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Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

gestützt auf die Artikel 3 und 55 Absatz 3 des Elektrizitätsgesetzes vom

1 2 (EleG), 24. Juni 1902 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen.

2 Sie gilt für elektrische Installationen, die:

3 Für elektrische Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–5) dieser Verordnung. Können solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt die Verordnung im vollen Umfang.

4 Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,

3 Energie und Kommunikation (UVEK ) oder in weniger bedeutenden Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.

5 Die Verordnung gilt nicht für:

4 vom 23. November 1983 ;

5 21. Dezember 2006 ;

6 c. die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.

Art. 2 Begriffe

1 Elektrische Installationen sind:

7 c. Energieerzeugungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz;

2 Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher.

3 Netzbetreiberinnen sind privatund öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben.

Art. 3 Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit

1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen

8 oder Tiere gefährden.

2 9 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC und

10 CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizeri-

11 schen Normen .

3 Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen zur Vermeidung von Störungen

1 Elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass sie den bestimmungsgemässen Gebrauch von anderen elektrischen Installationen, elektrischen Erzeugnissen und Schwachstrominstallationen nicht in unzumutbarer Weise stören.

2 Störungsgefährdete elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Gebrauch nicht durch andere elektrischen Installationen oder elektrische Erzeugnisse in unzumutbarer Weise gestört wird.

3 Für die elektromagnetische Verträglichkeit von Erzeugnissen, die in die elektrischen Installationen eingebaut oder daran angeschlossen werden, gelten die Bestim-

12 mungen der Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische

13 14 Verträglichkeit .

4 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung gelten die Bestimmungen der Ver-

15 ordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.

5 Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Beeinflussungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet das UVEK; es hört zuvor die beteiligten Kontrollstellen (Art. 21 EleG) an.

Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation

1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.

2 Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagen-

16 ersteller oder Elektroplaner ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.

3 Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.

4 Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.

2. Kapitel: Bewilligung für Installationsarbeiten

1. Abschnitt: Bewilligungspflicht

Art. 6

Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Inspektorates.

2. Abschnitt: Allgemeine Installationsbewilligung

17 Art. 7 Bewilligung für natürliche Personen Natürliche Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen, erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:

18 Art. 8 Fachkundigkeit im Installationsbereich

1 Fachkundig ist eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallationsund Sicherheitsexperte bestanden hat.

2 Fachkundige Person ist im Weiteren auch, wer drei Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist, eine Praxisprüfung bestanden hat und:

3 Das UVEK legt die Einzelheiten der Praxisprüfung in Zusammenarbeit mit den branchenüblichen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) fest. Die sicherheitsrelevanten Kompetenzen gemäss Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit und Höherer Fachprüfung als Elektroinstallationsund Sicherheitsexperte sind in jedem Fall zu prüfen.

4 Über die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen und über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe entscheidet das Inspektorat in

19 analoger Anwendung der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 .

20 Bewilligung für Betriebe Art. 9

1 Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:

2 Zweigniederlassungen von Betrieben nach Absatz 1 brauchen keine eigene allgemeine Installationsbewilligung. Sie müssen aber wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

3 Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn:

21 Betriebsorganisation Art. 10

1 Betriebe müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen.

2 Beschäftigt ein Betrieb mehr als 20 Personen in der Installation, so kann er einem vollzeitbeschäftigten fachkundigen Leiter höchstens drei vollzeitbeschäftigte kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 Absatz 1 unterstellen, die ihrerseits zusätzlich höchstens je 10 Personen beaufsichtigen dürfen.

3 Zweigniederlassungen müssen wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Sie können sich nach Absatz 2 organisieren.

22 Art. 10 a Ausführung von Installationsarbeiten durch den Betrieb selbst

1 Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die:

2 Fachkundige Personen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen.

3 Personen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Absatz 1 Buchstabe a erstmalig in Betrieb nehmen.

4 Lernende oder Hilfskräfte dürfen Installationsarbeiten nur unter Anleitung und Aufsicht von fachkundigen Personen oder Personen nach Absatz 1 ausführen.

5 Die fachkundigen Personen und Personen nach Absatz 1 dürfen höchstens fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen.

6 Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten gemäss Artikel 24 kontrolliert werden.

7 Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat.

23 Art. 10 b Beizug von anderen Betrieben und Einzelpersonen

1 Betriebe mit einer Installationsbewilligung nach Artikel 9 können für die Ausführung von Installationsarbeiten beiziehen:

2 Die Verantwortung für die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 und die Durchführung der Schlusskontrolle nach Artikel 24 Absatz 2 verbleiben in jedem Fall beim beiziehenden Betrieb.

