Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001
1 Verfassung: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Der Kanton St. Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidge- Kanton St. Gallen nossenschaft.
2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
3 Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland zusammen.
4 Hauptstadt ist St. Gallen. II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1. Grundrechte
Art. 2
Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewähr- Grundrechte
- a. nach Bundesleistet, namentlich: verfassun g
- a. Achtung und Schutz der Menschenwürde;
- b. Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann;
- c. Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben;
- d. Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
- e. Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung;
- f. Recht auf Hilfe in Notlagen;
- g. Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten;
- h. Recht auf Ehe und Familie;
- i. Glaubensund Gewissensfreiheit;
- j. Meinungsund Informationsfreiheit;
- k. Medienfreiheit;
- l. Sprachenfreiheit;
- m. Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht;
- n. Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung;
- o. Kunstfreiheit;
- p. Versammlungsfreiheit;
- q. Vereinigungsfreiheit;
- r. Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer;
- s. Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung;
- t. Eigentumsgarantie;
- u. Wirtschaftsfreiheit;
- v. Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen;
- w. Petitionsrecht;
- x. freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte.
Art. 3
Diese Verfassung gewährleistet überdies: b. nach Kantonsverfassung
- a. das Recht, Privatschulen zu gründen und zu führen sowie zu besuchen;
- b. den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn sie beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind;
- c. den Anspruch auf Beihilfen für die Ausund Weiterbildung über den Grundschulunterricht hinaus nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bewerbenden Person und ihrer Eltern;
- d. das Recht, auf eine Petition innert angemessener Frist eine Antwort zu erhalten.
Art. 4
Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungsund Gerichtsinstanzen c. in Verfahren nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf:
- a. gleiche und gerechte Behandlung;
- b. Beurteilung innert angemessener Frist;
- c. rechtliches Gehör;
- d. unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand;
- e. Beurteilung durch unabhängige Gerichte;
- f. Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs;
- g. ein faires Strafverfahren.
Art. 5
1 Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Massd. Einschränkungen gabe der Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. 2. Grundpflichten
Art. 6
Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwor- Grundsatz tung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
Art. 7
1 Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, Persönliche Dienstleistungen namentlich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.
2 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen. 3. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Art. 8
1 Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht. Rechtmässigkeit
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben. III. Staatsziele
Art. 9
1 Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben Grundsatz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staatsziele an.
2 Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
Art. 10
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Bildung
- a. Kinder und Jugendliche eine auf den Grundlagen ihrer Eignungen und Neigungen aufbauende Bildung und Erziehung erhalten;
- b. die Chancengleichheit auf allen Stufen gegeben ist;
- c. öffentliche Bildungseinrichtungen sowie vielfältige Bildungsangebote von hoher Qualität bestehen;
- d. durch Weiterbildung die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden können.
2 Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.
3 Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt wird.
Art. 11
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Kultur
- a. kulturelle Werte geschaffen und entfaltet werden;
- b. kulturelles Erbe bewahrt und überliefert wird;
- c. zeitgenössisches Kulturschaffen vermittelt wird.
Art. 12
Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und Soziale Sicherung privater Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten, zum Ziel.
Art. 13
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu för- Schutz der Familie dern.
2 Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung.
Art. 14
Der Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel. Soziale Integration
Art. 15
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Gesundheit
- a. die Bevölkerung zu für sie tragbaren Bedingungen eine ausreichende Gesundheitsversorgung erhält;
- b. eine wirksame und breit gefächerte Gesundheitsvorsorge und Gesundheitserziehung bestehen;
- c. die Bevölkerung Sport betreiben kann.
Art. 16
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Umweltschutz
- a. der Mensch und die natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bewahrt werden;
- b. die Erneuerungsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen erhalten wird;
- c. die Lasten von denen angemessen getragen werden, die sie verursachen.
Art. 17
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Raumplanung
- a. das Land geordnet besiedelt wird;
- b. der Boden zweckmässig und haushälterisch genutzt wird;
- c. die Landschaft geschützt wird.
Art. 18
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Verkehr
- a. der ganze Kanton verkehrsmässig ausreichend erschlossen ist;
- b. öffentliche und private Verkehrsmittel sinnvoll und bedarfsgerecht eingesetzt werden.
2 Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.
Art. 19
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Wirtschaft und Arbeit
- a. eine vielseitige und wettbewerbsfähige Wirtschaft besteht, die ein gesichertes und vielfältiges Arbeitsplatzangebot bereitstellt sowie der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt dient;
- b. die Sozialpartnerschaft gepflegt wird;
- c. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
- d. Kanton und Gemeinden für Menschen und Unternehmungen als Wirtschaftsstandorte attraktiv sind.
Art. 20
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig Landund Waldwirtschaft produzierende Landund Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen Aufgaben für Natur, Mensch und Wirtschaft erfüllen kann.
Art. 21
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Versorgung und Entsorgung
- a. die Versorgung mit Wasser und Energie gesichert ist und der Verbrauch sparsam erfolgt;
- b. mit Ressourcen schonend umgegangen wird;
- c. Abfälle vermieden, vermindert und wieder verwertet werden.
Art. 22
Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung Sicherheit Ordnung und zu wahren.
