Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (RGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (RGV) vom 4. September 2002 (Stand am 1. Januar 2020) Der Schweizerische Bundesrat,

2 über das Gewerbe der gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 2001 Reisenden (Gesetz),

3 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit

4 und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen

5 Handelshemmnisse, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung, die Reisende sowie Schausteller und Zirkusbetreiber für die Ausübung ihrer Gewerbe in der ganzen Schweiz benötigen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

6 c. Schausteller: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten dem Publikum zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellen;

7 d. Zirkusbetreiber: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen unterhalten;

8 f. Prüfbuch: von einer unabhängigen, inoder ausländischen Konformitätsbewertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Angaben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berechnungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektionsstelle sowie die gültige Bewilligung;

2. Abschnitt: Bewilligung für Reisende

Art. 3 Ausgeschlossene Waren

Die Waren, deren Vertrieb durch Reisende eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Keine Bewilligung braucht, wer:

2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über den gesteigerten Gemeingebrauch und die Gastwirtschaftsgesetzgebung.

Art. 5 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton

Gesuche für eine Bewilligung sind einzureichen:

Art. 6 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung

1 Das Gesuch ist auf amtlichem Formular bei der zuständigen kantonalen Stelle oder bei dem nach dem 3. Abschnitt ermächtigten Unternehmen oder Branchenverband einzureichen.

2 Gesuche an die kantonale Stelle sind mindestens zwanzig Tage vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor Ablauf der Bewilligung einzureichen. In Härtefällen kann die kantonale Stelle eine kürzere Einreichungsfrist gewähren.

Art. 7 Mit dem Gesuch einzureichende Dokumente

1 Die in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:

9 e. Die Einwilligung der oder des zur Nutzung eines Grundstückes Berechtigten muss in schriftlicher Form für den Fall vorliegen, dass die gesuchstellende Person im Rahmen ihrer Reisendengewerbetätigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung konkret plant, ihr Fahrzeug für die Nacht auf dem betreffenden Grundstück abzustellen. Ist geplant, das Fahrzeug auf einem offiziellen Standoder Durchgangsplatz abzustellen, so entfällt die Pflicht zur Einreichung einer schriftlichen Einwilligung.

2 Jedem Gesuch sind zwei aktuelle Passfotos des oder der Reisenden beizulegen.

3 Im Ausland ausgestellte Handelsregisterauszüge, Strafregisterauszüge, Identitätsausweise oder Wohnsitznachweise müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein.

Art. 8 Gesuchsprüfung

1 Ist das Gesuchsformular nicht richtig ausgefüllt oder das Gesuch unvollständig, so kann die zuständige kantonale Stelle beziehungsweise das Unternehmen oder der Branchenverband nach dem 3. Abschnitt es zur Korrektur oder Ergänzung zurückweisen.

2 Kommt nach der Prüfung des Strafregisterauszugs eine Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Betracht, so holt die zuständige kantonale Stelle beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Vorbescheid ein. Sie übermittelt ihm dazu ohne Verzug das Bewilligungsgesuch sowie den Strafregisterauszug und teilt das Datum mit, an dem die gesuchstellende Person ihre Tätigkeit aufnehmen will.

3 Das SECO kann zur Entscheidfindung bei den zuständigen Gerichtsbehörden Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person nehmen. Es teilt danach seinen begründeten Vorbescheid umgehend der kantonalen Stelle mit.

Art. 9 Erteilung und Erneuerung der Bewilligung

1 Die zuständige kantonale Stelle erteilt oder erneuert die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 des Gesetzes erfüllt sind.

2 Sie eröffnet dem oder der Reisenden die Bewilligung und stellt ihm oder ihr die Ausweiskarte zu.

3 Für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann sie die Gültigkeitsdauer der Bewilligung dem anwendbaren Ausländerrecht anpassen.

10 Art. 10 Verweigerung der Bewilligung

1 Die kantonale Stelle verweigert die Bewilligung, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes nicht erfüllt sind oder die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreibis chung des Bewilligungsgesuchs erheblich gestört hat (Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes).

2 Eine erhebliche Störung liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Reisende im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes unrechtmässig ein privates oder öffentliches Grundstück besetzt und dadurch der Eigentümerin oder dem Eigentümer ein schwerer Schaden entsteht.

11 Entzug der Bewilligung Art. 10 a

1 Die kantonale Stelle entzieht der oder dem Reisenden die Bewilligung und fordert die Ausweiskarte zurück, wenn:

2 Stellt eine kantonale Stelle ausserhalb des Bewilligungskantons einen Verstoss fest, der einen Grund für einen Bewilligungsentzug darstellen könnte, so zieht sie die Ausweiskarte der oder des betroffenen Reisenden ein. Sie übermittelt die Ausweiskarte sowie die Untersuchungsakten der kantonalen Stelle, welche die Bewilligung erteilt hat, zum Entscheid über den Bewilligungsentzug.

3 Die zuständige kantonale Stelle meldet dem SECO Bewilligungsentzüge.

4 Nach einem Entzug darf einer oder einem Reisenden während zwei Jahren keine neue Bewilligung ausgestellt werden.

Art. 11 Inhalt und Form der Ausweiskarte

1 Die Ausweiskarte gibt Auskunft über die Identität der Reisenden, das vertretene oder die vertretenen Unternehmen, die Stelle, welche die Karte abgegeben hat, sowie über die Gültigkeitsdauer der Karte.

