Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3 sowie 114
1 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
(Art. 1 BPV)
1 Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.
2 Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.
3 Dienstzugehörigkeit Art. 2 Die Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an:
- a. Karriere Diplomatie;
- b. Karriere Internationale Zusammenarbeit (IZA);
- c. Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
4 a. versetzungspflichtige Angestellte : Angestellte des EDA in einer Karriere nach Artikel 2 sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind; bis 5 b . Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
6 c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
7 d. Begleitperson: 1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt, 2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;
- e. Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die
8 Familienzulage nach Artikel 51 BPV hat;
9 f. …
2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
10 Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:
11 a. das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32–38 und für die Angestellten nach Artikel 2 Abbis satz 1 BPV;
- b. die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31.
12 Art. 5
13 Versetzung Art. 6 (Art. 2 BPV) Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:
- a. der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen;
- b. das EDA für: 1. die übrigen Angestellten in den Lohnklassen 32–38, 2. die stellvertretenden Missionschefs und Missionschefinnen, bis 3. die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1 BPV;
- c. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für: 1. Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen, 2. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen;
- d. die DEZA, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für die Versetzung auf IZA- Stellen;
- e. die DR für die übrigen Angestellten.
14 Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen (Art. 2 BPV)
1 Die DR erteilt die Ermächtigungen für:
- a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Überein-
15 über diplomatische Beziehungen oder dem kommen vom 18. April 1961
16 Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
- b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
17 c. …
- d. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden;
- e. die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften;
- f. die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat.
2 Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.
18 Diplomatische und konsularische Titel Art. 8 (Art. 3 Abs. 2 BPV) Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide
19 (Art. 2 und 98 BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:
20 bis das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absätze 1 und 1 BPV; a.
21 … b.
- c. die DR für die übrigen Angestellten.
2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrieren 22
23 Art. 10 Allgemeines (Art. 15 BPV) Die Personalbeurteilung in den Karrieren nach Artikel 2 umfasst die Leistungsbeurteilung im Rahmen des jährlichen Management-by-Objectives-Prozesses (MbO- Prozess) sowie Beurteilungen im Hinblick auf die berufliche Entwicklung innerhalb des EDA, namentlich die periodische Beurteilung des Potenzials und Eignungstests.
24 Art. 11 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung (Art. 15 BPV)
1 Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren ihre Ziele mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Abteilung der Politischen Direktion.
2 Das Verfahren zur Festlegung der Ziele (Zielvereinbarung) des Missionschefs oder der Missionschefin einer integrierten Vertretung leitet die Politische Direktion gemeinsam mit der DEZA. Die Leiter und Leiterinnen der zuständigen geografischen Abteilungen der Politischen Direktion und der DEZA unterzeichnen gemeinsam die Zielvereinbarung.
3 Die Vereinbarung kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.
4 Die Leistungsbeurteilungen für Missionschefs und Missionschefinnen werden durch die jeweils zuständige Abteilung der Politischen Direktion vorgenommen.
5 Bei integrierten Vertretungen erfolgt die Leistungsbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin gemeinsam durch die Politische Direktion und die DEZA und wird von beiden Direktionen unterzeichnet.
25 Art. 12
3. Kapitel: 26
Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen für die Anstellung in den Karrieren (Art. 23 und 24 BPV)
Art. 13
1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
- a. das Eintrittsverfahren I (Art. 14–17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
- b. einen unbescholtenen Leumund haben;
- c. das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
- d. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2 Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
2. Abschnitt: Eintrittsverfahren I
Art. 14 Höchstalter und Inhalt des Selektionsverfahrens
(Art. 24 BPV)
1 Das Eintrittsverfahren I ist ein mehrstufiges Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion höchstens 30 Jahre alt sind.
2 Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in einer der Karrieren nach Artikel 2.
Art. 15 Zulassung zur Ausbildung
(Art. 24 BPV)
1 Kandidaten und Kandidatinnen dürfen sich im gleichen Jahr nur für die Zulassung zu einer der Karrieren nach Artikel 2 bewerben.
2 Wer sich für die Zulassung zur Karriere Diplomatie oder zur Karriere IZA bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 13 einen Hochschulabschluss auf Stufe Master oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
3 Wer sich für die Zulassung zur Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 13 einen Hochschulabschluss auf Stufe Bachelor in den Bereichen Wirtschaft oder Finanzen, eine höhere Fachprüfung oder ein Diplom einer höheren Fachschule in den Bereichen Wirtschaft, Personal, Verwaltung oder Finanzund Rechnungswesen oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen.
4 Bewerbungen, die nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anstellung in den Karrieren (Art. 13 Abs. 1 Bst. b–d und 2, 14 sowie Art. 15 Abs. 1–3) erfüllen, werden im Rahmen einer administrativen Vorauswahl ausgeschieden.
