Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-07-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf die Artikel 49 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spitalund Pflegeheimbereich.

2 Sie gilt für die nach Artikel 39 des Gesetzes zugelassenen Spitäler und Pflegeheime.

Art. 2 Ziele

1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen, dass damit die Grundlagen geschaffen werden für:

2 Die Unterscheidung und Bestimmung der genannten Kosten und Leistungen soll erlauben:

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 3 Stationäre Behandlung

Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisungen in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.

Art. 4 Teilstationäre Behandlung

Als teilstationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 5 des Gesetzes gelten geplante Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und Pflege, die eine an die Behandlung anschliessende Überwachung oder Pflege sowie die Benutzung eines Bettes erfordern. Wiederholte Aufenthalte in Tagesoder Nachtkliniken gelten ebenfalls als teilstationäre Behandlung.

Art. 5 Ambulante Behandlung

Als ambulante Behandlung nach Artikel 49 Absatz 5 des Gesetzes gelten alle Behandlungen, die weder als stationär noch als teilstationär angesehen werden.

Art. 6 Langzeitbehandlung

Als Langzeitbehandlung nach den Artikeln 49 Absatz 3 und 50 des Gesetzes gelten Aufenthalte im Spital oder im Pflegeheim, ohne dass nach medizinischer Indikation eine Behandlung und Pflege oder eine medizinische Rehabilitation im Spital erforderlich ist.

Art. 7 Kosten für Lehre und Forschung

1 Die Kosten für die Lehre nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes umfassen die Aufwendungen für:

2 Die Kosten für die Forschung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes umfassen die Aufwendungen für systematische schöpferische Arbeiten und experimentelle Entwicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darunter fallen Projekte, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden.

3 Als Kosten für Lehre und Forschung gelten auch die indirekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehrund Forschungstätigkeiten verursacht werden.

Art. 8 Investitionen

Als Investitionen im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Mobilien, Immobilien und sonstige Anlagen, die zur Erfüllung des Leistungsauftrages nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes notwendig sind. Dazu gehören neben den Kaufgeschäften sämtliche Mietund Abzahlungsgeschäfte.

3. Abschnitt: Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen

Art. 9 Anforderungen an die Ermittlung der Kosten und Erfassung

der Leistungen

1 Spitäler und Pflegeheime müssen eine Kostenrechnung führen, in der die Kosten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausgewiesen werden.

2 Die Kostenrechnung muss insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfassung umfassen.

3 Die Kostenrechnung muss den sachgerechten Ausweis der Kosten für die Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter Form zuzuordnen.

4 Die Kostenrechnung ist so auszugestalten, dass keine Rückschlüsse auf die behandelte Person gezogen werden können.

5 Die Kostenrechnung ist jeweils für das Kalenderjahr zu erstellen und ist ab dem 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bereitzustellen.

6 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestaltung der Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungserbringer und Versicherer an.

Art. 10 Spitäler

1 Die Spitäler müssen eine Finanzbuchhaltung führen. Grundlage ist die Nomenklatur des Kontenrahmens von H+ Die Spitäler der Schweiz (unveränderte Ausgabe 1999).

2 Die Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach der Nomenklatur des

2 über Leistungsangebotes der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993 die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durchgeführten Krankenhausstatistik ermitteln.

3 Zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von 3000 Franken und mehr gelten als Investitionen nach Artikel 8.

4 Es ist eine Kostenund Leistungsrechnung zu führen.

Art. 11 Pflegeheime

1 Die Pflegeheime müssen eine Finanzbuchhaltung führen.

2 Zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung ist eine Anlagebuchhaltung zu führen.

3 Es ist eine Kostenund Leistungsrechnung zu führen.

4. Abschnitt: Ausweis der erbrachten Leistungen

Art. 12 Anforderungen an die Leistungsstatistik

1 Die Spitäler und Pflegeheime müssen eine Leistungsstatistik führen.

2 Die Leistungsstatistik muss den sachgerechten Ausweis der erbrachten Leistungen erlauben.

3 Die Leistungsstatistik ist so auszugestalten, dass keine Rückschlüsse auf die behandelte Person gezogen werden können.

4 Die Leistungsstatistik ist jeweils für das Kalenderjahr zu erstellen und ist ab dem 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bereitzustellen.

5 Das Departement kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestaltung der Leistungsstatistik erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungserbringer und Versicherer an.

Art. 13 Spitäler

1 Die Leistungsstatistik der Spitäler muss in Abstimmung mit der nach dem Anhang

3 über die Durchführung von statistischen Erhezur Verordnung vom 30. Juni 1993 bungen des Bundes erstellten Krankenhausstatistik und der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser erstellt werden.

2 Die Leistungsstatistik muss namentlich die Elemente Leistungsbezeichnung, Patientenbewegung, Pflegetage, Aufenthaltsdauer und geleistete Taxpunkte umfassen.

Art. 14 Pflegeheime

1 Die Leistungsstatistik der Pflegeheime muss in Abstimmung mit der nach dem

4 über die Durchführung von statisti- Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993 schen Erhebungen des Bundes erstellten Statistik der sozialmedizinischen Institutionen erstellt werden.

2 Die Leistungsstatistik muss namentlich die Elemente Leistungsbezeichnung, Aufenthaltstage und Pflegetage pro Pflegebedarfsstufe umfassen.

5. Abschnitt: Einsichtnahme

Art. 15

Spitäler und Pflegeheime sind verpflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Einsichtnahme bereit zu halten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Genehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie die Tarifpartner.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Evaluation

1 Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern, Versicherern und Kantonen eine Untersuchung darüber durch, ob die in Artikel 2 genannten Ziele erreicht werden.

2 Das BSV kann für die Durchführung der Untersuchung wissenschaftliche Institute beiziehen und Expertengruppen einsetzen.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.10

[^2]: SR 431.012.1

[^3]: SR 431.012.1

[^4]: SR 431.012.1

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