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Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

gestützt auf die Artikel 3 und 55 Ziffer 3 des Elektrizitätsgesetzes vom

1 (EleG) 24. Juni 1902

2 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen.

2 Sie gilt für elektrische Installationen, die:

3 Für elektrische Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–5) dieser Verordnung. Können solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt die Verordnung im vollen Umfang.

4 Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.

5 Die Verordnung gilt nicht für:

3 ; vom 23. November 1983

4 ; 21. Dezember 2006

5 c. die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.

Art. 2 Begriffe

1 Elektrische Installationen sind:

2 Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher.

3 Netzbetreiberinnen sind privatund öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben.

Art. 3 Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit

1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen gefährden.

2 6 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC und

7 CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizeri-

8 schen Normen .

3 Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen zur Vermeidung von Störungen

1 Elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass sie den bestimmungsgemässen Gebrauch von anderen elektrischen Installationen, elektrischen Erzeugnissen und Schwachstrominstallationen nicht in unzumutbarer Weise stören.

2 Störungsgefährdete elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Gebrauch nicht durch andere elektrischen Installationen oder elektrische Erzeugnisse in unzumutbarer Weise gestört wird.

3 Für die elektromagnetische Verträglichkeit von Erzeugnissen, die in die elektrischen Installationen eingebaut oder daran angeschlossen werden, gelten die Bestim-

9 mungen der Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische

10 Verträglichkeit.

4 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung gelten die Bestimmungen der Ver-

11 ordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.

5 Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Beeinflussungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet das Departement; es hört zuvor die beteiligten Kontrollstellen (Art. 21 EleG) an.

Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation

1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.

2 Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagen-

12 ersteller oder Elektroplaner ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.

3 Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.

4 Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.

2. Kapitel: Bewilligung für Installationsarbeiten

1. Abschnitt: Bewilligungspflicht

Art. 6

Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Inspektorates.

2. Abschnitt: Allgemeine Installationsbewilligung

Art. 7 Bewilligung für natürliche Personen

Natürliche Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen, erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie fachkundig sind und Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

Art. 8 Fachkundigkeit

1 Fachkundig ist, wer:

13 Forschung und Innovation (SBFI) ; es kann eine Prüfung anordnen.

2 Die Einzelheiten der Praxisprüfung werden von der Berufsund Meisterprüfungs-

14 15 kommission VSEI /VSE unter Mitwirkung des SBFI festgelegt. Dabei können je nach Art der Vorbildung verschiedene Prüfungsinhalte definiert werden; die Fachbereiche Normen, Messtechnik und Installationskontrolle sind in jedem Fall zu prüfen.

3 Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung und über die dem Elektromonteur oder -zeichner nahestehenden Berufe entscheidet das Inspektorat nach Anhören des SBFI.

Art. 9 Bewilligung für Betriebe

1 Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie:

2 Diese Anforderungen gelten auch für selbständig geführte Zweigbetriebe.

3 Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn:

Art. 10 Betriebsorganisation

1 Betriebe müssen pro zwanzig in der Installation beschäftigte Elektro-Kontrolleure/ Chefmonteure, Elektromonteure, Montage-Elektriker, Lehrlinge oder Hilfskräfte mindestens eine fachkundige Person vollzeitlich beschäftigen, welche die technische Aufsicht ausübt.

2 Diese Anforderung gilt auch für selbständig geführte Zweigbetriebe.

3 Die Ausführung von Installationsarbeiten darf nur Betriebsangehörigen übertragen werden, welche:

4 Elektrische Installationen dürfen nur unter der Aufsicht von fachkundigen Personen oder von Personen nach Absatz 3 Buchstabe a in Betrieb genommen werden.

5 Lehrlinge oder Hilfskräfte dürfen Installationsarbeiten nur unter Anleitung und Aufsicht von fachkundigen Personen oder Personen nach Absatz 3 ausführen.

