Protokoll vom 1. Oktober 1998 zur Änderung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

Typ Andere
Veröffentlichung 1998-10-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (Stand am 25. September 2007) Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

4 (im folgenden «das Übereinkommen» genannt), das am 5. Mai 1989 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, begrüssend, dass die Erweiterung des Europarats seit 1989 zur Entwicklung und Anwendung des vom Übereinkommen vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf paneuropäischer Ebene geführt hat; in Erwägung der im Bereich des Fernsehens realisierten tiefgreifenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie dem Entstehen neuer Kommunikationsdienste in Europa seit Annahme des Übereinkommens 1989; im Bewusstsein, dass diese Entwicklungen eine Überprüfung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern; eingedenk der Annahme der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im folgenden «die Richtlinie» genannt) in der Europäischen Gemeinschaft; in der Erwägung, dass es notwendig und dringend ist, bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern, damit das grenzüberschreitende Fernsehen in dieser Urkunde und in der Richtlinie auf kohärente Weise behandelt wird, so wie es in der Erklärung über Medien in einer demokratischen Gesellschaft, die von den Ministern der an der 4. Europäischen Ministerkonferenz über die Massenkommunikationspolitik (Prag, 7. bis 8. Dezember 1994) teilnehmenden Staaten angenommen wurde, und in der Politischen Erklärung der 5. Europäischen Ministerkonferenz (Thessaloniki, 11. bis 12. Dezember 1997) unterstrichen wurde; im Bestreben zur Förderung der in den Empfehlungen, die vom Europarat seit der Annahme des Übereinkommens angenommen worden sind, festgelegten Grundsätze zur Ausarbeitung von Strategien für den Kampf gegen den Tabak-, Alkoholund Drogenmissbrauch, gemeinsam mit den Meinungsmachern und den Medien, zum Recht auf Auszüge von wichtigen Ereignissen, bei denen Exklusivrechte für das Fernsehen in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang bestehen, sowie zur Darstellung von Gewalt in den elektronischen Medien, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

In der französischen Fassung wird der Begriff «juridiction» in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 (a) durch den Begriff «compétence» ersetzt.

Art. 2

In der englischen Fassung wird der Begriff «advertisements» in Artikel 15 Absätze 3 und 4 durch den Begriff «advertising» ersetzt.

Art. 3

Die Definition von «Rundfunkveranstalter» in Artikel 2 Absatz c wird wie folgt formuliert: «(...) bedeutet: c) ‹Rundfunkveranstalter› die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen trägt, welche für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten lässt;»

Art. 4

Die Definition von «Werbung» in Artikel 2 Absatz f wird wie folgt formuliert: «(...) bedeutet: f) ‹Werbung› jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung, gesendet wird;»

Art. 5

Ein neuer Absatz g, der wie folgt formuliert ist, wird in Artikel 2 eingefügt: «(...) bedeutet: g) ‹Teleshopping› Sendungen direkter Angebote an die Allgemeinheit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;»

Art. 6

Artikel 2 Absatz g wird neu als Artikel 2 Absatz h nummeriert.

Art. 7

Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 5: « Art. 5 Pflichten der sendenden Vertragsparteien 1. Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer Vertragspartei, – wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt; – wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet. 3. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen: a) wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden; b) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen, in der ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäss der Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht; c) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der keine Vertragspartei dieses Übereinkommen ist, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er in der betreffenden Vertragspartei als niedergelassen, sofern ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in dieser Vertragspartei tätig ist; d) wenn – unter Anwendung der Tatbestandsmerkmale von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit – ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, so gilt dieser Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als niedergelassen. 4. In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei – gleich einer sendenden Vertragspartei – unterworfen, wenn a) er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt; b) er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei nutzt; c) er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei, aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die sich in der betreffenden Vertragspartei befindet. 5. Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die Frage gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei. 6. Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschliesslich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.»

Art. 8

Artikel 8 wird wie folgt formuliert: « Art. 8 Recht auf Gegendarstellung 1. Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch einen ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 5 unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und sonstigen Modalitäten so gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet. 2. Zu diesem Zweck wird der Name des Programms oder der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich ist, darin in regelmässigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.»

Art. 9

Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 9: « Art. 9 Zugang der Allgemeinheit zu Informationen Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Massnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von grossem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.»