Art. 23
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, Aussenbeziehungen anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere:
- a. Aufgaben gemeinsam zu lösen;
- b. das gegenseitige Verständnis der Bevölkerungen aufund auszubauen sowie einen Beitrag zur Bewahrung des Friedens zu leisten.
2 Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt. IV. Staatsaufgaben
Art. 24
1 Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirk- Grundsatz lichung der Staatsziele an.
2 Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.
Art. 25
1 Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse Erfüllung erfüllt werden müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen. Er erfüllt Staatsaufgaben insbesondere, wenn: 2
- a. die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist;
- b. ein Nutzen gleichmässig anfallen soll.
3 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Übertragung der Erfüllung von Staatsaufgaben an Private sowie den Rechtsschutz und die Aufsicht.
Art. 26
1 Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn Zuteilung an Kanton und die Gemeinden nicht in der Lage sind, sie allein oder in Zusammen- Gemeinden arbeit mit anderen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.
2 Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die Art der Erfüllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.
3 Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.
Art. 27
Der Kanton erfüllt Staatsaufgaben dezentral, wenn insbesondere die Dezentrale Aufgabenerfüllung Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.
Art. 28
1 Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch Monopole und Regale Gesetz Monopole begründen und wahrnehmen. Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten. 2
Art. 29
1 Dem Staat steht die Hoheit über die Gewässer zu. Gewässerhoheit
2 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
Art. 30
Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie not- Überprüfung wendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden. V. Politische Rechte 1. Stimmrecht
Art. 31
Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die: Stimmfähigkeit
- a. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
- b. nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Art. 32
1 Stimmfähige sind stimmberechtigt: Stimmberechtigung
- a. in kantonalen Angelegenheiten, wenn sie im Kanton wohnen;
- b. in Gemeindeangelegenheiten, wenn sie in der betreffenden Gemeinde wohnen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
2 Wer stimmberechtigt ist, kann in Kanton und Gemeinden an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Referenden und Initiativen unterzeichnen.
Art. 33
1 Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist. Wählbarkeit
- a. Grundsatz
2 Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen bestimmen.
Art. 34
1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in b. Ausschliessungsgründe eheähnlichen Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwäger sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig der gleichen Behörde an. Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorsehen.
2 Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das Gemeindeparlament.
3 Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beaufsichtigt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 35
1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie die Voraus- Ausübung des Amtes setzungen der Stimmberechtigung erfüllt.
2 Das Gesetz kann Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis vorsehen. 2. Wahlen
Art. 36
Die Stimmberechtigten wählen: Umfang
- a. die Mitglieder des Kantonsrates;
- b. die Mitglieder der Regierung;
- c. die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mitglieder des Nationalrates;
- d. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivilund Strafgerichte, ausgenommen die durch Gesetz bezeichneten Spezialrichterinnen und Spezialrichter;
- e. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Räte der Gemeinden;
- f. die Mitglieder der Gemeindeparlamente;
- g. die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden.
Art. 37
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt. Kantonsrat
2 Sie werden in den Wahlkreisen St. Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt.
3 In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz bezeichnet die Grundlage der Berechnung.
Art. 38
1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Regierung Ständerat und Majorz gewählt.
2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis.
Art. 39
1 Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der Erstinstanzliche Zivilund Straferstinstanzlichen Zivilund Strafgerichte werden nach Majorz gegerichte wählt.
2 Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.
Art. 40
1 Die Mitglieder der Gemeindeparlamente werden nach Proporz Gemeindebehörden gewählt. Die Gemeinden können Wahlkreise festlegen.
2 Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und Gemeindeordnung regeln die Berechnung und das Verfahren.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der Gemeinden werden nach Majorz gewählt. 3. Initiative
Art. 41
8000 Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlan- Verfassungsinitiative gen:
- a. die Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
- b. in Form der allgemeinen Anregung oder des ausformulierten Entwurfs eine Teilrevision der Kantonsverfassung.
Art. 42
6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs Gesetzesinitiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.
Art. 43
1 4000 Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form der Einheitsinitiative allgemeinen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen.
2 Der Kantonsrat erfüllt den Rechtsetzungsauftrag durch eine Teilrevision der Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.
Art. 44
1 Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt Zulässigkeit das Verfahren fest.
2 Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn sie:
- a. gegen übergeordnetes Recht verstossen;
- b. undurchführbar sind;
- c. die Einheit der Materie oder der Form nicht wahren.
Art. 45
Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate. Frist
Art. 46
1 Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegen- Gegenvorschlag zu einer überstellen. Initiative
2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.
Art. 47
Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und Initiative in der Gemeinde Verfahren der Initiative in der Gemeinde. 4. Abstimmungen
Art. 48
Eine obligatorische Abstimmung findet statt über: Obligatorische Abstimmung
- a. Gesamtoder Teilrevision der Verfassung;
- b. eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn ihr nach Massgabe ihres Inhalts Verfassungsrang zukommt, insbesondere wenn damit die Befugnis zur Gesetzgebung übertragen wird;
- c. eine Initiative, wenn der Kantonsrat nicht zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
- d. Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen, und Gesetze, die solche Ausgaben auslösen.
Art. 49
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.