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Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)

Geltender Text a fecha 2012-03-01

1 , gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2000 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausweise

1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.

2 Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.

3 Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom

3 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Überein-

4 kommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.

Art. 2 Inhalt des Ausweises

1 Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten:

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2000 4751

[^3]: SR 0.191.01

[^4]: SR 0.191.02