Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3, 4 Absatz 3, 5 Absatz 2, 9 und 15

1 (AwG), des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausweisarten

Es gibt folgende Ausweisarten:

2 Passarten Art. 2

1 Es gibt folgende Passarten:

2 Ordentliche Pässe, ordentliche Diplomatenpässe und ordentliche Dienstpässe sind mit einem Datenchip ausgestattet.

3 Art. 2 a

Art. 3 Provisorischer Pass

1 Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn:

2 Ein provisorischer Pass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist.

Art. 4 Form und Herausgabe

Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.

Art. 5 Gültigkeitsdauer

1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:

4 für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr zurückgea. legt haben: für 10 Jahre;

5 b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: für 5 Jahre.

6 c. … 1bis 7

2 Der provisorische Pass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt.

3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von

5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die

8 Höhe der Gebühren.

4 Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises kann in der Regel nicht verlängert werden.

5 Wenn die Produktion neuer Pässe über längere Zeit nicht möglich ist, können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe für 3 Jahre ausgestellt werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.

9 Art. 5 a Auslesen des Datenchips

10 Das Departement kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.

2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe

1. Abschnitt: Ausstellende Behörde 11

Art. 6 Ordentliche Ausweise

1 Zuständige ausstellende Behörden im Inland sind die von den Wohnsitzkantonen bezeichneten Stellen.

2 Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische

12 oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person angemeldet ist.

3 Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung angemeldet sind und die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsor-

13 tes.

4 In begründeten Fällen kann auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde den Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen.

Art. 7 Provisorische Pässe

1 Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Er wird von der zuständigen ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben. Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar. Auf die Rücksprache nach Artikel 6 Absatz 4 kann verzichtet werden, wenn Identität und Personendaten der antragstellenden Person einwandfrei feststehen.

2 Die Kantone können insbesondere an Flughäfen ausstellende Behörden bezeichnen, die ausschliesslich provisorische Pässe ausstellen. Diese Stellen können unter Aufsicht des Kantons namentlich durch das Grenzwachtkorps oder die Polizei betrieben werden.

Art. 8 Kompetenzkonflikte

1 Ist zwischen den verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt für Polizei (Bundesamt).

2 Ist zwischen ausstellenden Behörden im Ausland nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

3 Ist zwischen verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG und ausstellenden Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt.

2. Abschnitt: Antragsund Ausstellungsverfahren 14

15 Art. 9 Antrag auf Ausstellung

1 Wer einen Ausweis beantragen will, kann vor der persönlichen Vorsprache (Art. 12) seine Personendaten der zuständigen ausstellenden Behörde mittels Internet oder Telefon übermitteln oder anlässlich der persönlichen Vorsprache vorlegen. Die zuständigen ausstellenden Behörden bestimmen die bei ihnen zulässigen Arten des Antrages.

2 Die Kantone legen fest, ob die antragstellende Person eine digitale Fotografie mitbringen kann. Die Anforderungen an diese Fotografie werden vom Departement festgelegt. Die ausstellenden Behörden prüfen die Qualität der Fotografie und entscheiden, ob diese den Anforderungen genügt.

16 Übernahme und Überprüfung der Personendaten Art. 10

1 Die zuständige ausstellende Behörde übernimmt die Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) in das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG. Ist dies nicht möglich, können die Personendaten aus dem Einwohnerkontrollregister übernommen werden, sofern dieses gestützt auf Heimatscheine oder das Familienregister geführt wird.

2 Bereits im ISA gespeicherte Personendaten können für einen neuen Antrag übernommen werden, wenn die Übernahme aus den Registern nach Absatz 1 nicht möglich ist. Sie sind zwingend mit einer zweiten Datenquelle abzugleichen. Die ausstellenden Behörden können zu diesem Zweck von der antragstellenden Person das Beibringen eines Dokumentes (z.B. zivilstandsamtliches Dokument oder Niederlassungsausweis) verlangen.

3 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die in das ISA übernommenen Daten und insbesondere das Vorliegen der Schweizer Staatsangehörigkeit. Können die Daten nicht aus den Registern nach Absatz 1 oder 2 beschafft werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Personendaten, so muss die zuständige ausstellende Behörde diese von der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen lassen.

4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Personendaten zu bestätigen.

5 Folgende Daten können aus Infostar übernommen werden:

Art. 11 Einwilligung der gesetzlichen Vertretung

1 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person.

2 Kann die Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen.

17 Art. 12 Persönliche Vorsprache

1 Die antragstellende Person muss persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorsprechen, die allenfalls von der ausstellenden Behörde verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen. Die ausstellende Behörde überprüft die geltend gemachte Identität.

2 Die antragstellende Person kann bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons vorsprechen, sofern zwischen den beiden beteiligten Kantonen eine entsprechende Vereinbarung besteht. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.

3 Die persönliche Vorsprache einer im Ausland angemeldeten Person kann bei jeder ausstellenden Behörde im Ausland stattfinden. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, bei

18 der die antragstellende Person angemeldet ist.

