Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2001-10-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 2 , gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 2000 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen

Art. 1 Schutzgegenstand

Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.

Art. 2 Schutzvoraussetzungen

1 Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.

2 Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungsoder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.

3 Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.

Art. 3 Unschädliche Offenbarungen

Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungsoder Prioritätsdatum der Person, die das Recht innehat (Rechtsinhaberin), nicht entgegengehalten werden, wenn:

Art. 4 Ausschlussgründe

Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:

2. Abschnitt: Bestand des Designrechts

Art. 5 Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes

1 Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register).

2 Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Datum der Hinterlegung an.

3 Er kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.

Art. 6 Hinterlegungspriorität

Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt.

Art. 7 Berechtigung zur Hinterlegung

1 Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.

2 Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.

3. Abschnitt: Schutzbereich und Wirkung

Art. 8 Schutzbereich

Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.

Art. 9 Wirkungen des Designrechts

1 Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Ausund Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. 1bis Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Ausund Durchfuhr von gewerblich herge-

4 stellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.

2 Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.

Art. 10 Auskunftspflicht der Rechtsinhaberin

Wer auf Waren oder Geschäftspapieren auf Designschutz hinweist, ohne die Nummer des Designrechts zu nennen, ist verpflichtet, die Nummer auf Anfrage unentgeltlich bekannt zu geben.

Art. 11 Mehrere Rechtsinhaberinnen

Mehreren Rechtsinhaberinnen stehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Befugnisse nach Artikel 9 gesamtheitlich zu.

Art. 12 Weiterbenützungsrecht

1 Die Rechtsinhaberin kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen:

2 Das Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.

Art. 13 Mitbenützungsrecht

1 Die Rechtsinhaberin kann das eingetragene Design Dritten nicht entgegenhalten, wenn die Dritten es im Inland zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung der Gebühr für eine weitere Schutzperiode und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 31) eingereicht worden ist, gutgläubig gewerbsmässig gebraucht oder dazu besondere Anstalten getroffen haben.

2 Das Mitbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.

3 Wer das Mitbenützungsrecht beansprucht, hat der Rechtsinhaberin ab Wiederaufleben des Designrechts eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

Art. 14 Übertragung

1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht ganz oder teilweise übertragen.

2 Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, nicht aber der Eintragung im Register. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.

3 Bis zur Eintragung der Übertragung im Register:

Art. 15 Lizenz

1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus Dritten ausschliesslich oder nicht ausschliesslich zum Gebrauch überlassen.

2 Die Lizenz wird auf Antrag einer der beteiligten Personen in das Register eingetragen. Sie erhält damit Geltung gegenüber einem später erworbenen Recht am Design.

Art. 16 Nutzniessung und Pfandrecht

1 Das Designrecht kann Gegenstand einer Nutzniessung oder eines Pfandrechts sein.

2 Eine Nutzniessung und ein Pfandrecht können gegenüber gutgläubigen Erwerberinnen und Erwerbern des Designrechts nur geltend gemacht werden, wenn sie im Register eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der beteiligten Personen.

3 Bis zur Eintragung einer Nutzniessung im Register können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten.

Art. 17 Zwangsvollstreckung

Das Designrecht unterliegt der Zwangsvollstreckung.

4. Abschnitt: Vertretung

5 Art. 18 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung

1. Abschnitt: Hinterlegung

Art. 19 Allgemeine Voraussetzungen

1 Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim Eidgenössischen Institut für Geistiges

6 Eigentum (IGE) ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält:

2 Innert der vom IGE gesetzten Frist ist zudem die vorgesehene Gebühr für die erste Schutzperiode zu bezahlen.

3 Wird ein flächenhaftes Design (Muster) hinterlegt und ist der Aufschub der Veröffentlichung nach Artikel 26 beantragt worden, so kann an Stelle der Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden. Soll der Designschutz nach Ablauf eines Aufschubs aufrechterhalten werden, so ist dem IGE vorab eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs nachzureichen.

4 Das Design kann erläuternd zur Abbildung gegen Entrichtung einer Gebühr mit höchstens 100 Wörtern beschrieben werden.

Art. 20 Sammelhinterlegung

1 7 Designs, die nach dem Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 über die Errichtung der internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle derselben Klasse angehören, können in einer Sammelhinterlegung hinterlegt werden.