5 Im Anschluss an die administrative Vorauswahl findet eine qualitative Vorselektion statt, in der entschieden wird, welche Kandidaten und Kandidatinnen zu den Prüfungen des Eintrittsverfahrens zugelassen werden.
6 Aufgrund der Ergebnisse in den Prüfungen und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin, welche Kandidaten und Kandidatinnen zur Ausbildung zugelassen werden.
7 Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht zur Ausbildung zugelassen werden, können das Eintrittsverfahren I einmal wiederholen, sofern die Anstellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die Person im Rahmen der qualitativen Vorselektion (Abs. 5) nochmals zu den Prüfungen zugelassen wird.
Art. 16 Ausbildung
(Art. 25, 39, 44 und 44 a BPV)
1 Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2 Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
3 Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module sind sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz zu absolvieren.
4 Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
Art. 17 Unbefristete Anstellung
(Art. 24 BPV)
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Ausbildung und der Schlussevaluation und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin.
2 Bei der Festsetzung des Lohnes wird die Dauer der Ausbildung (Art. 16 Abs. 2) als Berufserfahrung angerechnet.
Art. 18 Arbeitsvertrag
(Art. 25 BPV) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:
- a. die Karrierezugehörigkeit;
- b. die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten.
3. Abschnitt: Eintrittsverfahren II
(Art. 24 BPV)
Art. 19
1 Das Eintrittsverfahren II ist ein mehrstufiges Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren nach Artikel 2.
2 Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in einer der Karrieren nach Artikel 2. Es gelten sinngemäss die Anstellungsvoraussetzungen nach den Artikeln 15–17. Die Ausbildung wird individuell an das Profil der zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen angepasst.
4. Abschnitt: Zulassungskommissionen
Art. 20 Ernennung und Organisation
Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zu den Karrieren nach Artikel 2.
Art. 21 Zuständigkeit
1 Die zuständige Zulassungskommission nimmt die administrative Vorauswahl (Art. 15 Abs. 4) und die qualitative Vorselektion (Art. 15 Abs. 5) vor.
2 Sie gibt zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin eine Empfehlung im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildung (Art. 15 Abs. 6) und im Hinblick auf eine unbefristete Anstellung (Art. 17 Abs. 1) ab.
3 a . Kapitel: Indexierung der Einsatzorte 27
28 (Art. 114 Abs. 4 BPV)
Art. 22
Aufgehoben
Art. 23
1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.
2 Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.
3 Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.
Art. 24 und 25
Aufgehoben
4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen
1. Abschnitt: …
29 Art. 26–28
30 Art. 29
31 Art. 30–33
2. Abschnitt: Lohn bei Versetzungen 32
Art. 34 Versetzung in Funktionen der Lohnklasse 35 und höher
Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, deren Funktionswert über jenem der Lohnklasse 34 liegt, so wird ihnen die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse 34 und der höher eingereihten Funktion in sinngemässer Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 BPV mittels einer abgestuften Funktionszulage ausgerichtet.
Art. 35 Versetzungsbedingte Zuweisung tiefer bewerteter Funktionen
1 Muss versetzungspflichtigen Angestellten versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so darf die neue Funktion höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sein als die bisher ausgeübte Funktion.
2 Wird versetzungspflichtigen Angestellten versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der bisherige Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren unverändert. Übersteigt der bisherige Lohn, mit einer Funktionszulage nach Artikel 34, den Höchstbetrag der Lohnklasse 34, so wird er mit Zuweisung der tiefer bewerteten Funktion an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 angepasst. Artikel 52 a Absatz 2 BPV ist nicht anwendbar.
3 Ist die versetzungsbedingt zugewiesene Funktion drei Lohnklassen tiefer bewertet und erfolgt auch nach Ablauf des vierjährigen Besitzstandes nach Absatz 2 keine Versetzung in eine höher eingereihte Funktion, so wird der Lohn an den Höchstbetrag der Lohnklasse angepasst, die zwei Stufen tiefer liegt, wobei diese Anpassung höchstens für die nächsten vier Jahre gilt.
4 Der Lohn wird während der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 BPV ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten 33
Art. 36
1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DR auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.
2 Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent
34 sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.
3 Die Zulage wird für eine zeitlich befristete Dauer ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zulage wird periodisch überprüft. Die Einzelheiten werden in einer
35 Weisung geregelt. 4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte
Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 63 BPV)
1 Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:
- a.[^100] % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
36 b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
2 Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
Art. 38 Weitere Leistungen
(Art. 63 BPV)
1 Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungs-
37 kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.