6 Die fachkundigen Personen und Personen nach Absatz 3 dürfen höchstens fünf Lehrlinge oder Hilfskräfte beaufsichtigen.

7 Der fachkundige Leiter sorgt dafür, dass die Installationsarbeiten regelmässig kontrolliert werden.

Art. 11 Ersatzbewilligung

1 Beschäftigt ein Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person, so kann das Inspektorat eine Ersatzbewilligung erteilen, wenn der Betrieb mindestens einen Elektro-Kontrolleur/Chefmonteur oder eine Person beschäftigt, welche die Voraussetzungen als Betriebselektriker (Art. 13) erfüllt. Diese Person ist in der Ersatzbewilligung aufzuführen.

2 Die Ersatzbewilligung ist sechs Monate gültig; sie kann um höchstens sechs Monate verlängert werden.

3 Solange der Betrieb eine Ersatzbewilligung besitzt, muss das Inspektorat dessen Installationstätigkeit besonders beaufsichtigen. Der Inhaber der Ersatzbewilligung trägt die Kosten.

3. Abschnitt: Eingeschränkte Installationsbewilligungen

Art. 12 Arten

1 Das Inspektorat kann eingeschränkte Installationsbewilligungen erteilen:

2 Eingeschränkte Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c können nicht kumuliert werden.

Art. 13 Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten

1 Eine Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung von Installationsarbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die:

2 Über die dem Elektromonteur oder -zeichner nahestehenden Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat.

3 Die Bewilligung berechtigt zu folgenden innerbetrieblichen Installationsarbeiten:

4 Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass die berufsbegleitende fachliche Betreuung der eingesetzten Betriebsangehörigen durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist.

Art. 14 Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen

1 Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert (z. B. Hebeund Förderanlagen, Alarmanlagen, Leuchtschriften, Schiffe), wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, welche:

2 Die Bewilligung berechtigt zu den in ihr aufgeführten Installationsarbeiten.

Art. 15 Anschlussbewilligung

1 Die Bewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, welche die Voraussetzungen als Betriebselektriker (Art. 13 Abs. 1) erfüllen.

2 Die Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen.

3 In besonderen Fällen kann das Inspektorat Anschlussbewilligungen an Betriebe erteilen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllen. Die Bewilligungserteilung wird davon abhängig gemacht, dass die Betriebsangehörigen, die für die Arbeiten eingesetzt werden sollen, eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestehen.

4. Abschnitt: Installationsarbeiten ohne Bewilligung

Art. 16

1 Keine Installationsbewilligung benötigen fachkundige Personen nach Artikel 8, Elektro-Kontrolleure/Chefmonteure sowie Elektromonteure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnund zugehörigen Nebenräumen.

2 Keine Installationsbewilligung benötigen Personen, die:

3 Elektrische Installationen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a müssen vom Inhaber einer Kontrollbewilligung kontrolliert werden. Die kontrollierende Person muss dem Eigentümer den Sicherheitsnachweis übergeben.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 17 Inhalt der Installationsbewilligung

1 Die allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe legt fest:

2 Die eingeschränkten Installationsbewilligungen legen fest:

3 In Bewilligungen für innerbetriebliche Installationsarbeiten wird überdies die akkreditierte Inspektionsstelle festgelegt, welche die fachliche Betreuung nach Artikel 13 Absatz 4 sicherstellt.

Art. 18 Gültigkeit der Installationsbewilligung

1 Die Installationsbewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.

2 Verlässt der technische Leiter oder, bei eingeschränkten Installationsbewilligungen. die Person, welche die für die Erteilung der Bewilligung verlangten Fachkenntnisse besitzt, den Betrieb, so erlischt die Installationsbewilligung für diesen Betrieb.

Art. 19 Änderung und Widerruf der Installationsbewilligung

1 Der Bewilligungsinhaber muss dem Inspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Installationsbewilligung erfordert.

