Verordnung des ETH-Rates vom 11. April 2002 über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich
gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom
1 24. März 2000 ,
2 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000 ,
3 und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 , verordnet:
Art. 1 Grundsätze
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Einsätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.
2 Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.
3 Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.
Art. 2 Mahlzeiten
1 Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland
25 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.
2 In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.
Art. 3 Übernachtungen
1 Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.
2 In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
3 Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.
Art. 4 Transport
1 Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
2 Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.
3 Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteilmässige Beteiligung an den Gestehungskosten.
4 Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von
60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
Art. 5 Flüge
1 Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.
2 Bei Europaund Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.
3 Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.
4 Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.
Art. 6 Einladung von Gästen
Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.
Art. 7 Zuständigkeiten
1 Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten.
2 Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.
3 Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die
4 ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit des ETH- Rates erfolgt subsidiär.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.1
[^2]: SR 172.220.11
[^3]: SR 172.220.113
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. c der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).