Art. 10

Ein neuer Artikel 9 a , der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt: « Art. 9a Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung 1. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Weiterverbreitung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht so ausübt, dass einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit in dieser Vertragspartei die Möglichkeit genommen wird, diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen. In diesem Zusammenhang kann die betreffende Vertragspartei von solchen Ereignissen, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, eine Liste erstellen. 2. Die Vertragsparteien stellen mit angemessenen Mitteln und mit Rücksicht auf die von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit gegebenenfalls, von der nationalen Verfassung gewährten Rechtsgarantien sicher, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter, die von ihm nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen erworbenen Exklusivrechte nicht in der Weise ausübt, dass einem bedeutenden Teil der Allgemeinheit in einer anderen Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von dieser anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der unten stehenden Anforderungen bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamtoder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamtoder Teilberichterstattung im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen, wie dies von der anderen Vertragspartei gemäss Absatz 1 festgelegt worden ist: a) die Vertragspartei, welche die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen trifft, erstellt eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachtet; b) die Vertragspartei erstellt diese Liste rechtzeitig in einem klaren und nachvollziehbaren Verfahren; c) die Vertragspartei bestimmt, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamtoder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen im Wege zeitversetzter Gesamtoder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen; d) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen haben verhältnismässig und so detailliert wie nötig zu sein, um es den anderen Vertragsparteien zu ermöglichen die in diesem Absatz erwähnten Massnahmen zu ergreifen; e) die Vertragspartei, welche die Liste erstellt, teilt dem Ständigen Ausschuss diese Liste und die entsprechenden Massnahmen in einer vom Ständigen Ausschuss festgelegten Frist mit; f) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen fallen in den Rahmen der Beschränkungen, die in den in Absatz 3 erwähnten Richtlinien des Ständigen Ausschusses festgelegt sind, und der Ständige Ausschuss muss eine positive Stellungnahme zu den Massnahmen abgegeben haben. Massnahmen aufgrund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen Ausschuss in der in Absatz 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse sowie auf die nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erworbenen Exklusivrechte. 3. Einmal jährlich hat der Ständige Ausschuss: a) eine konsolidierte Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden Massnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe e mitgeteilt worden sind, zu veröffentlichen; b) mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder Richtlinien, zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstabe a–e aufgeführten Bedingungen aufzustellen, damit Abweichungen zwischen der Umsetzung dieses Artikels und der im Gemeinschaftsrecht geltenden Bestimmungen vermieden werden.»

Art. 11

Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt formuliert: «1. Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass ein Rundfunkveranstalter in ihrer Rechtshoheit den Hauptanteil seiner Sendezeit europäischen Werken vorbehält; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung, Teletextoder Teleshopping-Dienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.»

Art. 12

Artikel 10 Absatz 4 wird wie folgt formuliert: «4. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Kinofilme nur nach Ablauf der mit den Rechteinhabern vereinbarten Fristen verbreitet.»

Art. 13

Ein neuer Artikel 10 a , der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt: « Art. 10a Medienvielfalt Die Vertragsparteien bemühen sich im Geiste der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.»

Art. 14

Der Titel von Kapitel III heisst neu wie folgt: «Werbung und Teleshopping»

Art. 15

Artikel 11 wird wie folgt formuliert: «1. Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein. 2. Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden. 3. Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten. 4. Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschliessen. 5. Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.»

Art. 16

Artikel 12 wird wie folgt formuliert: « Art. 12 Dauer 1. Die Dauer der Werbeund Teleshopping-Spots und anderen Werbeformen darf, mit Ausnahme der für das Teleshopping im Sinne von Absatz 3 vorgesehenen Fenster, 20 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der Spotwerbung darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. 2. Die Dauer der Werbeund Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 Prozent nicht überschreiten. 3. Die Teleshopping-Fenster innerhalb eines Programms, das nicht ausschliesslich für das Teleshopping vorgesehen ist, müssen eine ununterbrochene Zeitspanne von mindestens fünfzehn Minuten umfassen. Pro Tag sind höchstens acht solcher Fenster zulässig. Ihre gesamte Dauer darf drei Stunden täglich nicht überschreiten. Sie müssen durch optische und akustische Mittel eindeutig als solche erkennbar sein. 4. Im Sinne dieses Artikels gilt nicht als Werbung: – vom Rundfunkveranstalter verbreitete Hinweise auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind; – Hinweise im öffentlichen Interesse und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken.»

Art. 17

Artikel 13 wird wie folgt formuliert: « Art. 13 Form und Aufmachung 1. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich werden Werbeund Teleshopping-Spots in Blöcken gesendet. 2. Unterschwellige Werbeund Teleshopping sind verboten. 3. Schleichwerbung und -teleshopping, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, sind verboten. 4. In der Werbung oder im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.»

Art. 18

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