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Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei

Geltender Text a fecha 2001-11-30

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 6 Absatz 2 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994[^1] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),

Artikel 10 , 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008[^2] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

und die Artikel 100–124 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934[^3] über die Bundesstrafrechtspflege,[^4]

verordnet:

Art. 1 Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei

Die Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei (fedpol) erfüllt Aufgaben:[^5]

Art. 2 Aufgaben als Gerichtspolizei

1 Als gerichtliche Polizei des Bundes führt die Bundeskriminalpolizei unter der Leitung der Bundesanwaltschaft Vorermittlungs- und Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch, wenn tatverdachtsbegründende Hinweise und Informationen vorliegen.

2 Im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit führt die Bundeskriminalpolizei operative Analysen durch, die der laufenden Begleitung und Unterstützung der Bearbeitung komplexer Fälle dienen.

3 Die Weitergabe von Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege sowie dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981[^10].

Art. 3[^11] Aufgaben als kriminalpolizeiliche Zentralstelle

1 Als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens nimmt die Bundeskriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation des Bundesamtes die in Artikel 2 Buchstaben a, b, d und e ZentG vorgesehenen Informations- und Koordinationsaufgaben wahr.

2 Im Rahmen ihrer Koordinationstätigkeit stellt die Bundeskriminalpolizei sicher:

2bis Die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation stellt die Betreuung der ausländischen Polizeiverbindungsleute in der Schweiz sicher.

3 Die strategische Analysetätigkeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c ZentG wird von der Abteilung Analyse des Bundesamtes ausgeführt. Zu dieser Aufgabe gehört die Analyse von Daten in Bezug auf Tätergruppen, insbesondere deren Herkunft, Zusammensetzung, Delinquenz und Eigenart, sowie hinsichtlich Deliktsarten und Verbrechensbegehungsmethoden, ferner Lageberichte, welche zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone erstellt werden. Sie können in anonymisierter Form auch weiteren Behörden und Organisationen zugänglich gemacht werden, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit über die Identität der betroffenen Personen und die sie betreffenden Sachverhalte bereits durch eine Strafverfolgungsbehörde informiert ist. Die Weitergabe von Personendaten nach den Artikeln 5–7 bleibt vorbehalten.

Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden

1 Folgende Behörden sind auf Ersuchen der Bundeskriminalpolizei zur Zusammenarbeit und Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 4 ZentG verpflichtet:

2 Die Behörden nach Absatz 1 sind zur Auskunft verpflichtet, soweit die angeforderten Personendaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundeskriminalpolizei unentbehrlich sind. Daneben erteilen die Behörden nach Absatz 1 der Bundeskriminalpolizei alle nicht personenbezogenen Auskünfte, welche diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigt und gewähren ihr logistische Unterstützung.

3 Unter die Auskünfte nach Absatz 2 fallen namentlich:

4 Die Bundeskriminalpolizei gibt der um Auskunft ersuchten Stelle in der Regel eine summarische mündliche Begründung für das Amtshilfegesuch. Sie kann eine Begründung ablehnen, wenn es sich um wenig umfangreiche Auskünfte handelt oder wenn die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person durch die Begründung des Amtshilfegesuches gefährdet werden könnten. In Fällen von umfangreichen Auskünften kann die ersuchte Stelle eine schriftliche Begründung des Amtshilfegesuches verlangen. Bei Gefahr im Verzug kann die schriftliche Begründung nachgereicht werden.

5 Die Bundeskriminalpolizei kann Informationsschwerpunkte bestimmen und die Auskunftserteilung standardisieren. Dabei werden insbesondere die Anliegen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden berücksichtigt.

Art. 5 Weitergabe von Personendaten an auskunftspflichtige Behörden

1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, den in Artikel 4 genannten Behörden Personendaten weitergeben.

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:

Art. 6 Weitergabe von Personendaten an weitere Empfänger

1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, Personendaten folgenden weiteren Empfängern weitergeben:

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:

f.[^18] der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[^19], soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;

3 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten[^21] auf Verlangen alle Personendaten bekannt gegeben.

4 Sämtliche von der Bundeskriminalpolizei nicht mehr ständig benötigten Unterlagen werden gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998[^22] über die Archivierung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.

Art. 7 Beschränkungen der Datenweitergabe

1 Bei der Weitergabe von Daten sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Bundeskriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.

