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Abkommen vom 21. Oktober 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik von Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll)

Geltender Text a fecha 2000-11-24

(Stand am 1. Oktober 2002) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik von Kasachstan, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.

Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Republik von Kasachstan: (i) die Einkommenssteuer der juristischen und natürlichen Personen; (ii) die Vermögenssteuer der juristischen und natürlichen Personen (im Folgenden als «kasachische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für die in der Schweiz an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.

Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeutet der Ausdruck (i) «Kasachstan» die Republik von Kasachstan; «Kasachstan» umfasst, im geografischen Sinne verwendet, das Staatsgebiet der Republik von Kasachstan und die Gebiete, in denen Kasachstan seine Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit gemäss seiner Gesetzgebung und dem internationalen Recht ausübt und in denen sein Steuerrecht angewendet wird; (ii) «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; c) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft»juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; d) bedeuten die Ausdrücke ein «Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Kasachstan oder die Schweiz; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Kasachstan: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; (ii) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter; h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; i) der Ausdruck «Vermögen» bedeutet für die Zwecke des Abkommens bewegliches und unbewegliches Vermögen und schliesst (ohne darauf beschränkt zu sein) Bargeld, Wertpapiere oder andere Eigentumsrechtsbeweise, Wechsel, Schuldverschreibungen oder andere Beweise von Verbindlichkeiten, und Patente, Markenrechte, Urheberrechte oder andere ähnliche Eigentumsrechte ein. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Ansässige Person
1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck soll auch einen Vertragsstaat oder seine Gebietskörperschaften umfassen. Er schliesst ebenfalls jede Pensionsoder andere Wohlfahrtseinrichtung für Angestellte sowie jede wohltätige Organisation ein, die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurde und deren Einkommen im Allgemeinen von der Besteuerung dieses Vertragsstaats ausgenommen ist. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebstätte
1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebstätte»umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Oeloder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Der Ausdruck «Betriebstätte» schliesst ebenfalls ein: a) eine Bauausführung, Montage oder ein Zusammenbauprojekt in einem Vertragsstaat oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Ausführung oder das Projekt länger als zwölf Monate dauert oder die betreffenden Dienstleistungen zwölf Monate überschreiten; und b) eine Einrichtung oder eine Konstruktion, die für die Erforschung von Naturschätzen in einem Vertragsstaat benutzt werden, oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten sowie einen Bohrturm oder ein Bohrschiff, die für die Erforschung von Naturschätzen benützt werden, sofern die Nutzung länger als zwölf Monate dauert oder solche Dienstleistungen zwölf Monate überschreiten; und c) die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines Vertragsstaats, einschliesslich Beratungsleistungen, durch eine ansässige Person des anderen Vertragsstaats mittels Angestellten oder anderem Personal, welche im erstgenannten Vertragsstaat anwesend sind und von der ansässigen Person des

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. November 2000 AS 2002 3091; BBl 2000 2555

[^1]: AS 2002 3090 Abk. mit Kasachstan