2 Die Installationsbewilligung wird widerrufen, wenn:

3 Das Inspektorat kann den Widerruf einer Installationsbewilligung öffentlich bekannt geben.

Art. 20 Verzeichnis der Installationsbewilligungen

1 Das Inspektorat führt ein Verzeichnis der Installationsbewilligungen; dieses Verzeichnis ist öffentlich.

2 Widerrufene Installationsbewilligungen sind unverzüglich aus dem Verzeichnis zu entfernen.

Art. 21 Prüfungen

1 Das Inspektorat führt die Prüfungen durch, die zur Erlangung der eingeschränkten Installationsbewilligungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c, 14 Abs. 1 Bst. b und 15 Abs. 3) erforderlich sind.

2 Das Departement regelt die Prüfungsanforderungen.

3. Kapitel: Ausführung von Installationsarbeiten

Art. 22 Arbeitssicherheit

1 Arbeiten an elektrischen Installationen dürfen in der Regel nur ausgeführt werden, wenn diese nicht unter Spannung stehen. Der betreffende Teil der Installation ist vor Beginn der Arbeit:

2 An elektrischen Installationen, die unter Spannung stehen, dürfen nur Elektromonteure mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung arbeiten. Sie müssen für solche Arbeiten entsprechend den neuesten Erkenntnissen speziell ausgebildet und ausgerüstet sein.

3 Für Arbeiten an elektrischen Installationen, die unter Spannung stehen, sind immer zwei Personen einzusetzen. Eine von diesen ist als verantwortlich zu bestimmen.

Art. 23 Meldepflichten bei allgemeinen Installationsbewilligungen

1 Die in der allgemeinen Installationsbewilligung oder Ersatzbewilligung aufgeführte Person muss Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation mit Energie versorgt wird, mit einer Anzeige melden. Das gilt nicht für elektrische Installationen, deren Anschlusswert insgesamt weniger als 3,6 kVA beträgt. Der Sicherheitsnachweis ist in jedem Fall auszustellen.

2 Nach erfolgter Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Abschluss der Installationsarbeiten mit dem Sicherheitsnachweis.

Art. 24 Baubegleitende Erstprüfung und betriebsinterne Schlusskontrolle

1 Vor der Inbetriebnahme von Teilen oder ganzen elektrischen Installationen ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen.

2 Vor der Übergabe an den Eigentümer muss eine fachkundige Person nach Artikel 8 oder ein Elektro-Kontrolleur/Chefmonteur eine Schlusskontrolle durchführen und in einem Sicherheitsnachweis die Ergebnisse dieser Kontrolle festhalten.

3 Bei elektrischen Installationen, an denen gemeinsam mehrere Unternehmen mit je einem fachkundigen Leiter zusammengearbeitet haben, muss die Schlusskontrolle von der Person durchgeführt oder überwacht werden, die vom Eigentümer der Installation als für die Gesamtheit der Installation verantwortlich bestimmt wurde. Diese Person hat auch den Sicherheitsnachweis zu erstellen und zu unterzeichnen.

Art. 25 Meldepflichten bei eingeschränkten Installationsbewilligungen

1 Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen müssen vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die Installation mit Energie versorgt wird, gemeldet werden.

2 Die in eingeschränkten Bewilligungen aufgeführten Personen führen Schlusskontrollen nach den Vorgaben des Inspektorates durch und bewahren die unterzeichneten Protokolle zu Handen der Kontrollorgane auf.

3 Anstelle eines Sicherheitsnachweises führen sie ein Verzeichnis der aufgeführten Arbeiten.

4. Kapitel: Installationskontrolle

1. Abschnitt: Bewilligungspflicht

Art. 26 Kontrollorgane

1 Kontrollorgane sind:

2 Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen brauchen für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Inspektorates.

3 Netzbetreiberinnen dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie:

4 Die Akkreditierung der Inspektionsstellen richtet sich nach der Akkreditierungs- 16. und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 Das Departement kann die fachlichen Anforderungen für die Akkreditierung festlegen; es hört hiefür das Inspektorat und die Fachorganisationen an.

