Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2001-06-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 2000 , beschliesst :

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (Gerichtshof), der durch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom

3 17. Juli 1998 (Statut) geschaffen worden ist.

2 Es regelt insbesondere:

Art. 2 Anwendbares Recht

Die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof erfolgt ausschliesslich nach den Bestim-

4 mungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Statuts .

2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof

1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 3 Zentralstelle

1 Das Bundesamt für Justiz führt eine Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof.

2 Die Zentralstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

5 nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts an die zuständige Behörde weiter.

Art. 4 Konsultationen

6 Die Zentralstelle führt Konsultationen im Sinne von Artikel 97 des Statuts insbesondere dann durch, wenn die Erledigung des Ersuchens:

Art. 5 Ausführende Behörden

1 Die für den Vollzug bestimmten kantonalen und eidgenössischen Behörden vollziehen die von der Zentralstelle angeordneten Massnahmen beförderlich und ohne eigene materielle Verfahrensschritte.

2 Gegen Vollzugshandlungen der ausführenden Behörden kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 6 Immunitätsfragen

1 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (Departement) über Immunitätsfragen im Sinne von Artikel 98 in

7 Verbindung mit Artikel 27 des Statuts , die sich bei der Erledigung eines Ersuchens ergeben.

2 Das Departement kann in Fällen nach Absatz 1 die Festnahme oder andere vorsorgliche Massnahmen anordnen.

2. Abschnitt: Zuständigkeit des Gerichtshofs

Art. 7 Zuständigkeitsabgrenzung

1 Beansprucht der Gerichtshof die Zuständigkeit für ein Verfahren, so kann die Zentralstelle, im Einvernehmen mit der im schweizerischen Verfahren zuständigen

8 Behörde, die schweizerische Zuständigkeit im Sinne von Artikel 18 des Statuts geltend machen oder, sofern notwendig, die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Artikel 19 des Statuts anfechten.

2 Ficht die Zentralstelle die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht an oder gelangt dieser im Rahmen seiner Prüfung zum Ergebnis, dass seine Zuständigkeit vorgeht, so werden sämtliche Verfahrensunterlagen dem Gerichtshof übergeben. Die zuständige schweizerische Behörde sistiert ihr Verfahren.

3 Gegen den Entscheid über eine Anfechtung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 8 Anzeige und spontane Übermittlung von Beweismitteln und

Informationen

1 Die Zentralstelle kann dem Gerichtshof Beweismittel und Informationen, die eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde für die eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert übermitteln, wenn dank der Übermittlung ein Strafverfahren eingeleitet oder eine hängige Strafuntersuchung erleichtert werden kann.

2 Gegen die Übermittlung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 9 Unterbreitung einer Situation

1 9 Der Bundesrat entscheidet, ob im Sinne von Artikel 14 des Statuts eine Situation dem Gerichtshof unterbreitet werden soll.

2 Die Zentralstelle übermittelt das entsprechende Ersuchen dem Gerichtshof.

3. Abschnitt: Verkehr mit dem Gerichtshof

Art. 10 Form und Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs

1 Ersuchen des Gerichtshofs bedürfen der Schriftform. Die Zentralstelle kann Ersuchen unmittelbar von den Organen des Gerichtshofs entgegennehmen.

2 Ersuchen und dazugehörige Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen; Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.

3 Für vorsorgliche Massnahmen, Fahndungen, Festnahmen oder in anderen dringenden Fällen kann für ein Ersuchen, sofern dieses später auf dem ordentlichen Weg bestätigt wird:

4 Die Zentralstelle teilt dem Gerichtshof die Unzulässigkeit oder Ablehnung eines Ersuchens umgehend mit und begründet sie. Vor einer definitiven Ablehnung konsultiert sie den Gerichtshof.

Art. 11 Schweizerische Ersuchen

1 Kantonale oder eidgenössische Strafverfolgungsbehörden können den Gerichtshof um Zusammenarbeit in Fällen von schweren Verbrechen ersuchen. Die Zentralstelle leitet solche Ersuchen an den Gerichtshof weiter.

2 Die Unterlagen sind in französischer oder englischer Sprache oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Im Übrigen gelten für die schweizerischen Ersuchen die Anforderungen an die Ersuchen des Gerichtshofs sinngemäss.

3 Bedingungen, die der Gerichtshof an die Erledigung des Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.

Art. 12 Kosten

1 Die Ersuchen des Gerichtshofs werden in der Regel unentgeltlich erledigt. Ausgenommen sind:

10 ; nach Artikel 93 des Statuts

2 Die Behörden des Bundes und der Kantone berechnen einander weder Gebühren noch Entschädigungen für den Arbeitsaufwand zur Erledigung der Ersuchen des Gerichtshofs.

3 Kosten, die mit einer von der Zentralstelle angeordneten Haft verbunden sind, sowie gegebenenfalls Kosten des amtlichen Rechtsbeistands gehen zu Lasten des Bundes. Dabei gelten die Ansätze des Gerichtshofs für die Entschädigung an den Gaststaat (Art. 3 Abs. 1 des Statuts) als Bemessungsgrundlage.

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 13 Durchbeförderung

1 Auf Ersuchen des Gerichtshofs kann die Zentralstelle, ohne die inhaftierte Person anzuhören, deren Durchbeförderung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen.

2 Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn die inhaftierte Person mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll.

