Vertrag vom 17. November 1997 zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern

Typ Andere
Veröffentlichung 1997-11-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Regierung und die Regierung des Königreichs Thailand,

unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien über die Vollstreckung von Strafurteilen;

in dem Wunsch, bei der Vollstreckung von Strafurteilen zusammenzuarbeiten;

in Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege dienen sollte;

in dem Wunsch, die erfolgreiche Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft zu erleichtern;

in Erwägung, dass diese Ziele am besten dadurch erreicht werden können, dass Ausländer, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen worden ist, Gelegenheit erhalten, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnet der Ausdruck:

Art. 2 Allgemeiner Grundsatz

Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilter Straftäter kann nach diesem Vertrag zum Vollzug der gegen ihn verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überstellt werden.

Art. 3 Geltungsbereich

1. Dieser Vertrag ist nicht anwendbar, wenn:

2. Die Überstellung kann verweigert werden, wenn die Straftat, derentwegen der Straftäter verurteilt worden ist, von einer Vertragspartei als fiskalisch strafbare Handlung angesehen wird.

Art. 4 Voraussetzungen für die Überstellung

Ein Straftäter kann nach diesem Vertrag unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:

Art. 5 Information des Straftäters

1. Beide Vertragsparteien bemühen sich, Straftäter über den wesentlichen Inhalt dieses Vertrages zu unterrichten.

2. Der Straftäter kann den Wunsch, nach diesem Vertrag überstellt zu werden, dem übernehmenden oder dem überstellenden Staat gegenüber äussern.

Art. 6 Ersuchen um Überstellung

1. Jede Überstellung nach diesem Vertrag wird mit einem schriftlichen Ersuchen des übernehmenden Staates an den überstellenden Staat eingeleitet; dieses Ersuchen ist zu richten an:

2. Der überstellende Staat unterrichtet die Behörde des übernehmenden Staates, die das Ersuchen gestellt hat, unverzüglich über seine Entscheidung, dem Ersuchen um Überstellung stattzugeben oder es abzulehnen.

3. Gibt der überstellende Staat dem Ersuchen statt, so treffen beide Vertragsparteien alle zur Überstellung des Straftäters erforderlichen Massnahmen.

Art. 7 Unterlagen für die Überstellung

1. Der überstellende Staat übermittelt dem übernehmenden Staat:

2. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen soweit als möglich alle massgeblichen Informationen, Unterlagen oder Erklärungen, bevor sie um Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob sie dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.

Art. 8 Nachprüfung der Zustimmung des Straftäters

Der überstellende Staat gibt dem übernehmenden Staat, falls dieser es wünscht, Gelegenheit, sich vor der Überstellung durch einen vom übernehmenden Staat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass der Straftäter oder eine Person, die für ihn zu handeln berechtigt ist, die Zustimmung zur Überstellung nach Artikel 4 Buchstabe e dieses Vertrages freiwillig und im vollen Bewusstsein der Folgen gegeben hat.

Art. 9 Übergabe des Straftäters

Die Übergabe des Straftäters durch die Behörden des überstellenden Staates an diejenigen des übernehmenden Staates erfolgt an einem Datum und an einem Ort im überstellenden Staat, auf die sich beide Vertragsparteien geeinigt haben.

Art. 10 Unterrichtung über den Vollzug

Der übernehmende Staat unterrichtet den überstellenden Staat über den Vollzug der Sanktion:

Art. 11 Befreiung von der Beglaubigung

Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten sowie alle übrigen in Anwendung dieses Vertrages übermittelten Unterlagen bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

Art. 12 Sprache

1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten können auf Englisch übermittelt werden.

2. Die Unterlagen und Informationen nach Artikel 7 werden in der Sprache des überstellenden Staates geliefert.

Art. 13 Kosten

1. Die Kosten, die bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen, einschliesslich der Reiseauslagen, werden vom übernehmenden Staat getragen.

2. Die Kosten, die ausschliesslich im Hoheitsgebiet des überstellenden Staates entstehen, werden von diesem Staat getragen.

3. Der übernehmende Staat kann jedoch versuchen, die Überstellungskosten ganz oder teilweise beim Straftäter einzutreiben.