Art. 27 Kontrollbewilligung

1 Die Kontrollbewilligung wird einer natürlichen Person erteilt, wenn:

2 Die Kontrollbewilligung wird einer juristischen Person erteilt, wenn:

3 Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.

Art. 28 Änderung, Widerruf und Erlöschen der Kontrollbewilligung

1 Der Bewilligungsinhaber muss dem Inspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Kontrollbewilligung erfordert.

2 Die Kontrollbewilligung wird widerrufen, wenn:

3 Die Kontrollbewilligung für eine Unternehmung erlischt, wenn in der Unternehmung kein Personal mehr angestellt ist, das über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

4 Das Inspektorat kann den Widerruf einer Kontrollbewilligung öffentlich bekannt machen.

Art. 29 Verzeichnis der Kontrollbewilligungen

1 Das Inspektorat führt ein Verzeichnis der Kontrollbewilligungen; dieses Verzeichnis ist öffentlich

2 Widerrufene Kontrollbewilligungen sind unverzüglich aus dem Verzeichnis zu entfernen.

Art. 30 Anforderungen für Netzbetreiberinnen und Inspektorat

Für das Kontrollpersonal und die Ausrüstung der Netzbetreiberinnen und des Inspektorates gelten die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 2 sinngemäss.

Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen

Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten und Aufgaben der Kontrollorgane

Art. 32 Technische Kontrollen

1 Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.

2 Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen wahrgenommen werden für:

3 Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages. Sie können die Kontrollen dieser Installationen auch dem Inspektorat überlassen

4 Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen sind im Anhang festgelegt.

Art. 33 Aufgaben der Netzbetreiberinnen

1 Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt und für die der Sicherheitsnachweis nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat eingereicht werden muss.

2 Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zur Mängelbehebung an. Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen.

3 Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle, mindestens jedoch während fünf Jahren, auf.

4 Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen:

5 Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen.

Art. 34 Aufgaben des Inspektorates

1 Das Inspektorat beaufsichtigt und unterstützt die übrigen Kontrollorgane und die Inhaber einer Ersatzbewilligung in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle; es kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen.

2 Es kontrolliert die elektrischen Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, sofern der Eigentümer nicht eine akkreditierte Inspektionsstelle beauftragt hat.

3 Soweit die Durchführung technischer Kontrollen von elektrischen Installationen nach Artikel 32 Absatz 2 akkreditierten Inspektionsstellen übertragen worden ist, überwacht das Inspektorat den Eingang der Sicherheitsnachweise und prüft diese stichprobenweise auf ihre Richtigkeit. Artikel 33 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.

4 Das Inspektorat entscheidet in Streitfällen, ob eine elektrische Installation den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

3. Abschnitt: Nachweis der Sicherheit

Art. 35 Nachweis bei der Übernahme der Installation

1 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren gemäss Anhang, so muss er der Netzbetreiberin bei der Übernahme der Installation vom Ersteller mit dem Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 nachweisen, dass die Installation den Vorschriften dieser Verordnung und den Regeln der Technik entspricht und nach Artikel 24 kontrolliert wurde.

2 Handelt es sich um eine Eigenversorgungsanlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ohne Verbindung mit einem Niederspannungsverteilnetz zur Einspeisung in eine feste Installation, so muss der Eigentümer den Sicherheitsnachweis bei der Inbetriebnahme dem Inspektorat einreichen.

3 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren gemäss Anhang, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle und reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin und bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2 dem Inspektorat ein.

Art. 36 Periodische Nachweise

1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.

2 Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen (Anhang Ziffer 1) und die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung (Art. 12 Abs. 1) sowie die Eigentümer von Eigenversorgungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.

3 Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.

4 Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.

Art. 37 Anforderungen an den Sicherheitsnachweis

1 Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

2 Der Sicherheitsnachweis muss von der Person, welche die Kontrolle durchgeführt hat, und vom Inhaber der Installationsbewilligung sowie gegebenenfalls vom Inhaber der Kontrollbewilligung, unterzeichnet werden.

