Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)
1 , gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2000 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausweise
1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.
2 Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.
3 Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom
3 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Überein-
4 kommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.
Art. 2 Inhalt des Ausweises
1 Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten:
- a. amtlicher Name;
- b. Vornamen;
- c. Geschlecht;
- d. Geburtsdatum;
- e. Heimatort;
- f. Nationalität;
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2000 4751
[^3]: SR 0.191.01
[^4]: SR 0.191.02