Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, vom 25. November 1992
1 Übersetzung Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Stand am 19. März 2015)
Art. 1 Änderung
A. Artikel 1 Nummer 4
3 werden die Worte «oder in Anlage B» durch In Artikel 1 Nummer 4 des Protokolls folgende Worte ersetzt: «, Anlage B, Anlage C oder Anlage E». B. Artikel 1 Nummer 9 Nummer 9 des Artikels 1 des Protokolls wird gestrichen. C. Artikel 2 Absatz 5 In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls werden nach den Worten «Artikeln 2A bis 2E» folgende Worte eingefügt: «und in Artikel 2H». bis D. Artikel 2 Absatz 5 Nach Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: bis 5 . Jede nicht von Artikel 5 Absatz 1 erfasste Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in Artikel 2F festgelegten berechneten Umfangs ihres Verbrauchs auf eine andere derartige Vertragspartei übertragen, sofern der berechnete Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A der Vertragspartei, die den Teil des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs erhält, im Jahr 1989 0,25 Kilogramm pro Kopf nicht überstieg und sofern der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs der betreffenden Vertragsparteien, die in Artikel 2F festgelegten Verbrauchsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung des Verbrauchs wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert. E. Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 des Protokolls werden die Worte «der Artikel 2A bis 2E beziehungsweise den Artikeln 2A bis 2E» durch folgende Worte ersetzt: «der Artikel 2A bis 2H beziehungsweise den Artikeln 2A bis 2H». F. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls werden die Worte «und/oder Anlage B» durch folgende Worte ersetzt: «, Anlage B, Anlage C und/oder Anlage E». G. Artikel 2F: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe Nach Artikel 2E des Protokolls wird folgender Artikel eingefügt: Art. 2F Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe 1. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich die Summe aus a) 3,1 v.H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989 und b) dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 nicht übersteigt. 2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v.H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. 3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 35 v.H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. 4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v.H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. 5. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 0,5 v.H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. 6. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2030 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. 7. Vom 1. Januar 1996 an wird sich jede Vertragspartei bemühen, dafür zu sorgen, a) dass die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe I der Anlage C auf diejenigen Anwendungen beschränkt wird, für die andere umweltverträglichere alternative Stoffe oder Verfahren nicht vorhanden sind; b) dass die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe I der Anlage C nicht ausserhalb der Anwendungsbereiche erfolgt, in denen gegenwärtig die geregelten Stoffe in den Anlagen A, B und C verwendet werden, ausser in seltenen Fällen zum Schutz des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit; c) dass die geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C im Hinblick auf ihre Verwendung so ausgewählt werden, dass sie nicht nur anderen Umwelt-, Sicherheitsund Wirtschaftsbelangen gerecht werden, sondern auch möglichst wenig zum Abbau der Ozonschicht beitragen. H. Artikel 2G: Teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe Nach Artikel 2F des Protokolls wird folgender Artikel eingefügt: Art. 2G Teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, welche die Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der Stoffe Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden. I. Artikel 2H: Methylbromid Nach Artikel 2G des Protokolls wird folgender Artikel eingefügt: Art. 2H Methylbromid Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Juni 1996 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 1996 AS 2002 2793; BBl 1996 I 541
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2002 2792
[^3]: SR 0.814.021 des Montrealer Prot.
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