3 Das Departement legt den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises fest. Es hört dabei das Inspektorat und die Fachorganisationen an.

Art. 38 Ungenügende Sicherheitsnachweise

1 Die Netzbetreiberinnen weisen unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurück und ordnen die notwendigen Massnahmen an.

2 Sie können zusätzliche Angaben und die Vorlage der technischen Unterlagen der Installation verlangen.

4. Abschnitt: Stichprobenkontrollen und Mängelbehebung

Art. 39 Stichprobenkontrollen

1 Das Inspektorat und die Netzbetreiberinnen kontrollieren elektrische Installationen mit Stichproben und wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen. Sie können hiefür andere Kontrollorgane beiziehen.

2 Die Kosten der Stichprobenkontrollen sind vom Eigentümer der Installation zu tragen, wenn Mängel an der Installation festgestellt werden. Ist die Installation mängelfrei, so geht die Stichprobenkontrolle zu Lasten derjenigen Stelle, welche sie angeordnet hat.

Art. 40 Mängelbehebung

1 Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, müssen unverzüglich behoben werden. Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefahr, unterbricht das Kontrollorgan die Stromzufuhr zum personenoder sachgefährdenden Installationsteil sofort.

2 Die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat setzen für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, eine angemessene Frist.

3 Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat.

4 Das Inspektorat kann weitere interessierte Stellen, insbesondere die kantonale Feuerpolizei, über die Mängel der elektrischen Installationen und die Weigerung des Eigentümers der Installation, diese zu beheben, informieren.

5. Kapitel: Gebühren, Rechtsmittel, Strafbestimmungen

Art. 41 Gebühren

Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember

17 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.

Art. 42 Strafbestimmungen

Nach Artikel 55 Ziffer 3 EleG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

18 Die Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen wird aufgehoben.

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1 2 19 und …

3 Nach bisherigem Recht ausgestellte Anerkennungen der Fachkundigkeit behalten ihre Gültigkeit.

4 Wer nach bisherigem Recht zur Ausführung von Installationskontrollen berechtigt war, kann bis zur Erteilung der Kontrollbewilligung, längstens aber zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, Installationskontrollen durchführen.

5 Das Inspektorat erstellt innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verzeichnisse der Inhaber von Installationsund Kontrollbewilligungen.

6 Die laufenden Kontrollperioden auf Grund des bisherigen Rechts werden unverändert weitergeführt. Ist eine Installationskontrolle noch nach bisherigem Recht fällig geworden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht erledigt, so muss sie nach den bisherigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden:

20 Jahren innerhalb von zwei Jahren.

7 Installationskontrollen nach Absatz 6, die innerhalb dieser Übergangszeit nicht erledigt werden, lässt das Inspektorat auf Kosten der säumigen Netzbetreiberinnen ausführen.

8 Netzbetreiberinnen dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle während längstens sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wahrnehmen, ohne den Anforderungen von Artikel 26 Absatz 3 zu entsprechen.

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 734.0

[^2]: SR 611.010

[^3]: SR 742.141.1

[^4]: SR 743.011

[^5]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 3 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

[^6]: International Electrotechnical Commission

[^7]: Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique

[^8]: Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

[^9]: SR 734.5

[^10]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagneti- sche Verträglichkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6243).

[^11]: SR 814.710

[^12]: In dieser V sind mit der maskulinen Form der Berufsbezeichnungen und Funktionen stets Personen beiderlei Geschlechts gemeint.

[^13]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^14]: Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen

[^15]: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen

[^16]: SR 946.512

[^17]: SR 734.24

[^18]: [AS 1989 1834, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 1, 1997 1008 Anhang Ziff. 3, 1998 54 Anhang Ziff. 4, 1999 704 Ziff. II 20, 2000 762 Ziff. I 4]

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. IV 24 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).