Abkommen vom 31. Oktober 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (mit Protokoll)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Staat Kuwait
(im Folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet),
vom Wunsche geleitet, günstige Bedingungen für die Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit untereinander und im Besonderen für Investitionen von Investoren des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz dieser Kapitalanlagen dazu beitragen werden, die wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand in beiden Vertragsstaaten zu mehren,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, welche im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors des anderen Vertragsstaats stehen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich,
- (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie irgendwelche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
- (b) Anteilscheine, Aktien und Obligationen von Gesellschaften oder irgendwelche anderen Beteiligungsrechte an solchen Gesellschaften sowie von einem Vertragsstaat oder einem seiner Investoren herausgegebene Wertpapiere;
- (c) Geldforderungen und Forderungen auf irgendwelche andere Vermögenswerte oder auf vertragliche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums, einschliesslich Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster und technische Verfahren, «Know-how», Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und «Goodwill»;
- (e) durch Gesetz oder öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährte Rechte sowie rechtmässig ausgestellte Lizenzen und Konzessionen, einschliesslich Rechte zur Prospektion, Exploration, Gewinnung oder Verwertung natürlicher Ressourcen, sowie andere Rechte zur Ausübung wirtschaftlicher oder kaufmännischer Tätigkeiten oder zur Erbringung von Dienstleistungen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt oder wieder angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt. Für die Wiederanlage zurückbehaltene «Erträge» sowie «Liquidationserlöse», wie sie im Folgenden definiert werden, gelten als Investitionen.
(2) bezeichnet der Begriff «Investor» in Bezug auf den Staat Kuwait
- (a) natürliche Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Staates Kuwait die kuwaitische Staatsangehörigkeit besitzen;
- (b) jede Unternehmung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Rechtsvorschriften des Staates Kuwait gegründet wurde und ihren Sitz im Staat Kuwait hat, wie gewerbliche Unternehmen, Genossenschaften, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Handelsunternehmen, Firmen, Niederlassungen, Fonds, Organisationen und Wirtschaftsverbände sowie ähnliche Organisationseinheiten, unabhängig davon, ob ihre Haftung beschränkt ist oder nicht; sowie jede Unternehmung, die ausserhalb der Rechtshoheit des Staates Kuwait als juristische Person gegründet wurde und die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung des Staates Kuwait oder eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Unternehmung steht;
- (c) die Regierung des Staates Kuwait, soweit sie direkt oder indirekt durch die Kuwait Investment Authority (KIA) oder ihre Zweigstellen im Ausland handelt, sowie Entwicklungsfonds, Geschäftsstellen oder ähnliche staatliche Einrichtungen mit Sitz in Kuwait.
(3) bezeichnet der Begriff «Investor» in Bezug auf die Schweiz
- (a) natürliche Personen, die nach schweizerischem Recht als ihre Staatsangehörigen gelten;
- (b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach schweizerischem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Schweiz haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
- (c) juristische Gebilde, die nicht nach schweizerischem Recht gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden.
(4) schliessen die Begriffe «Eigentum» oder «Kontrolle» auch entsprechende Rechte ein, die über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausgeübt werden, wo immer diese ihren Sitz haben.
(5) bezeichnet der Begriff «Erträge» die Beträge, die eine Investition einbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenzgebühren, Entgelte für administrative und technische Unterstützung, sowie irgendwelche anderen laufenden Erträge, gleichviel ob sie in bar, durch Sachleistungen oder auf andere Weise bezahlt werden.
(6) bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das völkerrechtlich anerkannte Gebiet eines Vertragsstaates, einschliesslich der ausserhalb des Küstenmeeres liegenden Zonen, welche in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durch die Gesetzgebung des Vertragsstaates als Zonen bezeichnet sind, über die der Vertragsstaat Souveränitätsrechte oder Gerichtshoheit ausüben kann.
(7) bezeichnet der Begriff «frei konvertierbare Währung» jede Währung, die der Internationale Währungsfonds zu einer gegebenen Zeit als frei verwendbare Währung im Sinne der Bestimmungen des Abkommens des Internationalen Währungsfonds[^1] und seiner Zusätze festlegt.
(8) bezeichnet der Begriff «ohne Verzug» die Zeit, die normalerweise für die Durchführung der notwendigen Formalitäten bezüglich des Transfers von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an welchem das Gesuch für den Transfer eingereicht worden ist und dauert unter keinen Umständen länger als einen Monat.