3 Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 des beiziehenden Betriebs sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 regelmässig kontrolliert werden.

Art. 11 Ersatzbewilligung

1 Beschäftigt ein Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person, so kann ihm das Inspektorat eine Ersatzbewilligung erteilen, wenn er mindestens eine kontrollberechtigte Person oder eine Person beschäftigt, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13)

24 erfüllt. Diese Person ist in der Ersatzbewilligung aufzuführen.

2 Die Ersatzbewilligung ist sechs Monate gültig; sie kann um höchstens sechs Monate verlängert werden.

3 Solange der Betrieb eine Ersatzbewilligung besitzt, muss das Inspektorat dessen Installationstätigkeit besonders beaufsichtigen. Der Inhaber der Ersatzbewilligung trägt die Kosten.

3. Abschnitt: Eingeschränkte Installationsbewilligungen 25

Art. 12 Arten

1 Das Inspektorat kann eingeschränkte Installationsbewilligungen erteilen:

2 Betriebe können gleichzeitig eingeschränkte Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c innehaben, wenn die in der Bewilligung aufgeführten Personen nicht identisch sind.

Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen

1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die:

2 Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat.

3 Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen:

4 Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass:

Art. 14 Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen

1 Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebeund Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen, Systemen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und an Schiffen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die:

2 Die Bewilligung berechtigt zu den in ihr aufgeführten Installationsarbeiten.

3 Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss.

4 Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Serviceund Reparaturarbeiten an Alarm-, Hebeund Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das

26 Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.

Art. 15 Anschlussbewilligung

1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die:

2 Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen.

3 Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss.

4 Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Serviceund Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungsund Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentie-

27 ren.

4. Abschnitt: Installationsarbeiten ohne Bewilligung

Art. 16

1 Keine Installationsbewilligung benötigen fachkundige Personen nach Artikel 8, kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 sowie Elektroinstallateure EFZ für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden

28 Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen.

2 Keine Installationsbewilligung benötigen Personen, die:

29 Wohnräumen und zugehörigen Nebenräumen montieren und demontieren.

3 Elektrische Installationen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a müssen vom Inhaber einer Kontrollbewilligung kontrolliert werden. Die kontrollierende Person muss dem Eigentümer den Sicherheitsnachweis übergeben.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 17 Inhalt der Installationsbewilligung

1 Die allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe legt fest:

30 den fachkundigen Leiter und dessen Beschäftigungsgrad sowie die kontrollb. berechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2; und

2 Die eingeschränkten Installationsbewilligungen legen fest:

31 Erzeugnisse und Anlagen, für welche die Bewilligung gilt.

3 In Bewilligungen für innerbetriebliche Installationsarbeiten wird überdies die akkreditierte Inspektionsstelle festgelegt, welche die fachliche Betreuung nach Artikel 13 Absatz 4 sicherstellt.

Art. 18 Gültigkeit der Installationsbewilligung

1 Die Installationsbewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.

2 Verlässt der technische Leiter oder, bei eingeschränkten Installationsbewilligungen. die Person, welche die für die Erteilung der Bewilligung verlangten Fachkenntnisse besitzt, den Betrieb, so erlischt die Installationsbewilligung für diesen Betrieb.

Art. 19 Änderung und Widerruf der Installationsbewilligung

1 Der Bewilligungsinhaber muss dem Inspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Installationsbewilligung erfordert.

2 Die Installationsbewilligung wird widerrufen, wenn:

3 Das Inspektorat gibt den Widerruf einer Installationsbewilligung öffentlich be-

32 kannt.

Art. 20 Verzeichnis der Installationsbewilligungen

1 Das Inspektorat führt ein Verzeichnis der Installationsbewilligungen; dieses Verzeichnis ist öffentlich.

2 Widerrufene Installationsbewilligungen sind unverzüglich aus dem Verzeichnis zu entfernen.

Art. 21 Prüfungen

1 Das Inspektorat führt die Prüfungen durch, die zur Erlangung der eingeschränkten Installationsbewilligungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c, 14 Abs. 1 Bst. b und 15 Abs. 3) erforderlich sind.

2 33 Das UVEK regelt in Zusammenarbeit mit den OdA die Prüfungsanforderungen.

