Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV)
gestützt auf die Artikel 25 Absatz 3 und 34 Absatz 1 des Filmgesetzes vom
1 (Gesetz), 14. Dezember 2001 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Evaluation der Vielfalt des Angebots öffentlich vorgeführter Filme in den einzelnen Kinoregionen der Schweiz;
- b. die Einführung einer Förderungsabgabe;
- c. die Registrierung der Verleihund Vorführunternehmen sowie die Meldung von Angaben zu den vorgeführten Filmen;
- d. die Zusammensetzung der Eidgenössischen Filmkommission.
Art. 2 Begriff der Kinoregion
Mit dem Begriff der Kinoregion wird eine Gruppe von Kinoleinwänden bezeichnet, die im Wettbewerb um ein Kinopublikum aus dem gleichen geografischen Raum stehen.
2. Kapitel: Massnahmen zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots
1. Abschnitt: Evaluation der Angebotsvielfalt
Art. 3 Evaluationen
1 Das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) nimmt jährlich eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.
2 Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das Bundesamt eine Zwischenevaluation vor.
3 Das Bundesamt nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleihund Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes gefordert wird.
Art. 4 Anhörung zu Evaluationen
1 Das Bundesamt gibt folgenden Vertretern der Filmbranche Gelegenheit, zu den Evaluationen Stellung zu nehmen:
- a. den Trägerorganisationen einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes;
- b. den Verleihund Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keine Vereinbarung unterzeichnet haben;
- c. den schweizerischen Verbänden der Verleihund Vorführunternehmen;
- d. wichtigen beruflichen und kulturellen Organisationen der Filmbranche.
2 Die Frist für die Stellungnahme beträgt bei der jährlichen Evaluation 90 Tage, bei einer Zwischenevaluation nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 60 Tage.
Art. 5 Aufforderung zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt
1 Das Bundesamt fordert die Trägerorganisationen von Vereinbarungen und die Verleihund Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keiner Vereinbarung angehören, schriftlich auf, die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.
2 Es weist gleichzeitig auf den Zeitpunkt hin, an welchem die Wiederherstellung der Angebotsvielfalt mit einer Nachevaluation geprüft wird.
2. Abschnitt: Förderungsabgabe
Art. 6 Antrag zur Einführung der Abgabe
1 Ergibt die Nachevaluation, dass die Angebotsvielfalt in der betroffenen Kinoregion nicht massgeblich verbessert wurde, so kann das Bundesamt dem Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) die Einführung einer Abgabe beantragen. Das Bundesamt nennt im Antrag die vorgesehene Höhe der Abgabe und den beabsichtigten Verwendungszweck des Ertrags nach Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes.
2 Bevor das Departement einen Entscheid fällt, hört es die betroffenen Kreise sowie die Eidgenössische Filmkommission an. Die Anhörungsfrist beträgt 60 Tage.
Art. 7 Berechnung der Abgabe
Das Departement setzt die Höhe der Abgabe ausgehend von den zu erwartenden abgabenpflichtigen Eintritten und den Kosten der Förderungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt in der betreffenden Kinoregion unter Einschluss des entstehenden Verwaltungsaufwandes fest.
Art. 8 Erhebung der Abgabe
1 Die Verleihund Vorführunternehmen in der von der Abgabe betroffenen Kinoregion haben die entgeltlichen Eintritte eines Monats jeweils bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu melden.
2 Das Bundesamt stellt monatlich Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.
Art. 9 Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Art. 10 Verjährung
Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.
Art. 11 Auszahlung des Abgabeertrags
Die Auszahlung des Abgabeertrags erfolgt durch formelle Verfügung des Bundesamts oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag desselben mit der begünstigten Person.
Art. 12 Aufhebung der Abgabe
Ist die gesetzliche Angebotsvielfalt wiederhergestellt, so hebt das Departement die Abgabepflicht auf. Die Abgabe wird nicht länger als drei Jahre ununterbrochen erhoben.
Art. 13 Befreiung von der Abgabepflicht
1 Die Befreiung von der Abgabepflicht nach Artikel 22 des Gesetzes erfolgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den betroffenen Verleihund Vorführunternehmen und dem Bundesamt.
2 Die Verleihund Vorführunternehmen verpflichten sich zur Leistung eines über das nach Artikel 17 des Gesetzes geforderte Mass hinausgehenden Beitrags zur Angebotsvielfalt in einer Kinoregion, insbesondere durch:
- a. die Förderung einer überdurchschnittlichen Angebotsvielfalt;
- b. die Förderung von Nischenangeboten; oder
- c. die Gewährung besonderer Konditionen für Verleihund Vorführunternehmen, welche Angebot und Qualität im Sinne der Buchstaben a und b fördern.