2 Die Bundeskriminalpolizei verweigert oder beschränkt die Weitergabe von Daten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

3 Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens können die Strafverfolgungsorgane und Polizeistellen, die mit der Bundeskriminalpolizei zusammenarbeiten, die ihnen mitgeteilten Personendaten den andern Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons weitergeben. Die Bundeskriminalpolizei muss darüber informiert werden.

4 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundeskriminalpolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

Art. 8 Polizeiverbindungsleute

1 Die Polizeiverbindungsleute werden im Empfangsstaat als diplomatische Attachés der Schweizer Botschaft angemeldet. Fachlich werden sie durch die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation geführt.[^23]

2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten sie im Rahmen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG und Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung mit ausländischen Behörden zusammen. Für die Zusammenarbeit mit inländischen Behörden gelten die Artikel 4–7.

3bis Fedpol kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute der EZV delegieren. Die Verbindungleute der EZV sind im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.[^24]

4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Ausland über die Stationierung von Polizeiverbindungsleuten.[^25]

Art. 9 Meldepflicht im Bereich des organisierten Verbrechens

1 Unter die von Artikel 8 Absatz 1 ZentG genannten Strafverfolgungsbehörden fallen die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden und die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone. Die von diesen Behörden an die Bundeskriminalpolizei zu erstattenden Meldungen erfolgen zum Zwecke der gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge.

2 Zu melden sind die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren sowie kriminalpolizeiliche Informationen über:

3 Die Bundeskriminalpolizei kann regelmässig über Indikatoren informieren, welche auf Organisationen im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 StGB schliessen lassen.

Art. 10 Meldepflicht im Bereich des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs

1 Meldepflichtig nach Artikel 10 ZentG sind die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden sowie die Organe der gerichtlichen Polizei der Kantone, die mit der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951[^26] befasst sind.

2 Zu melden sind nach Artikel 10 ZentG alle wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die damit verbundenen technischen Überwachungsmassnahmen. Besteht die Widerhandlung ausschliesslich im Konsum oder Handel mit geringfügigen Mengen von Betäubungsmitteln, so kann sich die meldende Stelle unter Hinweis auf diesen Umstand auf Kurzangaben beschränken.

Art. 10a[^27] Finanzhilfe an das Schweizerische Polizeiinstitut

1 Als Leistungen, für die der Bund dem Schweizerischen Polizeiinstitut (SPI) Finanzhilfen gewährt, gelten namentlich Aus- und Weiterbildungskurse zur inneren Sicherheit, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes oder kantonaler Sicherheitsorgane durchgeführt werden. Die Finanzhilfe wird aufgrund des Jahresprogramms des SPI pauschal festgelegt.

2 Die interessierten Stellen des Bundes und das SPI vereinbaren im Rahmen der bewilligten Kredite Inhalt, Art und Umfang der Durchführung, Wahl der Referentinnen und Referenten sowie Adressatenkreis von Veranstaltungen, die mit finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen des BWIS abgehalten werden.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. November 1997[^28] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen wird aufgehoben.

Art. 12[^29] Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 360

[^2]: SR 361

[^3]: [BS 3 303; AS 1971 777 Ziff. III 4, 1974 1857 Anhang Ziff. 2, 1978 688 Art. 88 Ziff. 4, 1979 1170, 1992 288 Anhang Ziff. 15 2465 Anhang Ziff. 2, 1993 1993, 1997 2465 Anhang Ziff. 7, 2000 505 Ziff. I 3 2719 Ziff. II 3 2725 Ziff. II, 2001 118 Ziff. I 3 3071 Ziff. II 1 3096 Anhang Ziff. 2 3308, 2003 2133 Anhang Ziff. 9, 2004 1633 Ziff. I 4, 2005 5685 Anhang Ziff. 19, 2006 1205 Anhang Ziff. 10, 2007 6087, 2008 1607 Anhang Ziff. 1 4989 Anhang 1 Ziff. 6 5463 Anhang Ziff. 3, 2009 6605 Anhang Ziff. II 3. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^6]: SR 812.121

[^7]: SR 0.311.51

[^8]: SR 0.311.31

[^9]: SR 0.311.41

[^10]: SR 351.1

[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

[^12]: SR 120

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^14]: SR 120

[^15]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^16]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^17]: SR 120

[^18]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

[^19]: SR 956.1

[^20]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

[^21]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

[^22]: SR 152.1

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525).

[^26]: SR 812.121

[^27]: Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

[^28]: [AS 1998 34, 2000 766 Art. 125 Ziff. 1]

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).