(9) bezeichnet der Begriff «Liquidation» jede Veräusserung mit dem Zweck, eine Investition vollständig oder teilweise aufzugeben.
Art. 2 Förderung, Zulassung
(1) Jeder Vertragsstaat fördert in seinem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren des anderen Vertragsstaates und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu. Zu diesem Zweck erlaubt er die Gründung geeigneter juristischer Gebilde durch Investoren des anderen Vertragsstaates, um diesen gemäss den einschlägigen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die Aufnahme, Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu ermöglichen.
(2) Hat ein Vertragsstaat in seinem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt er gemäss seinen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition und den damit verbundenen Tätigkeiten erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung.
(3) Jeder Vertragsstaat erwägt, vorbehaltlich seiner Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, mit gebührendem Wohlwollen und unbesehen von Nationalität oder Staatsbürgerschaft, Gesuche bezüglich Einreise, Aufenthalt und Einstellung für «key personnel», einschliesslich Führungskräften und technischen Angestellten, die im Zusammenhang mit einer Investition in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt werden sollen. Engen Familienangehörigen solcher Personen soll bezüglich der Einreise und des zeitweiligen Aufenthalts eine gleichartige Behandlung zukommen.
(4) Die Vertragsstaaten können in der ihnen geeignet erscheinenden Weise Konsultationen aufnehmen, um Investitionsmöglichkeiten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu fördern und zu erleichtern.
Art. 3 Schutz von Investitionen
(1) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates geniessen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vollen Schutz und volle Sicherheit in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Jeder Vertragsstaat veröffentlicht alle Gesetze, übrigen Rechtsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide, welche sich auf Investitionen in seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates beziehen oder sich unmittelbar auf diese auswirken.
(3) Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht auf Zugang zu Zivil- und Verwaltungsgerichten, Verwaltungsbehörden und allen übrigen rechtsprechenden Stellen sowie das Recht, Personen ihrer Wahl, welche gemäss den einschlägigen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften dazu berechtigt sind, für die Geltendmachung von Forderungen und die Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit ihrer Investition zu beauftragen.
(4) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates dürfen im Gastvertragsstaat weder beschlagnahmt, eingezogen oder ähnlichen Massnahmen unterworfen werden, es sei denn im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
(5) Jeder Vertragsstaat erfüllt jegliche Verpflichtung oder Abmachung, die er hinsichtlich Investitionen eingegangen ist, die von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden.
Art. 4 Behandlung von Investitionen
(1) Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, jederzeit eine gerechte und billige Behandlung. Keine Vertragspartei behindert durch irgendwelche ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
(2) Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammenhängenden Tätigkeiten eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er Investitionen seiner eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(3) Jeder Vertragsstaat gewährt in seinem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräusserung ihrer Investitionen oder jeder anderen mit einer Investition zusammenhängenden Tätigkeit eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er seinen eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(4) Gewährt ein Vertragsstaat den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder eines ähnlichen regionalen oder internationalen Abkommens oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist er nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren des anderen Vertragsstaates einzuräumen.
Art. 5 Investitionsauflagen
Kein Vertragsstaat darf an Investitionen von Investoren des anderen Vertragsstaates Bedingungen knüpfen, welche sich im Sinne von Artikel 4 diskriminierend auswirken. Darunter fallen insbesondere die folgenden Auflagen: Waren oder Dienstleistungen spezifischen Ursprungs zu beziehen; bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen einen bestimmten Inlandanteil zu erreichen; Güter oder Dienstleistungen auf bestimmten Märkten zu verkaufen oder nicht zu verkaufen. Investitionen dürfen auch keinen anderen Auflagen oder Einschränkungen unterworfen werden, welche ihren Gebrauch, ihre Nutzung, ihre Verwaltung, ihren Unterhalt, ihre Ausweitung oder irgendeine mit ihr zusammenhängende Tätigkeit beeinträchtigen, es sei denn, die entsprechenden Massnahmen beruhen auf allgemein geltenden Rechtserlassen.
Art. 6 Entschädigung für Schäden oder Verluste
(1) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, nationalen Ausnahmezustand, Staatsnotstand, Revolte, Aufruhr, Aufstand, Unruhen oder ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Schäden oder Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Entgelte nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates, je nachdem, welche Behandlung am günstigsten ist.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Investoren eines Vertragsstaates, die bei einem der in jenem Absatz aufgeführten Ereignisse Schäden oder Verluste im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erleiden, die zurückzuführen sind auf
- (a) die Beschlagnahme ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates,
- (b) die Zerstörung ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates, welche nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder nicht durch die Umstände erforderlich war,
eine rasche, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung für Schäden oder Verluste während der Zeit der Beschlagnahme oder auf Grund der Zerstörung ihres Eigentums.