2 Die Ausweiskarte weist auf den Vorbehalt des Ausländerrechts hin.

3 Das SECO ist zuständig für die einheitliche Gestaltung der Ausweiskarte.

12 Pflichten der Reisenden Art. 12

1 Die Reisenden müssen die auf ihren Namen ausgestellte Ausweiskarte während der Ausübung der Geschäftstätigkeit auf sich tragen. Auf Verlangen müssen sie sie der Kundschaft und den mit der Kontrolle beauftragten Organen vorweisen; dies gilt auch im Rahmen von Kontrollen durch die Eidgenössische Zollverwaltung gestützt

13 14 auf Artikel 100 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 .

2 Sie dürfen die Ausweiskarte im Rahmen ihrer geschäftlichen Aktivitäten nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten verwenden.

3 Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Reisendentätigkeit die in diesem Zusammenhang relevanten Vorschriften einzuhalten, insbesondere Elektroinstallationsund Umweltvorschriften.

4 Sie müssen der zuständigen kantonalen Stelle wesentliche Änderungen in den Bewilligungsunterlagen nach Artikel 4 des Gesetzes sofort melden. 3. Abschnitt: Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe von Ausweiskarten

Art. 13 Gesuch

1 Schweizerische Unternehmen oder Branchenverbände, welche die Ausweiskarte für Reisende an ihre Mitarbeitenden beziehungsweise an die Mitglieder oder an die für diese tätigen Personen abgeben wollen, können im Kanton ihres statutarischen Sitzes eine Ermächtigung beantragen.

2 Sie legen dem Gesuch bei:

Art. 14 Erteilung der Ermächtigung

Die zuständige kantonale Stelle erteilt die Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Gesetzes erfüllt sind.

Art. 15 Rechte und Pflichten der ermächtigten Unternehmen und

Branchenverbände

1 Ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände:

2 Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Frage, so leiten die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände das Gesuchsformular und den Strafregisterauszug der entsprechenden Person an die zuständige kantonale Stelle weiter. Diese leitet sie an das SECO weiter.

3 Sie stellen die Ausweiskarten nach den in Artikel 11 umschriebenen Anforderungen aus.

4 Innerhalb von sieben Tagen seit der Abgabe oder der Erneuerung der Ausweiskarte übermitteln sie der zuständigen kantonalen Stelle:

Art. 16 Entzug der Ausweiskarte durch ermächtigte Unternehmen und

Branchenverbände

1 Ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände entziehen Reisenden die von ihnen ausgestellten Ausweiskarten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind. Sie teilen den Entzug der zuständigen kantonalen Stelle mit und begründen den Entzug. Sie legen die entzogene Karte bei.

2 Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind, so informieren sie umgehend die zuständige kantonale Stelle. Diese trifft, nötigenfalls unter Beizug des SECO, die entsprechenden Abklärungen und weist, falls die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind, die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände an, die Ausweiskarte zu entziehen.

Art. 17 Aufgaben der zuständigen kantonalen Stelle

1 Die zuständige kantonale Stelle prüft stichprobenweise, ob die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie überprüft zu diesem Zwecke periodisch die Kopien der Strafregisterauszüge und der Ausweiskarten.

2 Sie kann einzelnen Reisenden die Ausweiskarte direkt entziehen, wenn die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.

Art. 18 Entzug der Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten

1 Stellt die zuständige kantonale Stelle fest, dass ein Unternehmen oder ein Branchenverband mit Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr gewährleistet, so entzieht sie ihm die Ermächtigung. Sie kann ihm eine Frist setzen, um die Ausweiskarten der Mitarbeitenden beziehungsweise der Mitglieder oder der für diese tätigen Personen zurückzuziehen.

2 Löst sich ein Unternehmen oder ein Branchenverband auf oder haben dessen Tätigkeiten keinen Bezug zum Reisendengewerbe mehr, so wird die Ermächtigung ebenfalls entzogen.

4. Abschnitt: Bewilligung für Schausteller und Zirkusbetreiber

Art. 19 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton

Gesuche für eine Bewilligung sind einzureichen:

Art. 20 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung

1 Vor Aufnahme der Tätigkeit ist bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch nach den Vorschriften nach Artikel 6 einzureichen.

2 Die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:

3 Für eine Erneuerung der Bewilligung ist die bestehende Bewilligung beizulegen.

4 Im Ausland ausgestellte Handelsregisterauszüge und Identitätsausweise müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein.

Art. 21 Nachweis der Sicherheit

1 Die gesuchstellende Person muss der zuständigen kantonalen Stelle nachweisen, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer Inspektionsstelle geprüft worden ist.

2 Der Sicherheitsnachweis ist nach den in Anhang 2 festgelegten Periodizitäten zu erneuern. Ebenfalls erforderlich ist eine Erneuerung dann, wenn wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind.

3 Vom Sicherheitsnachweis befreit sind:

2 c. Zirkuszelte mit einer Grundfläche bis 75 m ;

2 Grundfläche; d. Bühnen mit weniger als 100 m

15 aufblasbare Anlagen, es sei denn: g. 1. deren betretbarer Bereich überschreitet die Höhe von fünf Metern, 2. die Anlage verfügt über einen überdachten Bereich, der mehr als drei Meter oder, falls dessen Absinken konstruktiv verhindert wird, zehn Meter vom Ausgang entfernt ist.

Art. 22 Anforderungen an die Inspektionsstelle

1 Die Inspektionsstelle muss:

16 rungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein;

2 Das SECO anerkennt im Einvernehmen mit der SAS eine ausländische Inspektionsstelle, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

Art. 23 Aufgaben der Inspektionsstelle

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.