Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
1 Übersetzung Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Stand am 3. Juni 2013) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, In dem Bewusstsein, dass das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und dass die Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den einzelnen als auch für die Gesellschaft ein aussergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschaftliches Gut darstellt; In der Erwägung, dass der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommen soll; In der Erwägung, dass die grosse Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt widerspiegelt und ein ausserordentliches Gut darstellt, das es in vollem Umfang zu achten gilt; In dem Wunsch, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsparteien erleichtert wird, insbesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsparteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschliessen; In der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem anderen Staat der europäischen Region durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Massnahme zur Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertragsparteien darstellt; Dem Grundsatz der institutionellen Eigenständigkeit grosse Bedeutung beimessend und im Bewusstsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hochzuhalten und zu schützen; Überzeugt, dass eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt; Im Hinblick auf die Übereinkommen des Europarats und der UNESCO betreffend die akademische Anerkennung in Europa, nämlich
3 die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953,
4 ETS 15) und das Zusatzprotokoll dazu (1964, ETS 49), das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den
5 Universitäten (1956, ETS 21), das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und
6 Hochschulzeugnisse (1959, ETS 32), das Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdip-
7 lomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (1979), die Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten
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