Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (mit Anhängen und Schlussakte)

Typ Andere
Veröffentlichung 1999-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 23. Juli 2002) Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) einerseits und die Europäische Gemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt) andererseits, nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in Anbetracht der von den Vertragsparteien unternommenen Anstrengungen und eingegangenen Verpflichtungen, was die Liberalisierung ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte anbelangt, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement,

2 in Marrakesch geschlossen wurde und am 1. Januar GPA), das am 15. April 1994 1996 in Kraft trat, und durch die Annahme von Bestimmungen auf nationaler Ebene über die tatsächliche Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens durch eine schrittweise Liberalisierung, in Anbetracht des Briefwechsels vom 25. März und vom 5. Mai 1994 zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Bundesamt für Aussenwirtschaft,

3 zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft in Anbetracht des am 22. Juli 1972 geschlossenen Abkommens, in dem Wunsche, den Geltungsbereich ihrer jeweiligen Anhänge I zum GPA zu erweitern, in dem Wunsche, ihre Liberalisierungsbemühungen fortzusetzen durch die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu den Liefer-, Bauund Dienstleistungsaufträgen, die von folgenden Stellen vergeben werden: den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die auf der Grundlage ausschliesslicher oder besonderer Rechten, die ihnen von einer staatlichen Behörde gewährt wurden, öffentliche Dienstleistungen erbringen und die im Bereich der Trinkwasser-, Stromund städtischen Verkehrsversorgung, der Flughäfen und der Binnenund Seehäfen tätig sind, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Erweiterung des Geltungsbereichs des im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Art. 1 Verpflichtungen der Gemeinschaft

(1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Geltungsbereichs ihrer Verpflichtungen gegenüber der Schweiz gemäss dem am 15. April 1994 im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) verpflichtet sich die Gemeinschaft, ihre Anlagen und Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I des GPA wie folgt zu ändern: Streichung des Verweises auf «die Schweiz» im ersten Gedankenstrich der Allgemeinen Anmerkung Nummer 2, damit es den Lieferanten und Dienstleistungserbringern aus der Schweiz möglich wird, gemäss Artikel XX Beschwerde gegen die Vergabe von Aufträgen durch die in Anhang 2 Absatz 2 aufgeführten Vergabestellen der Gemeinschaft zu erheben. (2) Die Gemeinschaft notifiziert dem WTO-Sekretariat diese Änderung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Art. 2 Verpflichtungen der Schweiz

(1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Geltungsbereichs ihrer im Rahmen des GPA eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet sich die Schweiz, ihre Anlagen und Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I des GPA wie folgt zu ändern: In die «Liste der Auftraggeber» in Anlage 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt: «3. Die Behörden und öffentlichen Stellen auf Bezirksund Gemeindeebene» (2) Die Schweiz notifiziert dem WTO-Sekretariat diese Änderung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Kapitel II von Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, Dienstleistungen des Schienenverkehrs und bestimmten Unternehmen, die öffentlichen Dienstleistungen erbringen, vergebene Aufträge

Art. 3 Zielsetzung, Definitionen und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Abkommens ist die Sicherstellung eines gegenseitigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugangs der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der beiden Vertragsparteien zu den von den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung (mit Ausnahme der Stromversorgung) tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, beider Vertragsparteien getätigten Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen einschliesslich Bauleistungen. (2) Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: (a) «Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen» Körperschaften, die öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen oder betreiben oder einen oder mehrere öffentliche Telekommunikationsdienste erbringen und die entweder öffentliche Behörden oder Unternehmen sind oder auf der Grundlage besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätig sind, die ihnen von einer zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien gewährt wurden; (b) «öffentliches Telekommunikationsnetz» die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtpunkt, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden; (c) «öffentliche Telekommunikationsdienste» Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem öffentlichen Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen; (d) «Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs» Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer staatlichen Behörde einer der Vertragsparteien gewährt wurden, und zu deren Tätigkeiten das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene gehört; (e) «im Bereich der Energieversorgung (mit Ausnahme der Stromversorgung) tätige Vergabestellen» Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien gewährt wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten gehören:

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000 In Kraft getreten am 1. Juni 2002 AS 2002 1951; BBl 1999 6128

[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

[^2]: SR 0.632.231.422

[^3]: SR 0.632.401

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