Art. 7 Enteignung
(1) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen nicht verstaatlicht, enteignet, entzogen oder anderen direkten oder indirekten Massnahmen unterworfen werden, welche in ihren Auswirkungen einer Verstaatlichung, Enteignung oder Entziehung (im Folgenden zusammengefasst unter dem Begriff «Enteignung») durch den anderen Vertragsstaat gleichkommen, es sei denn, diese Massnahmen dienten einem öffentlichen Zweck im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen des betreffenden Vertragsstaates, erfolgten gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung, seien nicht diskriminierend und entsprächen den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition zu entsprechen und bestimmt bzw. errechnet sich nach international anerkannten Bewertungskriterien auf der Grundlage des angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist (im Folgenden als «Bewertungstag» bezeichnet). Die Höhe der Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des am Bewertungstag am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung errechnet und umfasst Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.
(3) Falls der erwähnte angemessene Marktwert nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, bestimmt sich die Entschädigung nach Gesichtspunkten von Recht und Billigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren und Umstände wie Kapitaleinsatz, Art und Dauer der Investition, Wiederbeschaffungswert, Wertsteigerung, laufende Erträge, Barwert des zukünftigen Cashflows, Buchwert und «Goodwill». Der festgesetzte Entschädigungsbetrag muss dem Investor unverzüglich ausbezahlt werden.
(4) Ungeachtet der Rechte des Investors gemäss Artikel 10 dieses Abkommens hat der betroffene Investor das Recht, seinen Fall, einschliesslich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde des expropriierenden Vertragsstaates gemäss dessen Recht, in Einklang mit den in Absatz (1) festgelegten Grundsätzen, umgehend überprüfen zu lassen.
(5) Falls ein Vertragsstaat die Vermögenswerte einer Unternehmung enteignet, welche gemäss geltendem Recht in irgendeinem Teil seines Hoheitsgebietes inkorporiert oder konstituiert ist und an der Investoren des anderen Vertragsstaates Anteile besitzen, hat er, soweit nötig, sicherzustellen, dass solche Investoren gemäss diesem Artikel entschädigt werden.
Art. 8 Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen
(1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Vertragsstaates den freien Transfer zu und von seinem Hoheitsgebiet der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- (a) des Anfangskapitals und sämtlicher weiterer Kapitalzuschüsse für die Aufrechterhaltung, Verwaltung und den Ausbau der Investition;
- (b) der Erträge;
- (c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrages, einschliesslich der Tilgung von Kapital und der auf Grund eines Darlehensvertrages aufgelaufenen Zinszahlungen;
- (d) der Lizenzgebühren und anderen Entgelte für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe (d) aufgeführten Rechte;
- (e) der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation einer Investition;
- (f) der Entlohnungen und anderer Einkünfte von Personal aus dem Ausland, das im Zusammenhang mit einer Investition angestellt wurde;
- (g) der Entschädigungszahlungen gemäss den Artikeln 6 und 7;
- (h) der Zahlungen gemäss Artikel 9;
- (i) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit.
(2) Transfers von Zahlungen gemäss Absatz 1 haben ohne Verzug oder Einschränkungen und, mit Ausnahme von Zahlungen in Naturalien, in einer frei konvertierbaren Währung zu erfolgen. Im Falle einer Verzögerung bei einem Transfer hat der betroffene Investor Anspruch auf Verzinsung für den entsprechenden Zeitraum.
(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt des entsprechenden Vertragsstaates geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der letztgültige Kurs für Kapitalzuflüsse im Gastland oder der gemäss den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds festgesetzte Kurs oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
Art. 9 Subrogation
(1) Leistet ein Vertragsstaat oder eine von ihm bezeichnete Stelle oder eine Gesellschaft oder ein anderes in diesem Vertragsstaat konstituiertes oder inkorporiertes Unternehmen (die «entschädigende Partei») eine Zahlung auf Grund einer Entschädigung oder Garantie für eine Investition im anderen Vertragsstaat (dem «Gaststaat»), so anerkennt der Gaststaat:
- (a) den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Übergang aller Rechte und Forderungen aus der betreffenden Investition auf die entschädigende Partei;
- (b) das Recht der entschädigenden Partei, kraft Subrogation alle diese Rechte auszuüben und Forderungen geltend zu machen sowie alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Investition wahrzunehmen.
(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.