3 Im Falle einer unvorhergesehenen Landung ist die durchzubefördernde Person festzunehmen. Die Zentralstelle fordert den Gerichtshof umgehend auf, ein Ersuchen um Durchbeförderung zu stellen. Trifft das Ersuchen nicht innert 96 Stunden seit der Festnahme ein, so ist die Person freizulassen. Trifft das Ersuchen später doch noch ein, so kann die Person erneut festgenommen und ihre Durchbeförderung bewilligt werden.

4 Gegen die Bewilligung der Durchbeförderung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 14 Konkurrierende Ersuchen

1 Erhält die Schweiz vom Gerichtshof ein Überstellungsersuchen und von einem anderen Staat ein Auslieferungsersuchen betreffend dieselbe Person, so entscheidet

11 die Zentralstelle nach Artikel 90 des Statuts .

2 Erhält die Schweiz vom Gerichtshof und von einem anderen Staat konkurrierende Ersuchen zu einem anderen Zweck als zur Überstellung oder Auslieferung, so entscheidet die Zentralstelle nach Artikel 93 Absatz 9 des Statuts.

3 Hat die Zentralstelle dem Ersuchen des Staates den Vorzug gewährt, wird dieses in der Folge aber abgelehnt, so teilt sie dies dem Gerichtshof unverzüglich mit.

Art. 15 Entschädigung

1 12 Die Artikel 429 und 431 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) gelten sinngemäss für Verfahren, die auf Ersuchen des Gerichtshofs gegen die

13 verfolgte Person nach diesem Gesetz in der Schweiz durchgeführt worden sind.

2 Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die verfolgte Person die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.

3 Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Überstellungshaft kann auch herabgesetzt werden, wenn der Gerichtshof:

4 Die Entschädigung wird verweigert, soweit der Gerichtshof eine solche nach

14 Artikel 85 des Statuts zugesprochen oder abgelehnt hat. 3. Kapitel: Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 16 Grundsatz

1 Eine Person wird dem Gerichtshof überstellt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

2 Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19

15 des Statuts , so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat.

3 Wird eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger dem Gerichtshof überstellt, so ersucht die Zentralstelle diesen um Rückführung nach Abschluss des Verfahrens.

Art. 17 Inhalt und Unterlagen des Ersuchens

1 Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer Person, gegen die der Gerichtshof einen Haftbefehl erlassen hat, enthält:

2 Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer bereits verurteilten Person enthält:

3 Dem Ersuchen sind beizufügen:

16 b. die anwendbaren Bestimmungen des Statuts sowie der Verfahrensund Beweisordnung des Gerichtshofs.

2. Abschnitt: Überstellungshaft und Sicherstellung

Art. 18 Fahndung, Festnahme und Sicherstellung

1 Ersuchen um Fahndung und Festnahme enthalten:

2 Entspricht die Zentralstelle dem Ersuchen, so leitet sie die Fahndung ein und ordnet die Festnahme sowie nötigenfalls die Durchsuchung der Person an.

3 Bei der Festnahme werden Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im Verfahren vor dem Gerichtshof dienen können oder die aus der strafbaren Handlung herrühren, sichergestellt.

4 Festnahme und Sicherstellung werden der Zentralstelle mitgeteilt. Diese informiert umgehend den Gerichtshof und fordert ihn auf, ein Überstellungsersuchen zu stellen.

Art. 19 Überstellungshaftbefehl

1 Die Zentralstelle erlässt im Hinblick auf die Festnahme oder umgehend nach dieser einen Überstellungshaftbefehl. Dieser enthält:

2 Ist die verfolgte Person nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann die Zentralstelle, nachdem sie diesbezüglich den Gerichtshof informiert und dessen Empfehlungen vollumfänglich berücksichtigt hat, an Stelle der Haft andere Sicherungsmassnahmen anordnen.

3 Bei der Eröffnung des Überstellungshaftbefehls stellt die ausführende Behörde fest, ob die verfolgte Person mit der im Ersuchen bezeichneten identisch ist. Sie erklärt ihr die Voraussetzungen der Überstellung und der vereinfachten Überstellung (Art. 23). Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen den Überstellungshaftbefehl oder die Überstellung erhebt; ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.

4 Gegen den Überstellungshaftbefehl kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–392

17 18 StPO sinngemäss.

Art. 20 Überstellungshaft

1 Die Überstellungshaft bleibt grundsätzlich während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.

2 Sie kann in jedem Stadium des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Die verfolgte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Vor ihrem Entscheid informiert die Zentralstelle den Gerichtshof und berücksichtigt dessen Empfehlungen vollumfänglich. Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–

19 20 392 StPO sinngemäss.

3 Befindet sich die verfolgte Person bereits in Untersuchungsoder Strafhaft, so hat der Überstellungshaftbefehl, andere Anweisungen des Gerichtshofs vorbehalten, insbesondere folgende Wirkungen:

Art. 21 Aufhebung der Überstellungshaft

1 Treffen das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei der Zentralstelle ein, so hebt diese die Überstellungshaft spätestens 60 Tage nach der Festnahme auf.

2 Befindet sich die verfolgte Person bereits in Haft, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit der Versetzung in die Überstellungshaft.

3 Ist die Person nach Absatz 1 aus der Haft entlassen worden, so schliesst dies ihre spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

4 21 Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240 StPO über die Sicherheitsleistung.

3. Abschnitt: Überstellungsentscheid

Art. 22 Rechtliches Gehör

1 Das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden der verfolgten Person und gegebenenfalls ihrem Rechtsbeistand vorgelegt.

2 Die ausführende Behörde erklärt der verfolgten Person die Voraussetzungen der Überstellung sowie der vereinfachten Überstellung und weist sie auf ihr Recht hin:

3 Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen die Überstellung erhebt. Ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.

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