← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des ETH-Rates vom 11. April 2002 über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich

Geltender Text a fecha 2007-08-01

gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom

1 24. März 2000 ,

2 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000 ,

3 und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 , verordnet:

Art. 1 Grundsätze

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Einsätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.

2 Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.

3 Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.

Art. 2 Mahlzeiten

1 Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland

25 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.

2 In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.

Art. 3 Übernachtungen

1 Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.

2 In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

3 Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.

Art. 4 Transport

1 Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

2 Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.

3 Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteilmässige Beteiligung an den Gestehungskosten.

4 Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von

60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

Art. 5 Flüge

1 Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.

2 Bei Europaund Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.

3 Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.

4 Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.

Art. 6 Einladung von Gästen

Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.

Art. 7 Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten.

2 Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.

3 Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die

4 ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit des ETH- Rates erfolgt subsidiär.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: SR 172.220.11

[^3]: SR 172.220.113

[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. c der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).