Verordnung des UVEK vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen
über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (Stand am 1. Januar 2002) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
1 vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung
2 vom 5. September 1979 (SSV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22 a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22 b SSV).
Art. 2 Grundsatz
Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können.
Art. 3 Gutachten
3 Das Gutachten nach Artikel 32 Absatz 4 SVG, welches in Artikel 108 Absatz 4 SSV näher umschrieben wird, ist ein Kurzbericht und umfasst namentlich:
- a. die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht werden sollen;
- b. einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft;
- c. eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung;
- d. Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwindigkeit V und 85-Prozent-Geschwindigkeit V );
50 85
- e. Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebensund Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche;
- f. Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen;
- g. eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen. 2. Abschnitt: Verkehrsrechtliche Massnahmen und Gestaltung des Strassenraums
Art. 4 Verkehrsrechtliche Massnahmen
1 Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert.
2 Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.
Art. 5 Gestaltung des Strassenraumes
1 Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Einund Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.
2 Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden.
3 Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungsoder Verkehrsberuhigungselementen.
3. Abschnitt: Kontrolle der realisierten Massnahmen
Art. 6
Die realisierten Massnahmen sind spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung von Weisungen
4 Die Weisungen vom 1. Mai 1984 über Wohnstrassen und die Weisungen vom
5 3. April 1989 über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen werden aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 741.01
[^2]: SR 741.21
[^3]: Heute: nach Art. 32 Abs. 3.
[^4]: In der AS nicht publiziert.
[^5]: In der AS nicht publiziert.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.