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Zusatzprotokoll vom 9. November 1995 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Geltender Text a fecha 2006-01-26

1 Übersetzung Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften 2 (Stand am 11. April 2006) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüber-

4 (im Folgenden als schreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften «Rahmenübereinkommen» bezeichnet) unterzeichnen, in Bestätigung der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten, entschlossen, weitere Massnahmen zu ergreifen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu gewährleisten, in dem Wunsch, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten zu erleichtern und weiterzuentwickeln, in Anerkennung der Notwendigkeit, das Rahmenübereinkommen mit der derzeitigen Situation in Europa in Einklang zu bringen, in der Erwägung, dass es angebracht wäre, das Rahmenübereinkommen zu ergänzen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu stärken,

5 eingedenk der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung , in Anbetracht der anlässlich des 40. Jahrestags des Europarats vom Ministerkomitee abgegebenen Erklärung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Europa, in der unter anderem zu weiteren Massnahmen zum allmählichen Abbau der Schranken jeder Art – seien es administrative, rechtliche, politische oder psychologische – aufgerufen wird, welche die Entwicklung grenzüberschreitender Vorhaben hemmen könnten, haben folgende Zusatzbestimmungen vereinbart:

Art. 1
1.

Jede Vertragspartei erkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln 1 und 2 des Rahmenübereinkommens bezeichneten Gebietskörperschaften an, Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei zu schliessen, und achtet dieses Recht. 2. Eine Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit begründet die Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften, die sie geschlossen haben.

Art. 2

Die im Rahmen einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemeinsam gefassten Beschlüsse werden von den Gebietskörperschaften innerhalb ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht umgesetzt. Die auf diese Weise umgesetzten Beschlüsse werden angesehen, als hätten sie dieselbe Rechtskraft und die gleichen rechtlichen Auswirkungen wie Massnahmen, die von diesen Körperschaften im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung getroffen werden.

Art. 3

Von Gebietskörperschaften geschlossene Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit können eine für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständige Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit einsetzen. Unter Beachtung der innerstaatlichen Gesetzgebung wird in der Vereinbarung festgelegt, ob diese Einrichtung unter Berücksichtigung der ihr übertragenen Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung des Staates, dem die Gebietskörperschaften, welche die Vereinbarung geschlossen haben, angehören, als Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts angesehen werden soll.

Art. 4
1.

Ist die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet, so wird diese nach dem Recht der Vertragspartei bestimmt, in der sie ihren Sitz hat. Die anderen Vertragsparteien, denen die an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften angehören, erkennen die Rechtspersönlichkeit der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht an. 2. Die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit führt die ihr von den Gebietskörperschaften übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit ihrem Zweck und unter den von ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen wie folgt aus:

Art. 5
1.

Die Vertragsparteien können, falls ihr innerstaatliches Recht dies zulässt, beschliessen, dass die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und dass ihre Massnahmen innerhalb der Rechtsordnung jeder Vertragspartei dieselbe Rechtskraft und die gleichen rechtlichen Auswirkungen haben wie die von den Gebietskörperschaften, welche die Vereinbarung geschlossen haben, getroffenen Massnahmen. 2. Die Vereinbarung kann jedoch vorsehen, dass es Sache der Gebietskörperschaften ist, welche die Vereinbarung geschlossen haben, solche Massnahmen durchzuführen, insbesondere dann, wenn sie die Rechte, Freiheiten und Interessen Einzelner berühren könnten. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei bestimmen, dass der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit keine allgemeinen Aufgaben übertragen werden können und dass eine solche Einrichtung nicht befugt ist, allgemein anwendbare Massnahmen zu treffen.

Art. 6
1.

Massnahmen, die von Gebietskörperschaften aufgrund einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden, unterliegen denselben Kontrollen, wie sie im Recht jeder Vertragspartei für Massnahmen der Gebietskörperschaften vorgeschrieben sind, welche die Vereinbarung geschlossen haben. 2. Massnahmen, die von der aufgrund einer Vereinbarung eingesetzten Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden, unterliegen den Kontrollen, die im Recht des Staates vorgesehen sind, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, wobei die Interessen der Gebietskörperschaften der anderen Staaten ebenfalls nicht vernachlässigt werden dürfen. Die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit hat den Informationsanforderungen der Behörden der Staaten, denen die Gebietskörperschaften angehören, nachzukommen. Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Koordinierungsund Informationsmöglichkeiten zu schaffen. 3. Massnahmen, die von einer in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Einrichtung getroffen werden, unterliegen denselben Kontrollen, wie sie im Recht jeder Vertragspartei für Massnahmen der Gebietskörperschaften vorgeschrieben sind, welche die Vereinbarung geschlossen haben.

Art. 7

Streitigkeiten, die sich aus der Arbeit einer Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ergeben, werden Gerichten unterbreitet, die nach innerstaatlichem Recht oder einer völkerrechtlichen Übereinkunft zuständig sind.

Art. 8
1.

Jede Vertragspartei erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde, ob sie die Artikel 4 und 5 oder nur einen dieser Artikel anwenden wird. 2. Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit modifiziert werden.

Art. 9

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 10
1.

Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Rahmenübereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

Art. 11
1.

Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 10 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 12
1.

Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenübereinkommen beigetreten ist, auch dem Protokoll beitreten. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 13
1.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 14

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1998 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. September 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 1998 AS 2002 3497; BBl 1997 IV 610

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Für die Schweiz: oder Behörden. Diese Terminologie wird im ganzen Text eingehalten.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 9. Juni 1998 (AS 2002 3496)

[^4]: SR 0.131.1

[^5]: SR 0.102 0.131.11 Gebietskörperschaften - Zusatzprot. 0.131.11 Gebietskörperschaften - Zusatzprot.