Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001

Typ Andere
Veröffentlichung 2001-06-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Verfassung: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Der Kanton St. Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidge- Kanton St. Gallen nossenschaft.

2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

3 Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland zusammen.

4 Hauptstadt ist St. Gallen. II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1. Grundrechte

Art. 2

Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewähr- Grundrechte

Art. 3

Diese Verfassung gewährleistet überdies: b. nach Kantonsverfassung

Art. 4

Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungsund Gerichtsinstanzen c. in Verfahren nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf:

Art. 5

1 Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Massd. Einschränkungen gabe der Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. 2. Grundpflichten

Art. 6

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwor- Grundsatz tung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

Art. 7

1 Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, Persönliche Dienstleistungen namentlich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.

2 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen. 3. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

Art. 8

1 Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht. Rechtmässigkeit

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben. III. Staatsziele

Art. 9

1 Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben Grundsatz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staatsziele an.

2 Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Art. 10

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Bildung

2 Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.

3 Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt wird.

Art. 11

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Kultur

Art. 12

Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und Soziale Sicherung privater Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten, zum Ziel.

Art. 13

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu för- Schutz der Familie dern.

2 Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung.

Art. 14

Der Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel. Soziale Integration

Art. 15

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Gesundheit

Art. 16

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Umweltschutz

Art. 17

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Raumplanung

Art. 18

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Verkehr

2 Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.

Art. 19

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Wirtschaft und Arbeit

Art. 20

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig Landund Waldwirtschaft produzierende Landund Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen Aufgaben für Natur, Mensch und Wirtschaft erfüllen kann.

Art. 21

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Versorgung und Entsorgung

Art. 22

Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung Sicherheit Ordnung und zu wahren.

Art. 23

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, Aussenbeziehungen anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere:

2 Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt. IV. Staatsaufgaben

Art. 24

1 Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirk- Grundsatz lichung der Staatsziele an.

2 Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.

Art. 25

1 Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse Erfüllung erfüllt werden müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen. Er erfüllt Staatsaufgaben insbesondere, wenn: 2

3 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Übertragung der Erfüllung von Staatsaufgaben an Private sowie den Rechtsschutz und die Aufsicht.

Art. 26

1 Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn Zuteilung an Kanton und die Gemeinden nicht in der Lage sind, sie allein oder in Zusammen- Gemeinden arbeit mit anderen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.

2 Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die Art der Erfüllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.

3 Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.

Art. 27

Der Kanton erfüllt Staatsaufgaben dezentral, wenn insbesondere die Dezentrale Aufgabenerfüllung Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.

Art. 28

1 Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch Monopole und Regale Gesetz Monopole begründen und wahrnehmen. Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten. 2

Art. 29

1 Dem Staat steht die Hoheit über die Gewässer zu. Gewässerhoheit

2 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

Art. 30

Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie not- Überprüfung wendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden. V. Politische Rechte 1. Stimmrecht

Art. 31

Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die: Stimmfähigkeit

Art. 32

1 Stimmfähige sind stimmberechtigt: Stimmberechtigung

2 Wer stimmberechtigt ist, kann in Kanton und Gemeinden an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Referenden und Initiativen unterzeichnen.

Art. 33

1 Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist. Wählbarkeit

2 Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen bestimmen.

Art. 34

1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in b. Ausschliessungsgründe eheähnlichen Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwäger sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig der gleichen Behörde an. Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorsehen.

2 Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das Gemeindeparlament.

3 Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beaufsichtigt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 35

1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie die Voraus- Ausübung des Amtes setzungen der Stimmberechtigung erfüllt.

2 Das Gesetz kann Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis vorsehen. 2. Wahlen

Art. 36

Die Stimmberechtigten wählen: Umfang

Art. 37

1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt. Kantonsrat

2 Sie werden in den Wahlkreisen St. Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt.

3 In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz bezeichnet die Grundlage der Berechnung.

Art. 38

1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Regierung Ständerat und Majorz gewählt.

2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis.

Art. 39

1 Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der Erstinstanzliche Zivilund Straferstinstanzlichen Zivilund Strafgerichte werden nach Majorz gegerichte wählt.

2 Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.

Art. 40

1 Die Mitglieder der Gemeindeparlamente werden nach Proporz Gemeindebehörden gewählt. Die Gemeinden können Wahlkreise festlegen.

2 Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und Gemeindeordnung regeln die Berechnung und das Verfahren.

3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der Gemeinden werden nach Majorz gewählt. 3. Initiative

Art. 41

8000 Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlan- Verfassungsinitiative gen:

Art. 42

6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs Gesetzesinitiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.

Art. 43

1 4000 Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form der Einheitsinitiative allgemeinen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen.

2 Der Kantonsrat erfüllt den Rechtsetzungsauftrag durch eine Teilrevision der Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.

Art. 44

1 Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt Zulässigkeit das Verfahren fest.

2 Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn sie:

Art. 45

Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate. Frist

Art. 46

1 Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegen- Gegenvorschlag zu einer überstellen. Initiative

2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.

Art. 47

Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und Initiative in der Gemeinde Verfahren der Initiative in der Gemeinde. 4. Abstimmungen

Art. 48

Eine obligatorische Abstimmung findet statt über: Obligatorische Abstimmung

Art. 49

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.