3. Kapitel: Ausführung von Installationsarbeiten

Art. 22 Arbeitssicherheit

1 Arbeiten an elektrischen Installationen dürfen in der Regel nur ausgeführt werden, wenn diese nicht unter Spannung stehen. Der betreffende Teil der Installation ist vor Beginn der Arbeit:

2 An elektrischen Installationen, die unter Spannung stehen, dürfen nur Elektroinstallateure EFZ oder Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung arbeiten. Sie müssen für solche Arbeiten entsprechend den neuesten Erkenntnissen speziell aus-

34 gebildet und ausgerüstet sein.

3 Für Arbeiten an elektrischen Installationen, die unter Spannung stehen, sind immer zwei Personen einzusetzen. Eine von diesen ist als verantwortlich zu bestimmen.

35 Art. 23 Meldepflichten bei allgemeinen Installationsbewilligungen

1 Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung müssen sämtliche Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation mit Energie versorgt wird, melden.

2 Keine Meldung muss erstattet werden, wenn:

36 Baubegleitende Erstprüfung und betriebsinterne Schlusskontrolle Art. 24

1 Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen. Diese Erstprüfung ist zu protokollieren.

2 Vor der Übergabe einer elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle durchgeführt werden. Diese Schlusskontrolle wird durchgeführt:

3 Als Übergabe gilt der Zeitpunkt ab dem ein Teil oder eine ganze elektrische Installation bestimmungsgemäss genutzt wird.

4 Die Personen, welche die Schlusskontrolle durchführen, haben die Ergebnisse dieser Kontrolle in einem Sicherheitsnachweis (Art. 37) festzuhalten.

5 Der Sicherheitsnachweis ist vom Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung oder der Ersatzbewilligung dem Eigentümer zu übergeben. Für Arbeiten nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a genügt das Protokoll der Erstprüfung.

6 Nach der Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Abschluss der Installationsarbeiten und stellt ihr den Sicherheitsnachweis zu.

37 Art. 25 Meldepflichten bei eingeschränkten Installationsbewilligungen

1 Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen müssen vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die Installation mit Energie versorgt wird, gemeldet werden.

2 Die in der eingeschränkten Bewilligung aufgeführten Personen führen eine Erstprüfung oder eine Kontrolle der ausgeführten Arbeiten durch und erstellen davon ein Protokoll. Sie unterzeichnen es und bewahren es zuhanden der Kontrollorgane auf.

3 Sie führen ein Verzeichnis der ausgeführten Arbeiten.

4 Der Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung übergibt dem Eigentümer für Arbeiten nach Absatz 1 entweder das Protokoll der Erstprüfung oder das Protokoll der Kontrolle der ausgeführten Arbeiten.

4. Kapitel: Installationskontrolle

1. Abschnitt: Bewilligungspflicht

Art. 26 Kontrollorgane

1 Kontrollorgane sind:

2 Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen brauchen für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Inspektorates.

3 Netzbetreiberinnen dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie:

4 Die Akkreditierung der Inspektionsstellen richtet sich nach der Akkreditierungs- 38. und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 Das UVEK kann die fachlichen Anforderungen für die Akkreditierung festlegen; es hört hiefür das Inspektorat und die Fachorganisationen an.

39 Art. 27 Kontrollbewilligung

1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:

2 Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:

3 Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.

4 In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.

Art. 28 Änderung, Widerruf und Erlöschen der Kontrollbewilligung

1 Der Bewilligungsinhaber muss dem Inspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Kontrollbewilligung erfordert.

2 Die Kontrollbewilligung wird widerrufen, wenn:

3 Die Kontrollbewilligung für einen Betrieb erlischt, wenn im Betrieb keine Person

40 mehr angestellt ist, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

4 41 Das Inspektorat gibt den Widerruf einer Kontrollbewilligung öffentlich bekannt.

Art. 29 Verzeichnis der Kontrollbewilligungen

1 Das Inspektorat führt ein Verzeichnis der Kontrollbewilligungen; dieses Verzeichnis ist öffentlich

2 Widerrufene Kontrollbewilligungen sind unverzüglich aus dem Verzeichnis zu entfernen.

Art. 30 Anforderungen für Netzbetreiberinnen und Inspektorat

Für das Kontrollpersonal und die Ausrüstung der Netzbetreiberinnen und des Inspektorates gelten die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 2 sinngemäss.

Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen

Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten und Aufgaben der Kontrollorgane

42 Art. 32 Technische Kontrollen

1 Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.

2 Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen wahrgenommen werden für:

3 Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages.

4 Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen und die Kontrollperioden sind im Anhang festgelegt.

43 Aufgaben der Netzbetreiberinnen Art. 33

1 Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt.

2 Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind.

