Abkommen vom 19. März 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger (mit Formularen)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich
vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die schweizerische und die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, Schwierigkeiten in Bezug auf ihre militärischen Pflichten auszuräumen,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Art. 1 Anwendungsbereich
Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf Personen, die zugleich die schweizerische und die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, in Anwendung der entsprechenden geltenden Gesetze der beiden Staaten. Diese Personen werden als «Doppelbürger» bezeichnet.
Art. 2 Begriffe
In diesem Abkommen bedeuten:
militärische Pflichten:
- a. in Österreich: die Stellung, den Präsenzdienst und den Zivildienst;
- b. in der Schweiz: die Aushebung, den Militärdienst, den Zivildienst und den Wehrpflichtersatz.
- (1)
- Die Befreiung von der Erfüllung der militärischen Pflichten in den Fällen, die in einem anwendbaren Gesetz vorgesehen sind, wird der tatsächlichen Erfüllung der militärischen Pflichten gleichgestellt. Allein die verwaltungstechnische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung der militärischen Pflichten betrachtet.
ständiger Wohnsitz:
- a. in Österreich: den Hauptwohnsitz;
- b. in der Schweiz: den Wohnsitz nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch[^1].
- (2)
- (3) Staat oder Staaten: einer der beiden Vertragsstaaten bzw. beide Vertragsstaaten.
Art. 3 Grundsätze
(1) Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen.
(2) Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Wohnsitz hat.
(3) Er kann indessen vor der Vollendung des 19. Lebensjahres erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz‑, Militär- oder Zivildienstes.
(4) Der Doppelbürger hat seinen ständigen Wohnsitz durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht.
(5) Dieses Dokument wird durch die von den Staaten bezeichneten Behörden abgegeben und durch den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zugestellt, in dem er von seinen militärischen Pflichten befreit wird.
(6) Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Vollendung des 19. Lebensjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes.
(7) Unterlässt er die rechtzeitige Wahl und wird deshalb in einem der beiden Staaten zu Leistungen zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen, so ist er gegenüber dem anderen Staat von seinen militärischen Pflichten befreit.
(8) Die Wahlmöglichkeiten, die in den Absätzen 3 und 6 vorgesehen sind, sind durch Vorlage einer Erklärung geltend zu machen, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet:
- a. bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger nach Absatz 3 seinen ständigen Wohnsitz hat;
- b. bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von Absatz 6 gewählt hat.
(9) Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des anderen Staates weitergeleitet.
Art. 4 Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb
der Doppelbürgerschaft
(1) Erwirbt ein Bürger eines Staates die Staatsangehörigkeit des anderen Staates erst nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, so hat er seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Er kann indessen innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz‑, Militär- oder Zivildienstes. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
(2) Den ständigen Wohnsitz hat dieser Doppelbürger mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehen ist, nachzuweisen.
(3) Auf Doppelbürger nach Absatz 1, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ist der Artikel 3 Absätze 6–9 sinngemäss anzuwenden.
(4) Hat der Doppelbürger im ersten Staat vor der Einbürgerung bereits den Präsenz‑, Militär- oder Zivildienst angetreten, so bleibt er nur gegenüber diesem Staat dienstpflichtig.
Art. 5 Bescheinigung des militärischen Status
Der Doppelbürger, der sich auf die Artikel 3 oder 4 berufen kann, hat gegenüber dem Staat, in dem er nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, auf dessen Verlangen seinen militärischen Status durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster C im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht, nachzuweisen.
Art. 6 Mobilmachung
Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem er seine militärischen Pflichten ganz oder teilweise geleistet hat und militärdienstpflichtig ist.
Art. 7 Rechtliche Stellung der Doppelbürger
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung der Betroffenen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit.
Art. 8 Missbrauch
Der Doppelbürger, der sich seinen gesetzlichen militärischen Pflichten entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens auf Verlangen des Staates, in dem er sie erfüllen muss, ausgeschlossen.
Art. 9 Zusammenarbeit der Behörden
Im Vollzug dieses Abkommens arbeiten das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport direkt zusammen.
Art. 10 Schwierigkeiten bei der Anwendung
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben und nicht in Anwendung von Artikel 9 gelöst werden können, werden von den beiden Staaten auf diplomatischem Weg geregelt.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
(1) Doppelbürger, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits von einem Staat zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten ungeachtet der Bestimmungen des Abkommens weiterhin in diesem Staat zu erfüllen.
(2) Sind sie von beiden Staaten herangezogen worden, haben sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens mit formlosem Schreiben den Staat zu wählen, in dem sie die militärischen Pflichten weiterhin erfüllen wollen. Auf Grund der formlosen Erklärung der Wahl sind sie vom anderen Staat von der Erfüllung der militärischen Pflichten befreit. Unterlassen sie diese Wahl, so bleiben sie in dem Staat militärdienstpflichtig, in dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ihren ständigen Wohnsitz haben. Liegt dieser Wohnsitz in einem Drittstaat, so bleiben sie in dem Staat militärdienstpflichtig, in dem sie erstmals eine militärische Pflicht erfüllt haben.
(3) Doppelbürger, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens das 18. Lebensjahr vollendet haben und von keinem der Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie können indessen innerhalb eines Jahres erklären, ihre militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Sie haben den ständigen Wohnsitz mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehen ist, nachzuweisen. Liegt der ständige Wohnsitz in einem Drittstaat, ist der Artikel 3 Absätze 6–9 sinngemäss anzuwenden.
(4) Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Wirkungen von Strafurteilen aus der Erfüllung der Militärdienstpflicht, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind.
(5) Fälle, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens noch nicht abgeurteilt worden sind, werden im Geiste des vorliegenden Abkommens geregelt.
Art. 12 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Verfahrens für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens mitzuteilen; es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt sechs Monate vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch die andere Vertragspartei an gerechnet in Kraft.
Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die gehörig dazu bevollmächtigten Vertreter der zwei Regierungen das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen.
Ausgefertigt in deutscher Sprache in Bern am 19. März 1999, in zwei Exemplaren.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Adolf Ogi | Für die Republik Österreich: / Wolfgang Schüssel | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 210
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