2 Der Bundesrat kann die Sammelhinterlegung hinsichtlich Grösse und Gewicht beschränken.

Art. 21 Wirkung der Hinterlegung

Die Hinterlegung begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung.

2. Abschnitt: Priorität

Art. 22 Voraussetzungen und Wirkungen der Priorität

1 Ist ein Design erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsüber-

8 einkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann die hinterlegende Person oder deren Rechtsnachfolgerin für die Hinterlegung des gleichen Designs in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.

2 Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.

Art. 23 Formvorschriften

1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem IGE eine Prioritätserklärung einzureichen. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.

2 Der Anspruch verwirkt, wenn die vom Bundesrat festzulegenden Fristen und Formerfordernisse nicht eingehalten werden.

3 Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zu Gunsten der Rechtsinhaberin. 3. Abschnitt: Eintragung und Schutzverlängerung; elektronischer Behördenverkehr 9

Art. 24 Eintragung

1 Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Register eingetragen.

2 Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die formellen Erfordernisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind.

3 Es weist das Eintragungsgesuch ab, wenn offensichtlich ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e vorliegt.

4 Im Register werden ferner alle Änderungen im Bestand des Designrechts oder in der Berechtigung am Design eingetragen. Der Bundesrat kann die Eintragung weiterer Angaben wie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden vorsehen.

Art. 25 Veröffentlichung

1 Das IGE veröffentlicht auf Grund der Eintragungen im Register die in der Verordnung vorgesehenen Angaben sowie eine Reproduktion des hinterlegten Designs.

2 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.

Art. 26 Aufschub der Veröffentlichung

1 Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungsoder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird.

2 Während des Aufschubs kann die Rechtsinhaberin jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen.

3 Das IGE hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird.

10 Art. 26 a Elektronischer Behördenverkehr

1 Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.

3 Das Register kann in elektronischer Form geführt werden.

4 Das IGE kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

5 Die Veröffentlichungen des IGE können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

Art. 27 Öffentlichkeit des Registers und Akteneinsicht

1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen; Artikel 26 bleibt vorbehalten.

2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Designs Einsicht zu nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

3 Ausnahmsweise besteht das Einsichtsrecht in das Aktenheft schon vor der Eintragung, soweit dadurch die Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes (Art. 2– 17) nicht verändert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 28 Löschung der Eintragung

Das IGE löscht eine Eintragung ganz oder teilweise, wenn:

Art. 29 Internationale Hinterlegung

Wer ein gewerbliches Muster oder Modell (Design) international mit Benennung Schweiz hinterlegt, erlangt dadurch den Schutz dieses Gesetzes wie bei einer Hinterlegung in der Schweiz. Soweit die Bestimmungen des Haager Abkommens vom

11 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und 6. November 1925 Modelle für die Inhaberin oder den Inhaber der internationalen Hinterlegung günstiger sind als dieses Gesetz, gehen sie diesem vor.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 30

Die Höhe der nach diesem Gesetz und seiner Verordnung zu zahlenden Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Gebührenordnung des Eid-

12 genössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 1997 (IGE-GebO).

3. Kapitel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Weiterbehandlung bei Fristversäumnis

Art. 31

1 Versäumt die hinterlegende Person oder die Rechtsinhaberin eine Frist, die gegenüber dem IGE einzuhalten ist, so kann sie bei diesem die Weiterbehandlung beantra-

13 gen.

2 Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnisnahme des Fristversäumnisses eingereicht werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlt werden.

3 Die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags durch das IGE stellt den Zustand her, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen der Fristen:

2. Abschnitt: …

14 Art. 32

3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz

Art. 33 Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.

Art. 34 Abtretungsklage

1 Wer ein besseres Recht geltend macht, kann gegen die Rechtsinhaberin auf Abtretung des Designrechts klagen.

2 Ist die Rechtsinhaberin gutgläubig, so ist ihr gegenüber die Klage innerhalb von zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Designs anzuheben.

3 Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben das Design im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.

4 Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

Art. 35 Leistungsklage

1 Die Rechtsinhaberin, die in ihren Rechten verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:

2 15 Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

3 Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung des Designs im Register angehoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die beklagte Partei vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat.

4 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbstständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Art. 36 Einziehung im Zivilverfahren

16 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

17 Art. 37

18 Vorsorgliche Massnahmen Art. 38 Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:

Art. 39 Veröffentlichung des Urteils

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