3 Das Bundesamt setzt die Trägerorganisationen von Vereinbarungen über den Inhalt der abgeschlossenen Verträge in Kenntnis.
3. Kapitel: Registrierungsund Meldepflicht
1. Abschnitt: Registrierungspflicht
Art. 14
1 Das Bundesamt führt das öffentliche Register nach Artikel 23 des Gesetzes.
2 Die der Registrierung unterstehenden Verleihund Vorführunternehmen haben sich unaufgefordert beim Bundesamt anzumelden.
3 In der Anmeldung anzugeben sind Name, Geschäftszweck und Sitz des Unternehmens.
4 Die Vorführunternehmen melden zusätzlich Namen und Anzahl der betriebenen Leinwände und, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung.
5 Änderungen der Angaben nach den Absätzen 3 und 4 sind dem Bundesamt innert
30 Tagen unaufgefordert zu melden.
2. Abschnitt: Meldepflichten
Art. 15 Meldepflicht für geförderte Produktionsunternehmen
und Verleihunternehmen
1 Die geförderten Produktionsunternehmen und die Verleihunternehmen geben für jeden Film an :
- a. den Originaltitel, die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel sowie die SUISAoder ISAN-Nummern;
- b. die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere: 1. den Regisseur oder die Regisseurin, 2. den Drehbuchautor oder die Drehbuchautorin, 3. den Produzenten oder die Produzentin sowie den Koproduzenten oder die Koproduzentin, 4. die Hauptdarsteller und Hauptdarstellerinnen, 5. den Komponisten oder die Komponistin der Originalmusik;
- c. das Filmgenre;
- d. das Produktionsland, die Koproduktionsländer sowie die Originalsprache;
- e. das Herstellungsjahr und das Datum der Erstaufführung in der Schweiz;
- f. Dauer (in Minuten), Farbe, Format, Projektionsverhältnisse, Tonsysteme und Sprachversionen der eingeführten Kopien;
- g. den Inhaber der Vorführungsrechte;
- h. die Anzahl der Eintritte in der Schweiz für jedes Jahr.
2 Buchstabe b Ziffern 2, 3 und 5 gelten nur für Schweizer Filme und schweizerischausländische Koproduktionen.
Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen
Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche:
- a. die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerechneten Pauschalen;
- b. die vorgeführten Sprachversionen;
- c. die betriebene Leinwand;
- d. die Anzahl Vorführungen.
Art. 17 Zuständigkeiten
1 Das Departement bestimmt die Stelle, die für die Erfassung der Daten nach Artikel 24 des Gesetzes und nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung zuständig ist. Die Erfassung obliegt dem Bundesamt für Statistik. Sie kann einer privaten Organisation übertragen werden.
2 Mit Übertragung der Datenerfassung an eine private Organisation wird diese gegenüber dem Bundesamt für Statistik meldepflichtig. Die mit der Erfassung betraute private Organisation kann die Daten dem Bundesamt für Statistik durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. Die Rechte und Pflichten der privaten Organisation sind mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags festgelegt.
3 Das Bundesamt für Statistik führt die Analyse der für die Evaluation der Angebotsvielfalt massgebenden Daten zuhanden des Bundesamts durch. Es kann diese Daten in einer nicht anonymisierten Form dem Bundesamt mittels eines Abrufverfahrens mitteilen.
4 Abweichende Angaben zwischen den Verleihund den Vorführunternehmen sind bei der Erfassungsstelle regelmässig abzugleichen.
4. Kapitel: Eidgenössische Filmkommission
Art. 18
Die Filmkommission vereint Fachleute aus den Bereichen Filmschaffen, Verbreitung von Filmen, Ausund Weiterbildung, Archivierung und Filmkultur. Die Kulturbehörden der Kantone sowie die Pro Helvetia sind mit je einem Mitglied vertreten.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
2 und die Verordnung vom 25. November Die Filmverordnung vom 24. Juni 1992
3 über die Gebühren für Filmverleihbewilligungen werden aufgehoben. 1992
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
4 wird wie folgt geändert: Die Radiound Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997
Art. 20b
...
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Die der Registrierung unterstehenden Verleihund Vorführunternehmen haben sich innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden.
2 Die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 16 bezieht sich auf alle seit dem 1. Januar 2002 produzierten, verliehenen oder vorgeführten Filme.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 443.1
[^2]: [AS 1992 1554, 1993 2001, 1996 2243 Ziff. I 25 3262]
[^3]: [AS 1992 2487]
[^4]: SR 784.401 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
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