Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2001-03-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung sowie auf Ziffer II Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom

2 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung,

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2000 , beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten.

2 Dieses Gesetz:

3 Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestim-

4 5 mungen des Zivilgesetzbuches über die Sammelvermögen.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde braucht, wer gewerbsmässig:

2 Der Kanton bestimmt die zuständige Behörde.

Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Keine Bewilligung braucht, wer:

2 Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende

1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.

2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen:

6 die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertred. terin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht.

3 Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des

7 Arbeitsgesetzes vom 20. März 1998 .

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse

1 Unternehmen des Schaustellerund Zirkusgewerbes wird die Bewilligung erteilt, wenn:

2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen:

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Sicherheit.

Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Personen

mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland

1 Unter Vorbehalt internationaler Vereinbarungen haben ausländische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland Anrecht auf eine Bewilligung, soweit sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.

2 Die Bestimmungen des Ausländerrechts bleiben vorbehalten.

Art. 7 Erteilung der Bewilligung

1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schaustellerund Zirkusgewerbe.

2 Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 in Frage, so holt die zuständige kantonale Behörde vorgängig bei der vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörde einen Vorbescheid ein. Die Bundesbehörde kann zur Entscheidfindung Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person nehmen.

Art. 8 Abgabe von Ausweiskarten durch Unternehmen

und Branchenverbände

1 Die zuständige kantonale Behörde ermächtigt ein Unternehmen, seinen Mitarbeitenden die Ausweiskarte abzugeben, wenn das Unternehmen Gewähr dafür bietet, dass seine Mitarbeitenden die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen. Unter den gleichen Voraussetzungen ermächtigt die zuständige kantonale Behörde einen Branchenverband, seinen Mitgliedern die Ausweiskarte abzugeben. Ist das Mitglied des Branchenverbandes kein Einzelkaufmann, so werden die Ausweise direkt den Personen abgegeben, die für das Mitglied tätig sind.

2 Das Unternehmen oder der Branchenverband meldet der zuständigen kantonalen Behörde die Mitarbeitenden beziehungsweise die Mitglieder oder die für diese tätigen Personen, die eine Ausweiskarte erhalten. Eine Kopie des Strafregisterauszuges der Reisenden ist beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde prüft stichprobenweise, ob die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

3 Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 in Frage, so leitet das Unternehmen oder der Branchenverband das Gesuch an die zuständige kantonale Behörde weiter. Diese holt den Vorbescheid nach Artikel 7 Absatz 2 ein und entscheidet.

Art. 9 Wirksamkeit und Geltungsdauer der Bewilligung

1 Wer die Bewilligung einer zuständigen kantonalen Behörde hat, kann das Reisendengewerbe auf dem ganzen Gebiet der Schweiz ausüben. Das Gleiche gilt für Personen mit einer Ausweiskarte eines Unternehmens oder eines Branchenverbandes, das beziehungsweise der zur Abgabe der Ausweiskarte berechtigt ist.

2 Die Kompetenz der Kantone zur Überprüfung der Sicherheit beim Aufstellen und beim Betrieb der Anlagen von Unternehmen des Schaustellund Zirkusgewerbes wird durch die Bewilligung nicht eingeschränkt.

3 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar. Sie gilt fünf Jahre lang. Die Bewilligung für das Schaustelleroder Zirkusgewerbe ist ein Jahr lang gültig. Erneuerungen erfolgen nach einem vereinfachten Verfahren.

4 Ausländischen Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann eine Bewilligung mit kürzerer Gültigkeitsdauer abgegeben werden.

5 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Erteilung und Erneuerung der Bewilligung sowie über die Abgabe der Ausweiskarte.

Art. 10 Entzug der Bewilligung

1 Die zuständige kantonale Behörde entzieht die Bewilligung, wenn:

2 Die zuständige kantonale Behörde kann bei der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Bundesbehörde einen Vorbescheid einholen; diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar.

3 Ausweiskarten, die von einem Unternehmen oder einem Branchenverband abgegeben wurden, werden auch von diesen entzogen.

4 Einem Unternehmen oder einem Branchenverband wird die Ermächtigung zur Abgabe der Ausweiskarten entzogen, wenn sie die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gewährleisten.

Art. 11 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen

1 Der Vertrieb von alkoholhaltigen Getränken durch Reisende ist verboten. Erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a).

8 Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 bleiben vorbehalten.

2 Der Bundesrat kann aus polizeilichen Gründen den Vertrieb weiterer Waren und Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einschränken oder ausschliessen.

3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen, die das Anbieten von bestimmten Waren und Dienstleistungen durch Reisende untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen.

3. Abschnitt: Gebühren

Art. 12

1 Die Kantone erheben für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Bewilligung eine Gebühr.

2 Der Bundesrat regelt die Höhe der Gebühr.

4. Abschnitt: Datenschutz

Art. 13

1 Die zuständige kantonale Behörde bearbeitet die zur Erteilung, zur Erneuerung und zum Entzug der Bewilligung notwendigen Personendaten. Nur sie ist zum Zugriff auf diese Daten berechtigt; vorbehalten bleibt die Zugriffsberechtigung der zuständigen Bundesbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion.

2 Absatz 1 erster Satz gilt sinngemäss auch für Branchenverbände und Unternehmen.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann Dritten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, bekannt geben, ob eine das Reisendengewerbe ausübende Person eine Bewilligung hat.

4 Die zuständige Bundesbehörde bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten, namentlich das Gesuch, den Strafregisterauszug sowie allfällige Strafakten der gesuchstellenden Person.

5 Der Bundesrat regelt den Betrieb des Informationssystems, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer und die Datensicherheit.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 14 Übertretungen

1 9 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Art. 15 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte oder andere Personen in ähnlichen Funktionen sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom

10 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

Art. 16 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt.

2 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone.

Art. 18 Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende

Der Bundesrat regelt die Abgabe der internationalen Gewerbelegitimationskarte für

11 Grossreisende im Sinne des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.

Art. 19 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

12 Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden wird aufgehoben.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Ausweiskarten und Wandergewerbebewilligungen, die auf Grund des Bundesge-

13 setzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden oder auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.

2 Der Bundesrat regelt die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der Sicherheit von Anlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 101 SchlB

[^3]: BBl 2000 4186

[^4]: SR 210

[^5]: Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 35 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

[^7]: SR 822.11

[^8]: SR 680

[^9]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

[^10]: SR 313.0

[^11]: SR 0.631.121.1

[^12]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]

[^13]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]

[^14]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003

[^14]: BRB vom 4. Sept. 2002

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