Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 6 Absatz 2 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes
1 vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),
2 Artikel 10, 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
3 und die Artikel 100–124 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934
4 über die Bundesstrafrechtspflege, verordnet:
Art. 1 Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei
5 Die Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei (fedpol) erfüllt Aufgaben:
- a. als gerichtliche Polizei des Bundes;
- b. als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach Artikel 7 ZentG;
- c. als Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach Artikel 9 ZentG und Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes
6 vom 3. Oktober 1951 ;
- d. als Zentralstelle für die Bekämpfung der Falschmünzerei nach Artikel 12 des
7 Internationalen Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei;
- e. als Zentralstelle für die Bekämpfung des Mädchenhandels nach Artikel 1 des
8 zur Gewährleistung Internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1904 eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben;
- f. als Zentralstelle für die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai
9 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. 1910
Art. 2 Aufgaben als Gerichtspolizei
1 Als gerichtliche Polizei des Bundes führt die Bundeskriminalpolizei unter der Leitung der Bundesanwaltschaft Vorermittlungsund Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch, wenn tatverdachtsbegründende Hinweise und Informationen vorliegen.
2 Im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit führt die Bundeskriminalpolizei operative Analysen durch, die der laufenden Begleitung und Unterstützung der Bearbeitung komplexer Fälle dienen.
3 Die Weitergabe von Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundes-
10 strafrechtspflege sowie dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 .
11 Art. 3 Aufgaben als kriminalpolizeiliche Zentralstelle
1 Als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens nimmt die Bundeskriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation des Bundesamtes die in Artikel 2 Buchstaben a, b, d und e ZentG vorgesehenen Informationsund Koordinationsaufgaben wahr.
2 Im Rahmen ihrer Koordinationstätigkeit stellt die Bundeskriminalpolizei sicher:
- a. den Kontakt zu den Strafverfolgungsund Polizeibehörden des Inund Auslandes;
- b. den zeitlich und sachlich abgestimmten Ablauf der Ermittlungen;
- c. die Führung der Polizeiverbindungsleute der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation im Ausland. 2bis Die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation stellt die Betreuung der ausländischen Polizeiverbindungsleute in der Schweiz sicher.
3 Die strategische Analysetätigkeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c ZentG wird von der Abteilung Analyse des Bundesamtes ausgeführt. Zu dieser Aufgabe gehört die Analyse von Daten in Bezug auf Tätergruppen, insbesondere deren Herkunft, Zusammensetzung, Delinquenz und Eigenart, sowie hinsichtlich Deliktsarten und Verbrechensbegehungsmethoden, ferner Lageberichte, welche zuhanden des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone erstellt werden. Sie können in anonymisierter Form auch weiteren Behörden und Organisationen zugänglich gemacht werden, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit über die Identität der betroffenen Personen und die sie betreffenden Sachverhalte bereits durch eine Strafverfolgungsbehörde informiert ist. Die Weitergabe von Personendaten nach den Artikeln 5–7 bleibt vorbehalten.
Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden
1 Folgende Behörden sind auf Ersuchen der Bundeskriminalpolizei zur Zusammenarbeit und Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 4 ZentG verpflichtet:
- a. Strafverfolgungsbehörden; insbesondere die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden und die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone;
- b. Polizeistellen; insbesondere Organe der Sicherheitsund Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes
12 vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) betrauten Behörden des Bundes;
- c. Grenzwachtund Zollorgane;
13 d. Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
- e. Einwohnerkontrollen und öffentliche Register; insbesondere Handelsregister, Zivilstandsregister, Steuerregister, Strassenverkehrsregister, das Grundbuch und das Zivilluftfahrtsregister;
- f. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
- g. Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
2 Die Behörden nach Absatz 1 sind zur Auskunft verpflichtet, soweit die angeforderten Personendaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundeskriminalpolizei unentbehrlich sind. Daneben erteilen die Behörden nach Absatz 1 der Bundeskriminalpolizei alle nicht personenbezogenen Auskünfte, welche diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigt und gewähren ihr logistische Unterstützung.
3 Unter die Auskünfte nach Absatz 2 fallen namentlich:
- a. die Erteilung von technischen, statistischen, delikts-, länderund völkerbezogenen Auskünften sowie Angaben zu Verbrechensbegehungsmethoden;
- b. nach gegenseitiger Rücksprache und im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten die Teilnahme an Arbeitsund Ermittlungsgruppen der Zentralstellen.
4 Die Bundeskriminalpolizei gibt der um Auskunft ersuchten Stelle in der Regel eine summarische mündliche Begründung für das Amtshilfegesuch. Sie kann eine Begründung ablehnen, wenn es sich um wenig umfangreiche Auskünfte handelt oder wenn die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person durch die Begründung des Amtshilfegesuches gefährdet werden könnten. In Fällen von umfangreichen Auskünften kann die ersuchte Stelle eine schriftliche Begründung des Amtshilfegesuches verlangen. Bei Gefahr im Verzug kann die schriftliche Begründung nachgereicht werden.
5 Die Bundeskriminalpolizei kann Informationsschwerpunkte bestimmen und die Auskunftserteilung standardisieren. Dabei werden insbesondere die Anliegen kantonaler Strafverfolgungsund Polizeibehörden berücksichtigt.
Art. 5 Weitergabe von Personendaten an auskunftspflichtige Behörden
1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, den in Artikel 4 genannten Behörden Personendaten weitergeben.
2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:
- a. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungsund Rechtshilfeverfahren;
- b. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung im Sinne
14 ; vom BWIS
- c. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.
Art. 6 Weitergabe von Personendaten an weitere Empfänger
1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, Personendaten folgenden weiteren Empfängern weitergeben:
- a. den anderen Stellen von fedpol;
- b. den Behörden, die für den Telefon-, Telegraphenund Postverkehr zuständig sind, zur Anordnung und zum Vollzug der amtlichen Überwachung;
- c. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsund Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
Fussnoten
[^1]: SR 360
[^2]: SR 361
[^3]: SR 312.0
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^6]: SR 812.121
[^7]: SR 0.311.51
[^8]: SR 0.311.31
[^9]: SR 0.311.41
[^10]: SR 351.1
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
[^12]: SR 120
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^14]: SR 120