Art. 14 Beibehaltung der Gerichtsbarkeit

1. Soweit Sanktionen nach diesem Vertrag vollzogen werden, hat der überstellende Staat hinsichtlich der Urteile seiner Gerichte, der von diesen verhängten Sanktionen und der Verfahren zur Überprüfung, Abänderung oder Aufhebung dieser Urteile und Sanktionen die ausschliessliche Gerichtsbarkeit.

2. Falls der überstellende Staat das Urteil oder die Sanktion überprüft, abändert oder aufhebt oder die Sanktion auf andere Weise verkürzt, gnadenweise abändert oder beendet, gibt der übernehmende Staat der Entscheidung Folge, sobald er davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Art. 15 Wirkungen der Überstellung

1. Der übernehmende Staat setzt den Vollzug der vom überstellenden Staat verhängten Sanktion fort.

2. Die Fortsetzung des Vollzugs der Sanktion nach der Überstellung richtet sich nach den Gesetzen und Verfahren des übernehmenden Staates, einschliesslich derjenigen über die Vollzugsmodalitäten einer Freiheitsstrafe, Unterbringung oder sonstigen Freiheitsentziehung und über die Verkürzung der Dauer einer Freiheitsstrafe, Unterbringung oder sonstigen Freiheitsentziehung durch bedingte Entlassung, Straferlass oder andere Massnahmen.

3. Der überstellende Staat behält das Recht auf Begnadigung oder Amnestie des Straftäters; der übernehmende Staat gibt einer Begnadigung oder Amnestie Folge, sobald er davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Der überstellende Staat kann im Einzelfall die Überstellung des Straftäters von der Bedingung abhängig machen, dass eine Begnadigung und eine Amnestie im übernehmenden Staat nur mit Zustimmung des überstellenden Staates gewährt werden.

4. Unter Vorbehalt von Absatz 5 dieses Artikels ist der übernehmende Staat an die rechtliche Art der Sanktion, wie sie vom überstellenden Staat festgelegt worden ist, gebunden. Muss nach dem Recht des übernehmenden Staates seine zuständige Behörde eine Entscheidung in Bezug auf die vom Gericht des überstellenden Staates verhängte Sanktion fällen, so wird der überstellende Staat mit dem Überstellungsersuchen darüber unterrichtet. Ist die von der zuständigen Behörde des übernehmenden Staates festgesetzte Dauer der Sanktion, die vollzogen wird, kürzer als die Dauer der noch zu verbüssenden Restsanktion, so hat der überstellende Staat das Recht, das Ersuchen abzulehnen.

5. Eine freiheitsentziehende Sanktion darf vom übernehmenden Staat nicht so vollstreckt werden, dass sie über die vom Gericht des überstellenden Staates festgesetzte Dauer hinausgeht. Der Vollzug hat soweit als möglich der im überstellenden Staat verhängten Sanktion zu entsprechen.

6. Der übernehmende Staat kann auf einen Straftäter, der unter sein Jugendstrafrecht fällt, dieses Recht anwenden, ungeachtet des Status, den der Straftäter nach dem Recht des überstellenden Staates hat.

Art. 16 Durchlieferung des Straftäters

1. Überstellt eine der beiden Vertragsparteien einen Straftäter aus einem dritten Staat, so wirkt die andere Vertragspartei bei der Durchlieferung eines solchen Straftäters durch ihr Hoheitsgebiet mit. Die Vertragspartei, die eine solche Durchlieferung vorzunehmen beabsichtigt, teilt dies der anderen Vertragspartei vorgängig mit.

2. Eine Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern:

Art. 17 Zeitlicher Geltungsbereich

Dieser Vertrag ist auf den Vollzug von Sanktionen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.

Art. 18 Absprache

Beide Vertragsparteien verständigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei über Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Vertrages im allgemeinen oder in bezug auf einen bestimmten Fall.

Art. 19 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

2. Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

So geschehen in Bangkok, am 17. November 1997 A.D. (2540 B.E.), im Doppel in, französischer, thailändischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des thailändischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgeblich.

| Für die Schweizerische Regierung: | Für die Regierung des Königreichs Thailand: | | --- | --- | | Arnold Koller, Bundespräsident | Chuan Leekpai, Premierminister |

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