Verordnung vom 19. April 2002 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen § 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: 1. «Fahrzeug» ein Binnenschiff oder ein schwimmendes Gerät; 2. «Binnenschiff» ein Schiff, das ausschliesslich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist; 3. «schwimmendes Gerät» eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 4. «Sportfahrzeug» ein für Sportoder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; 5. «Fahrgastschiff» ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; 6. «Schleppboot» ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; 7. «Schubboot» ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; 8. «Behördenfahrzeug» ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; 9. «Feuerlöschboot» ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; 10. «Länge» die grösste Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 11. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Aussenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; 12. «gekuppelte Fahrzeuge» eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; 13. «Decksmannschaft» die nautische Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
2 14. «Decksmann», «Leichtmatrose (Schiffsjunge)», «Matrose», «Matrosen- Motorwart», «Bootsmann», «Steuermann», «Schiffsführer», «Maschinist» eine Person, welche die entsprechende Befähigung nach den Vorschriften
3 des Kapitels 3 der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein besitzt; 15. «Fahrzeit» die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet. § 1.02 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes. § 1.03 Patentpflicht 1. Wer auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Hochrheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse. 2. Das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent wird für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) oder für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. Das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein werden nur für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. 3. Zur Führung von Fahrzeugen auf der Strecke zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden genügt:
- a. ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens;
- b. ein Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie
4 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterund -personenverkehr oder nach Artikel 1 Absatz 4 der
5 Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterund -personenverkehr in der Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Massgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist; oder
6 c. ein anderes gültiges von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für die Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen jeweils mit einer Bescheinigung der Schweizerischen Rheinhäfen nach Anlage D, dass der Patentinhaber die Strecke zwischen der Einfahrt des unteren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst vier
7 Mal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren befahren hat. 4. Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schubund Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht. 5. Die Patentpflicht für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur:
- a. mit Muskelkraft fortbewegt werden,
- b. unter Segel fahren, oder
- c. mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW ausgerüstet sind, richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
8 vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt oder nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens. § 1.04 Patentarten 1. Hochrheinpatente nach dieser Verordnung sind:
- a. das Grosse Hochrheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
- b. das Kleine Hochrheinpatent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schleppoder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
- c. das Sportpatent für den Hochrhein zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
- d. das Behördenpatent für den Hochrhein zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten. 2. Die Patente nach Nummer 1 berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 1.03 Nr. 4. Kapitel 2: Anforderungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes § 2.01 Grosses Hochrheinpatent 1. Wer das Grosse Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt und geeignet sein sowie mindestens vier Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder mindestens ein Jahr als Bootsmann. Der Bewerber muss auch über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk verfügen. 2. Geeignet ist, wer:
9 a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni
10 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
- b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
- c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. 3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem
11 Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen
12 können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. Auf die Fahrzeit nach Nummer 1, die nicht als Matrose, Matrosen- Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muss, werden angerechnet:
13 a. höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist;
- b. höchstens bis zu zwei Jahren die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten. 4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Grosse Hochrheinpatent beantragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Grosses Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden:
- a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres;
- b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages. § 2.02 Kleines Hochrheinpatent 1. Wer das Kleine Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt und geeignet sein sowie mindestens ein Jahr Fahrzeit an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt als Matrose oder Matrosen-Motorwart nachweisen. 2. Geeignet ist, wer:
14 a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni
15 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
- b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
- c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
16 Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung 3. das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. 4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Kleine Hochrheinpatent beantragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Kleines Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden:
- a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres;
- b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages. § 2.03 Sportpatent für den Hochrhein 1. Wer das Sportpatent für den Hochrhein erwerben will, muss mindestens
18 Jahre alt und geeignet sein. 2. Geeignet ist, wer:
17 a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni
18 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
- b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat und nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt;
- c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. 3. Ausserdem muss die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr:
- a. entweder mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre, oder
- b. im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrages befahren worden sein. 4. Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person mindestens 15 Jahre alt ist. § 2.04 Behördenpatent für den Hochrhein 1. Wer das Behördenpatent für den Hochrhein erwerben will, muss:
- a. mindestens 21 Jahre alt sein;
- b. einem Polizeioder Zollorgan, einer anderen Behörde oder einem anerkannten Feuerlöschdienst der Schweiz angehören;
19 c. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss;
- d. befähigt sein, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat;
- e. mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres;
- f. die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr, mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. 2. Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstaben b, e und f bestätigt werden. § 2.05 Nachweis von Fahrzeit und Strecke
20 1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage A2 oder anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten Bordbuches nach dem Muster der Anlage A1
21 der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein nachzuweisen. 2. Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 3.05 Nummer
3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist. 3. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. 4. Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen. 5. Urkunden nach den Nummern 2 bis 4 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen. Kapitel 3: Zulassungsund Prüfungsverfahren
22 § 3.01 Prüfungskommission Die Schweizerischen Rheinhäfen bilden für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Schweizerischen Rheinhäfen ist, und mindestens einem Beisitzer, der Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Grossen Hochrheinpatentes ist. § 3.02 Antrag
23 1. Wer ein Hochrheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Hochrheinpatentes mit folgenden Angaben an die Schweizerischen Rheinhäfen zu richten:
- a. Vorund Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift;
- b. Patentart, die erworben werden soll;
- c. Rheinstrecke, für die das Hochrheinpatent erworben werden soll.
24 Dem Antrag sind beizufügen: 2.
- a. ein Lichtoder Passbild aus neuerer Zeit;
25 ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate b. sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, können die Schweizerischen Rheinhäfen die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;
- c. soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die Streckenfahrten;
- d. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
- e. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses nach Anhang
5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk. bis 26 2 . Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten:
27 gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anfordea. rungen wie nach den Anlagen B1 und B2 sowie nach § 3.04 der Ver-
28 ordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein gelten; oder
- b. ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und für dessen Ausstellung mindestens die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1 und B2 Grundlage waren. 3. Die Anforderung an die Eignung nach § 2.01 Nummer 2 Buchstabe b, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe b ist durch:
- a. einen gültigen Strafregisterauszug, oder
- b. eine andere gleichwertige gültige Urkunde nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung haben die nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende gültige Urkunde vorzulegen. Diese Urkunden dürfen jeweils nicht älter als sechs Monate sein. 4. Soll das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent auf den anderen Streckenabschnitt erweitert werden, sind dem Antrag nur die Kopie dieses Patentes und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen.
29 Soll ein Hochrheinpatent auf eine andere Hochrheinpatentart erstreckt wer- 5. den, können die Schweizerischen Rheinhäfen von der erneuten Vorlage des Zeugnisses nach Nummer 2 Buchstabe b oder der Urkunde nach Nummer 3 absehen.
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