3 Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf.

4 Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen:

5 Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden.

Art. 34 Aufgaben des Inspektorates

1 Das Inspektorat beaufsichtigt die übrigen Kontrollorgane, die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung sowie einer Ersatzbewilligung. Es unterstützt die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskon-

44 trolle und kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen.

2 Es kontrolliert die elektrischen Installationen, die weder von einem unabhängigen

45 Kontrollorgan noch von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden.

3 Soweit die Durchführung technischer Kontrollen von elektrischen Installationen nach Artikel 32 Absatz 2 akkreditierten Inspektionsstellen übertragen worden ist, überwacht das Inspektorat den Eingang der Sicherheitsnachweise und prüft diese stichprobenweise auf ihre Richtigkeit. Artikel 33 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss. 3bis Es kann einem Eigentümer von Installationen auf dessen Antrag die Führung und Überwachung eines Verzeichnisses über den Eingang der Sicherheitsnachweise

46 übertragen.

4 Das Inspektorat entscheidet in Streitfällen, ob eine elektrische Installation den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

3. Abschnitt: Nachweis der Sicherheit

Art. 35 Nachweis bei der Übernahme der Installation

1 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren gemäss Anhang, so muss er der Netzbetreiberin bei der Übernahme mit dem Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 nachweisen, dass die Installation:

47 b. nach Artikel 24 kontrolliert wurde.

2 Handelt es sich um eine Energieerzeugungsanlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ohne Verbindung mit einem Niederspannungsverteilnetz zur Einspeisung in eine feste Installation, so muss der Eigentümer den Sicherheitsnachweis bei der Inbetriebnahme dem Inspektorat einreichen.

3 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Energieerzeugungsanlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz oder eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren gemäss Anhang, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreibe-

48 rin, oder bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, dem Inspektorat ein.

Art. 36 Periodische Nachweise

1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.

2 Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den

49 Sicherheitsnachweis einzureichen.

3 Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle. 3bis Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle

50 einzureichen.

4 Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.

Art. 37 Anforderungen an den Sicherheitsnachweis

1 Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

51 b. Beschreibung der Installation einschliesslich angewendeter Normen und allfälliger Besonderheiten;

2 Der Sicherheitsnachweis muss unterzeichnet werden:

52 willigung aufgeführt sind.

3 Das UVEK legt den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises fest. Es hört dabei das Inspektorat und die Fachorganisationen an.

Art. 38 Ungenügende Sicherheitsnachweise

1 Die Netzbetreiberinnen weisen unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurück und ordnen die notwendigen Massnahmen an.

2 Sie können zusätzliche Angaben und die Vorlage der technischen Unterlagen der Installation verlangen.

4. Abschnitt: Stichprobenkontrollen und Mängelbehebung

Art. 39 Stichprobenkontrollen

1 Das Inspektorat und die Netzbetreiberinnen kontrollieren elektrische Installationen mit Stichproben und wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen. Sie können hiefür andere Kontrollorgane beiziehen.

2 Die Kosten der Stichprobenkontrollen sind vom Eigentümer der Installation zu tragen, wenn Mängel an der Installation festgestellt werden. Ist die Installation mängelfrei, so geht die Stichprobenkontrolle zu Lasten derjenigen Stelle, welche sie angeordnet hat.

Art. 40 Mängelbehebung

1 Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, müssen unverzüglich behoben werden. Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefahr, unterbricht das Kontrollorgan die Stromzufuhr zum personenoder sachgefährdenden Installationsteil sofort.

2 Die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat setzen für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, eine angemessene Frist.

3 Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat. 3bis Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, so kann es die Behebung dieser Mängel auf Kosten des Eigentümers der Installation durch Dritte anordnen oder die Stromzufuhr der betroffenen Anlageteile unterbrechen oder unterbrechen lassen,

53 soweit diese insbesondere nicht dem unmittelbaren Notbedarf dienen.

4 Es kann weitere interessierte Stellen, insbesondere die kantonale Brandschutzbehörde oder die zuständige Gebäudeversicherung, über die Mängel der elektrischen Installationen und die Weigerung des Eigentümers der Installation, diese zu behe-

54 ben, informieren.

5. Kapitel: Gebühren, Strafbestimmungen 55

Art. 41 Gebühren

Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember

56 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.

