Verordnung vom 11. September 2002 über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter

2 einer Bewilli- Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs gungspflicht unterstellt.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.

3 Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.

Art. 3 Bewilligungsverfahren

1 Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.

2 Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).

3 Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.

4 Die Bewilligung ist vier Monate gültig.

Art. 4 Einfuhrgesuche

1 Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten:

2 Das Departement kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.

Art. 5 Toleranzgrenzen

Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als

5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.

Art. 6 Vollzug

Die Eidgenössische Zollverwaltung wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.201

[^2]: SR 632.10 Anhang

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