Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)
1 gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung ,
2 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2000 beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausweise
1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.
2 Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.
3 Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom
3 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Überein- 18. April 1961
4 über konsularische Beziehungen Vorrechte und kommen vom 24. April 1963 Immunitäten besitzen.
Art. 2 Inhalt des Ausweises
1 Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten:
- a. amtlicher Name;
- b. Vornamen;
- c. Geschlecht;
- d. Geburtsdatum;
- e. Heimatort;
- f. Nationalität;
- g. Grösse;
- h. Unterschrift;
- i. Fotografie;
- j. ausstellende Behörde;
- k. Datum der Ausstellung;
- l. Datum des Ablaufs der Gültigkeit;
- m. Ausweisnummer und Ausweisart.
2 Die Daten nach den Buchstaben a–d, f, k–m sind auch in maschinenlesbarer Form auf dem Ausweis enthalten.
3 Der Ausweis kann Einschränkungen des Geltungsbereichs enthalten.
4 Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis Allianz-, Ordensoder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.
5 Auf Verlangen kann der Ausweis für unmündige Personen die Namen der gesetzlichen Vertretung enthalten.
Art. 3 Gültigkeitsdauer
Ausweise sind befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.
2. Abschnitt: Ausstellung, Entzug und Verlust des Ausweises
Art. 4 Ausstellende Behörde
1 Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen.
2 Ausweise werden im Ausland von den Stellen ausgestellt, welche der Bundesrat bezeichnet.
3 Der Bundesrat regelt die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten.
Art. 5 Antrag auf Ausstellung
1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss im Inland bei der Wohnsitzgemeinde oder im Ausland bei der schweizerischen Vertretung persönlich vorsprechen und den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einreichen. Die Kantone können neben der Wohnsitzgemeinde zusätzliche Stellen bezeichnen, welche Anträge entgegennehmen. Unmündige und entmündigte Personen benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung.
2 Der Bundesrat regelt das Antragsverfahren. Er kann Ausnahmen von der Pflicht, persönlich zu erscheinen, vorsehen.
Art. 6 Entscheid
1 Die Stellen nach Artikel 5 leiten den Antrag an die ausstellende Behörde weiter. Diese überprüft, ob die Angaben korrekt und vollständig sind.
2 Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisausfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.
3 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn:
- a. sie einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesoder kantonales Recht ergangen ist;
- b. die antragstellende Person bei einer Schweizer Strafverfolgungsoder Strafvollzugsbehörde ihre Ausweise hinterlegt hat.
4 Die Ausstellung eines Ausweises wird im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verweigert, wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
5 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im ausländischen Staat, in dem sie das Gesuch stellt, wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
Art. 7 Entzug
1 Ein Ausweis wird entzogen, wenn:
- a. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
- b. eine eindeutige Identifizierung nicht mehr möglich ist;
- c. er falsche oder nicht amtliche Eintragungen enthält oder anderweitig abgeändert worden ist.
2 5 Ein Ausweis kann von der zuständigen Stelle des Bundes nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungsoder Strafvollzugsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und:
- a. in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
- b. von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist.
Art. 8 Verlust
Jeder Verlust eines Ausweises ist der Polizei anzuzeigen. Diese gibt den Verlust in das automatisierte Fahndungssystem RIPOL ein. RIPOL übermittelt die Verlustanzeige automatisch an das Informationssystem nach Artikel 11.
Art. 9 Gebühr
Der Bundesrat regelt die Gebührenpflicht, den Kreis der von der Gebühr Betroffenen und die Höhe der Gebühren.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 10 Grundsatz
Die Datenbearbeitung im Rahmen dieses Gesetzes richtet sich nach dem Bundesge-
6 über den Datenschutz. setz vom 19. Juni 1992
Art. 11 Informationssystem
1 7 Die zuständige Stelle des Bundes führt ein Informationssystem. Dieses enthält die im Ausweis aufgeführten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten:
- a. antragstellende Behörde;
- b. Geburtsort;
- c. weitere Heimatorte;
- d. Namen der Eltern;
- e. Datum der Erstund der Neuausstellung, Änderungen der im Ausweis aufgeführten Daten;
- f. Einträge über Schriftensperre, Verweigerung, Entzug, Ausweishinterlegung oder Verlust des Ausweises;
- g. Einträge über Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausstellung von Ausweisen beziehen;
- h. Unterschrift/en der gesetzlichen Vertretung bei Ausweisen für unmündige Personen;
- i. Einträge über den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss;
- j. Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem
8 über diplomatische Beziehun- Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961
9 über kongen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 sularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.
2 Die Datenbearbeitung dient der Verhinderung von unberechtigten Mehrfachausstellungen eines Ausweises für dieselbe Person und der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung.
Art. 12 Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe
1 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben:
10 ; a. die zuständige Stelle des Bundes
- b. die ausstellenden Behörden;
- c. die mit der Ausweisausfertigung beauftragte Stelle.
2 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:
11 ; a. die zuständige Stelle des Bundes
- b. die ausstellenden Behörden;
- c. das Grenzwachtkorps, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;
- d. die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen;
- e. die für aus dem Ausland eingehenden Anfragen zur Identitätsabklärung als zuständig bezeichnete Polizeistelle des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung.
3 Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe.
Art. 13 Meldepflicht
1 Die verfügende Behörde meldet der ausstellenden Behörde des Kantons:
- a. die Verfügung einer Schriftensperre sowie deren Aufhebung;
- b. die Ausweishinterlegung sowie deren Aufhebung;
- c. die Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausweisausstellung beziehen, sowie deren Aufhebung;
- d. den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.
2 Die ausstellende Behörde des Kantons gibt die Daten ins Informationssystem des Bundes ein.
3 Sind die Bundesbehörden zuständig, so melden sie die Daten direkt der für die
12 . Führung des Informationssystems zuständigen Stelle des Bundes
Art. 14 Verbot von Paralleldatensammlungen
Das Führen von Paralleldatensammlungen, ausser der befristeten Aufbewahrung der Antragsformulare bei der ausstellenden Behörde, ist untersagt.
Art. 15 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
- a. die Verantwortung für das Informationssystem;
- b. die Zugriffsund Bearbeitungsberechtigung;
- c. die Aufbewahrungsdauer der Daten;
- d. technische und organisatorische Massnahmen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Der Bundesrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2000 4751
[^3]: SR 0.191.01
[^4]: SR 0.191.02
[^5]: Zurzeit Bundesamt für Polizei
[^6]: SR 235.1
[^7]: Zurzeit Bundesamt für Polizei
[^8]: SR 0.191.01
[^9]: SR 0.191.02
[^10]: Zurzeit Bundesamt für Polizei
[^11]: Zurzeit Bundesamt für Polizei
[^12]: Zurzeit Bundesamt für Polizei
[^13]: Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2002
[^13]: Abs. 1 der V vom 20. Sept. 2002 (SR 143.10 )