Abkommen vom 17. November 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1997-11-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreiches Thailand,

im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu verstärken und insbesondere günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Überzeugung, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen durch dieses Abkommen dazu beitragen werden, die wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand in beiden Staaten zu mehren,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf:

(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:

(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Lizenzgebühren und andere Vergütungen.

(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschliesslich der an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, über die er gemäss Völkerrecht Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.

Art. 2 Anwendung, Anrufung

(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz (1) dieses Artikels kann jede Vertragspartei in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei das Recht eines Investors, einen Anspruch unter diesem Abkommen geltend zu machen, davon abhängig machen, dass die betreffende Investition behördlich genehmigt worden ist.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1) Jede Vertragspartei wird, unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftspolitischen Strategien, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei fördern und erleichtern und solche Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zulassen oder, soweit erforderlich, genehmigen.

(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1) Investitionen und Erträge von Investoren einer Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung und die Veräusserung von Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei.

(2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4) Berechtigt die Gesetzgebung einer Vertragspartei Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie dieses Abkommen vorsieht, so gehen die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1) Werden Investitionen eines Investors einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder Massnahmen derselben Art oder Wirkung unterworfen, so hat der betroffene Investor in jedem Fall Anrecht auf eine nicht diskriminierende Behandlung. Solche Massnahmen sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse erfolgen und eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorsehen. Der Entschädigungsbetrag ist unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen und hat frei transferierbar zu sein. Die Rechtmässigkeit einer Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahme sowie der Entschädigungsbetrag und die Zahlungsmodalitäten unterliegen der Überprüfung in einem ordnungsgemässen Verfahren.

(2) Enteignet oder verstaatlicht eine Vertragspartei Vermögenswerte einer Gesellschaft, die gemäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes geltenden Recht inkorporiert oder konstituiert ist und an der Investoren der anderen Vertragspartei Beteiligungsrechte besitzen, so hat sie sicherzustellen, dass die berechtigten Personen gemäss Absatz (1) dieses Artikels entschädigt werden.

(3) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, eines Staatsnotstandes, eines Aufstandes oder von Unruhen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, werden von dieser hinsichtlich Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstiger Entgelte nicht weniger günstig behandelt als Investoren dieser Vertragspartei oder Investoren irgendeines Drittstaates.

Art. 6 Freier Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:

(2) Transfers einer Währung werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt geltenden Wechselkurs vorgenommen.

Art. 7 Ausnahmen

(1) Die Meistbegünstigungsbehandlung gemäss Artikel 4 Absatz (2) und (3) dieses Abkommens ist nicht so zu verstehen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten würde, Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, Bevorzugung oder Begünstigung zu gewähren, die sich ergibt aus:

(2) Die Vertragsparteien anerkennen hinsichtlich der nationalen Steuergesetzgebung die Verpflichtung, eine Behandlung gemäss Artikel 4 Absatz (1) dieses Abkommens zu gewähren; sie sind jedoch nicht verpflichtet, das Prinzip der Inländerbehandlung gemäss Absatz (2) und (3) des genannten Artikels anzuwenden.

Art. 8 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nicht kommerzielle Risiken gewährt und wurde auf Grund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 9 Andere Verpflichtungen

Über die in diesem Abkommen angeführten Verpflichtungen hinaus erfüllt jede Vertragspartei auch alle anderen Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind nach Möglichkeit durch Konsultationen und Verhandlungen beizulegen.

(2) Wird eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien nicht auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten beigelegt, so ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet:

(4) Sind die erforderlichen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz (3) dieses Artikels genannten Fristen vorgenommen worden, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, diese Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund an seiner Mandatsausübung gehindert, so wird der Vizepräsident gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er an seiner Mandatsausübung gehindert, so wird das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

Für den Fall, dass beide Vertragsparteien dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965[^1] beigetreten sind, stimmt jede Vertragspartei zu, einen Rechtsstreit, der im Zusammenhang mit Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei entstehen kann, auf Verlangen des betreffenden Investors der Schlichtung oder der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den Bestimmungen des genannten Übereinkommens zu unterbreiten.

Art. 12 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

(1) Das vorliegende Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt haben. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren. Danach gilt es auf unbestimmte Dauer, wobei jede Vertragspartei nach Ablauf der ersten neun Jahre das Recht hat, das Abkommen jederzeit mit schriftlicher Anzeige an die andere Vertragspartei zwölf Monate im Voraus zu kündigen.

(2) Bezüglich Investitionen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen und vor seiner Kündigung getätigt wurden, werden dessen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu rechtmässig bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bangkok, am 17. November 1997, im Doppel in Englisch.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Arnold Koller | Für die Regierung des Königreiches Thailand: / Chuan Leekpai | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.975.2

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.