Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte)
(Stand am 12. Juni 2018) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» genannt, und
2 die Europäische Gemeinschaft , im Folgenden «Gemeinschaft» genannt, im Folgenden «Parteien» genannt, entschlossen, gemäss den Bestimmungen über die Einrichtung von Freihandelszonen im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation schrittweise die Hemmnisse für den wesentlichen Teil ihres Handels abzubauen, in der Erwägung, dass sich die Parteien in Artikel 15 des Freihandelsabkommens
3 vom 22. Juli 1972 bereit erklärt haben, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die jenes Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Ziel
Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich-
4 nung und Codierung der Waren . Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.
5 des Frei- 3. Dieses Abkommen gilt nicht für Waren, die unter das Protokoll Nr. 2 handelsabkommens fallen; ausgenommen sind die in den Anhängen 1 und 2 eingeräumten Zugeständnisse.
Art. 2 Zollzugeständnisse
In Anhang 1 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweiz der Gemeinschaft unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt. 2. In Anhang 2 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Gemeinschaft der Schweiz unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.
Art. 3 Zugeständnisse bei Käse
Anhang 3 dieses Abkommens enthält die Sonderbestimmungen für den Handel mit Käse.
Art. 4 Ursprungsregeln
Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten im Hinblick auf die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln entsprechen
6 denen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens.
Art. 5 Abbau der technischen Handelshemmnisse
In den Anhängen 4–12 dieses Abkommens ist festgelegt, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse in folgenden Berei-
7 chen abzubauen sind: – Anhang 4 Pflanzenschutz – Anhang 5 Futtermittel – Anhang 6 Saatgutsektor – Anhang 7 Handel mit Weinbauerzeugnissen – Anhang 8 gegenseitige Anerkennung und Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke – Anhang 9 landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau – Anhang 10 Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse – Anhang 11 Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
8 – Anhang 12 Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. 2. Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 6–8 und 10–13 dieses Abkommens gelten nicht für Anhang 11.
Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. 2. Der Ausschuss wird mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Anwendung. 3. Der Ausschuss hat Entscheidungsbefugnis in den Fällen, die in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegt sind. Die Parteien führen diese Entscheidungen nach ihren eigenen Vorschriften aus. 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 5. Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich. 6. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Parteien auf Ersuchen einer der Parteien Konsultationen im Ausschuss durch. 7. Der Ausschuss setzt die Arbeitsgruppen ein, die zur Verwaltung der Anhänge dieses Abkommens erforderlich sind. In seiner Geschäftsordnung legt er insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen fest. 8. Der Ausschuss ist ermächtigt, verbindliche Fassungen des Abkommens in neuen
9 Sprachen zu genehmigen.
Art. 7 Streitbeilegung
Jede Partei kann den Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Ausschuss bemüht sich um Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.
Art. 8 Austausch von Informationen
Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffen. 2. Jede Partei teilt der anderen mit, welche Änderungen der Rechtsund Verwaltungsvorschriften sie in Bezug auf das Ziel dieses Abkommens vorzunehmen beabsichtigt, und übermittelt ihr so bald wie möglich die neuen Bestimmungen.
Art. 9 Vertraulichkeit
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
Art. 10 Schutzmassnahmen
Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält. 2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen, a) so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren: – Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kenntnis. – Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis. – Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergreifen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden. – Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis. b) Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
10 Art. 11 Änderungen Der Ausschuss kann über Änderungen der Anhänge des Abkommens und ihrer Anlagen beschliessen.
Art. 12 Überprüfung
Wünscht eine Partei die Überprüfung dieses Abkommens, so legt sie der anderen Partei einen begründeten Antrag vor. 2. Die Parteien können den Ausschuss mit der Prüfung des Antrags und – insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen – der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen. 3. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 2 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.
Art. 13 Evolutivklausel
Die Parteien verpflichten sich, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise weiter zu liberalisieren. 2. Zu diesem Zweck prüfen die Parteien im Ausschuss regelmässig die Bedingungen ihres Handels mit Agrarerzeugnissen. 3. Auf Grund der Ergebnisse dieser Prüfungen können die Parteien im Rahmen ihrer Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der Agrarmärkte Verhandlungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen aufnehmen, um auf der Grundlage gegenseitiger und beiderseits vorteilhafter Präferenzregelungen den weiteren Abbau von Handelshemmnissen im Agrarbereich zu beschliessen. 4. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 3 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.
Art. 14 Durchführung des Abkommens
Die Parteien treffen nach ihren jeweiligen eigenen Vorschriften alle Massnahmen allgemeiner und besonderer Art, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. 2. Die Parteien enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 15 Anhänge
Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die ihnen beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Abkommens.
Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikationsoder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
11 – Abkommen über die Freizügigkeit ,
12 , – Abkommen über den Luftverkehr
13 , – Abkommen über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun-
14 gen , – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs-
15 wesens , – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen-
16 arbeit . 2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifizierung findet Absatz 4 Anwendung. 3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. 4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000 In Kraft getreten am 1. Juni 2002 AS 2002 2147; BBl 1999 6128
[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)
[^2]: Heute: Europäische Union.
[^3]: SR 0.632.401
[^4]: SR 0.632.11
[^5]: SR 0.632.401.2
[^6]: SR 0.632.401.3
[^7]: Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografi- schen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
[^8]: Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografi- schen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
[^9]: Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografi- schen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
[^10]: Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
[^11]: SR 0.142.112.681
[^12]: SR 0.748.127.192.68
[^13]: SR 0.740.72
[^14]: SR 0.946.526.81
[^15]: SR 0.172.052.68
[^16]: [AS 2002 1998]
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