4 Die zuständige ausstellende Behörde kann bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten auf andere Weise beschaffen kann.

19 Art. 13 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck

1 Die zuständige ausstellende Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine digitale Fotografie, sofern keine solche mitgebracht wurde oder diese den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht entspricht.

2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.

3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Bei der Beantragung einer Identitätskarte werden keine Fingerabdrücke erfasst.

4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

20 Art. 13 a Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid

1 Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob:

2 Sie stützt sich bei der Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–e auf das ISA, auf Infostar und das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.

3 Sie überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie leitet den Antrag nach Genehmigung umgehend an die Ausfertigungsstelle weiter.

4 Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu.

21 Art. 14 Inhalt des Ausweises

1 Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f AwG gelten die im Infostar, im Familienregister oder ausnahmsweise die im ISA aufgeführten Daten (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2). Die antragstellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianzname eingetragen werde.

2 Im Ausweis kann nur ein Heimatort eingetragen werden. Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so bestimmt sie den im Ausweis einzutragenden Heimatort. Nur dieser wird im ISA aufgenommen.

3 Als ausstellende Behörde wird die verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 AwG im Ausweis eingetragen.

4 Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Angaben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grössenangabe weggelassen werden. Bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie bei nicht schreibkundigen oder nicht schreibfähigen Personen wird die Unterschrift weggelassen.

5 Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die zuständige ausstellende Behörde.

6 Bei der Identitätskarte sind, abgesehen vom Allianznamen, besondere Einträge nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AwG nicht möglich.

22 Art. 14 a Zusätzlicher Inhalt des Passes

1 Auf dem Datenchip der Pässe nach Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Daten gespeichert:

23 die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–d, f und l–m AwG; a.

2 Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur gesichert.

3 24 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten findet Anwendung.

25 Art. 14 b

2 a . Abschnitt: 26 Antragsverfahren Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde

27 Art. 14 c Anforderungen an die Wohnsitzgemeinde

1 Die Wohnsitzgemeinde muss für die Bearbeitung von Anträgen für Identitätskarten die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation ISA-NAVIG verwenden.

2 Die Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten für die benötigte Hardware und die Installation der Applikation ISA-NAVIG.

3 Die Wohnsitzgemeinde ist für die Datenbearbeitung verantwortlich. Sie löscht ausserhalb der Applikation ISA-NAVIG bearbeitete Daten nach Abschluss des Ausstellungsverfahrens, sofern für diese keine Aufbewahrungspflicht besteht.

4 Das Departement regelt die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden betreffend die technische Infrastruktur insbesondere in Bezug auf Internetverbindung, Virenschutz sowie zu verwendende Softund Hardware.

28 Art. 14 d Antrag

1 Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Datenchip entgegenzunehmen.

2 Die antragstellende Person hat persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorzusprechen, die allenfalls verlangten Dokumente mitzubringen und sich über ihre Identität auszuweisen. Die Wohnsitzgemeinde entscheidet, ob die antragstellende Person eine Fotografie mitbringen muss oder diese vor Ort erstellt wird. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das Departement festgelegt.

3 Die Wohnsitzgemeinde füllt den elektronischen Antrag gestützt auf die Angaben der Einwohnerregister, die auf den im Personenstandsregister Infostar geführten Daten basieren, vollständig und richtig aus. Sie ergänzt den Antrag mit der Fotografie.

4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Gebühr für den Ausweis zu entrichten.

5 Die Wohnsitzgemeinde sendet den vollständig ausgefüllten elektronischen Antrag verschlüsselt an ISA.

6 Der Antrag wird ein Monat nach Ablauf der Mängelrügefrist nach Artikel 52 Absatz 1 in ISA-NAVIG automatisch gelöscht.

29 Art. 14 e Prüfung Antrag und Ausstellung

1 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf die Qualität der Fotografie und der Unterschrift.

2 Sind die Daten ungenau oder unvollständig, so sendet die zuständige ausstellende Behörde den Antrag elektronisch zur Überarbeitung an die Wohnsitzgemeinde zurück; bei Bedarf informiert die Wohnsitzgemeinde die antragstellende Person.

3 Die zuständige ausstellende Behörde nimmt die Prüfungen nach Artikel 13 a vor, ausgenommen die Prüfung der Übereinstimmung der Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstabe e.

30 Art. 14 f Analoge Anwendbarkeit Sofern dieser Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt, sind die weiteren Bestimmungen der VAwG auf das Antragsverfahren bei der Wohnsitzgemeinde analog anwendbar. 3. Abschnitt: Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten 31

32 Art. 15 Nachweis des guten Rufes

1 Zur Überprüfung des guten Rufes kann das Bundesamt neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder juristischen Personen gemäss Artikel 6 a Absätze 1 und 2 AwG, beziehungsweise deren Organe, einfordern:

2 Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten verfügen. Das Bundesamt kann auch von Personen die Unterlagen einfordern, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als

10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.

3 Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.