Verordnung vom 20. September 2002 über den S-Verkehr (VSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 8, 57, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom

1 , 19. Dezember 1958 verordnet:

Art. 1 Schwere Motorwagen zum Sachentransport im S-Verkehr

1 Schwere Motorwagen zum Sachentransport und entsprechende Anhänger dürfen im S-Verkehr vorne und hinten mit dem Zeichen nach Anhang 4 der Verordnung

2 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) versehen sein.

2 Der S-Verkehr umfasst alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die nachweislich ausschliesslich in Kantonen beginnen und enden, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten. Die betreffenden Kantone werden im Anhang aufgezählt.

3 Alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die nachweislich ausschliesslich in Betrieben beginnen oder enden, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten können als S-Verkehr bewilligt werden. Als Betriebe, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, gelten:

4 Der Anhang dieser Verordnung kann vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geändert werden.

Art. 2 Bewilligungen

1 Fahrten von und zu Betrieben nach Artikel 1 Absatz 3 sind nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung zulässig.

2 Die zuständigen Behörden der Kantone Tessin und Graubünden erteilen Bewilligungen für jene Betriebe, die für die Wirtschaft des jeweiligen Kantonsgebiets von besonderer Bedeutung sind.

3 Die Bewilligung ist auf höchstens 12 Monate zu beschränken; bei unveränderten Verhältnissen kann die Bewilligung verlängert werden.

4 In der Bewilligung sind anzugeben:

1 Absatz 3 zu erbringen hat.

5 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde.

Art. 3 Strafbestimmung

3 unerlaubterweise verwendet, um einen un- Wer das Zeichen nach Anhang 4 VTS rechtmässigen Vorteil zu erzielen, wird mit Haft oder Busse nicht unter 500 Franken bestraft.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 23. September 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: SR 741.41

[^3]: SR 741.41

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