Verordnung vom 19. April 2002 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-04-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen § 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: 1. «Fahrzeug» ein Binnenschiff oder ein schwimmendes Gerät; 2. «Binnenschiff» ein Schiff, das ausschliesslich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist; 3. «schwimmendes Gerät» eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 4. «Sportfahrzeug» ein für Sportoder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; 5. «Fahrgastschiff» ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; 6. «Schleppboot» ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; 7. «Schubboot» ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; 8. «Behördenfahrzeug» ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; 9. «Feuerlöschboot» ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; 10. «Länge» die grösste Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 11. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Aussenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; 12. «gekuppelte Fahrzeuge» eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; 13. «Decksmannschaft» die nautische Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;

2 14. «Decksmann», «Leichtmatrose (Schiffsjunge)», «Matrose», «Matrosen- Motorwart», «Bootsmann», «Steuermann», «Schiffsführer», «Maschinist» eine Person, welche die entsprechende Befähigung nach den Vorschriften

3 des Kapitels 3 der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein besitzt; 15. «Fahrzeit» die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet. § 1.02 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes. § 1.03 Patentpflicht 1. Wer auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Hochrheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse. 2. Das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent wird für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) oder für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. Das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein werden nur für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. 3. Zur Führung von Fahrzeugen auf der Strecke zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden genügt:

4 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterund -personenverkehr oder nach Artikel 1 Absatz 4 der

5 Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterund -personenverkehr in der Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Massgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist; oder

6 c. ein anderes gültiges von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für die Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen jeweils mit einer Bescheinigung der Schweizerischen Rheinhäfen nach Anlage D, dass der Patentinhaber die Strecke zwischen der Einfahrt des unteren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst vier

7 Mal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren befahren hat. 4. Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schubund Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht. 5. Die Patentpflicht für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur:

8 vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt oder nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens. § 1.04 Patentarten 1. Hochrheinpatente nach dieser Verordnung sind:

9 a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni

10 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;

11 Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen

12 können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. Auf die Fahrzeit nach Nummer 1, die nicht als Matrose, Matrosen- Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muss, werden angerechnet:

13 a. höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist;

14 a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni

15 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;

16 Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung 3. das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. 4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Kleine Hochrheinpatent beantragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Kleines Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden:

18 Jahre alt und geeignet sein. 2. Geeignet ist, wer:

17 a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni

18 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;

19 c. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss;

20 1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage A2 oder anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten Bordbuches nach dem Muster der Anlage A1

21 der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein nachzuweisen. 2. Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 3.05 Nummer

3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist. 3. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. 4. Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen. 5. Urkunden nach den Nummern 2 bis 4 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen. Kapitel 3: Zulassungsund Prüfungsverfahren

22 § 3.01 Prüfungskommission Die Schweizerischen Rheinhäfen bilden für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Schweizerischen Rheinhäfen ist, und mindestens einem Beisitzer, der Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Grossen Hochrheinpatentes ist. § 3.02 Antrag

23 1. Wer ein Hochrheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Hochrheinpatentes mit folgenden Angaben an die Schweizerischen Rheinhäfen zu richten:

24 Dem Antrag sind beizufügen: 2.

25 ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate b. sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, können die Schweizerischen Rheinhäfen die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;

5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk. bis 26 2 . Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten:

27 gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anfordea. rungen wie nach den Anlagen B1 und B2 sowie nach § 3.04 der Ver-

28 ordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein gelten; oder

29 Soll ein Hochrheinpatent auf eine andere Hochrheinpatentart erstreckt wer- 5. den, können die Schweizerischen Rheinhäfen von der erneuten Vorlage des Zeugnisses nach Nummer 2 Buchstabe b oder der Urkunde nach Nummer 3 absehen.

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