57 Strafbestimmungen Art. 42 Nach Artikel 55 Absatz 3 EleG wird bestraft, wer:

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

58 Die Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen wird aufgehoben.

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1 2 59 und …

3 Nach bisherigem Recht ausgestellte Anerkennungen der Fachkundigkeit behalten ihre Gültigkeit.

4 Wer nach bisherigem Recht zur Ausführung von Installationskontrollen berechtigt war, kann bis zur Erteilung der Kontrollbewilligung, längstens aber zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, Installationskontrollen durchführen.

5 Das Inspektorat erstellt innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verzeichnisse der Inhaber von Installationsund Kontrollbewilligungen.

6 Die laufenden Kontrollperioden auf Grund des bisherigen Rechts werden unverändert weitergeführt. Ist eine Installationskontrolle noch nach bisherigem Recht fällig geworden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht erledigt, so muss sie nach den bisherigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden:

20 Jahren innerhalb von zwei Jahren.

7 Installationskontrollen nach Absatz 6, die innerhalb dieser Übergangszeit nicht erledigt werden, lässt das Inspektorat auf Kosten der säumigen Netzbetreiberinnen ausführen.

8 Netzbetreiberinnen dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle während längstens sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wahrnehmen, ohne den Anforderungen von Artikel 26 Absatz 3 zu entsprechen.

60 Art. 44 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2017

1 Anerkennungen der Fachkundigkeit oder der Kontrollberechtigung, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. August 2017 oder auf der Grundlage der Reglemente des Verbandes Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI) über die Durchführung der Berufsund höheren Fachprüfungen im Elektround Telematik- Installationsgewerbe vom 28. Mai 2003 oder über die Durchführung der Praxisprüfung vom 14. Dezember 2009 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

2 Betriebe, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. August 2017 eine Installationsbewilligung erhalten haben, müssen die Betriebsorganisation innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen von Artikel 9 anpassen.

3 Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis «Montage-Elektriker EFZ» oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, dürfen elektrische Installationen gemäss Artikel 10 a Absatz 3 nur in Betrieb nehmen, wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom VSEI definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt die Erstprüfung durchzuführen.

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

61 Anhang (Art. 5 Abs. 2, 17 Abs. 2 Bst. d, 32 Abs. 2 Bst. a und 4, 35 Abs. 1 und 3,

36 Abs. 2 und 4) Periodische Kontrolle

1 Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle unterliegen (Spezialinstallationen,

Art. 32 Abs. 2)

1.1 Der jährlichen Kontrolle unterliegen: 1.1.1 die elektrischen Installationen an Rohrleitungsanlagen, die der Bundesaufsicht unterstehen; 1.1.2 die elektrischen Installationen in klassifizierten unterirdischen Munitionsund Tankanlagen des Militärs; 1.1.3 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 2; 1.1.4 die elektrischen Installationen in Räumen, in denen Sprengstoff oder pyrotechnische Produkte hergestellt oder verarbeitet oder gelagert werden; 1.1.5 die elektrischen Installationen in Bergwerken; 1.1.6 die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden. 1.2 Der Kontrolle alle drei Jahre unterliegen die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21, ausgenommen Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten. 1.3 Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen: 1.3.1 die für die Verkehrsund Betriebssicherheit kritischen elektrischen Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse; 1.3.2 die elektrischen Installationen in den klassifizierten Anlagen und Bauten des Militärs, die nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.1. unterliegen; 1.3.3 die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der SUVA festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 2 und 22 von Tankanlagen; 1.3.4 die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Transportunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahnoder

Fussnoten

[^1]: SR 734.0

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

[^4]: SR 742.141.1

[^5]: SR 743.011

[^6]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 3 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^9]: International Electrotechnical Commission

[^10]: Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique

[^11]: Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

[^12]: SR 734.5

[^13]: Fassung gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. d der V vom 25. Nov. 2015 über die elektromagneti- sche Verträglichkeit, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 119).

[^14]: Bezeichnung gemäss Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromag- netische Verträglichkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6243).

[^15]: SR 814.710

[^16]: In dieser V sind mit der maskulinen Form der Berufsbezeichnungen und Funktionen stets Personen beiderlei Geschlechts gemeint.

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^19]: SR 412.101

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^26]: Berichtigung vom 31. Okt. 2017 (AS 2017 5761).

[^27]: Die Berichtigung vom 28. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7785).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^38]: SR 946.512

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^56]: SR 734.24

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^58]: [AS 1989 1834, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 1, 1997 1008 Anhang Ziff. 3, 1998 54 Anhang Ziff. 4, 1999 704 Ziff. II 20, 2000 762 Ziff. I 4]

[^59]: Aufgehoben durch Ziff. IV 24 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).