Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2002-03-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1

1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 2000 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung.

3 Zwangsmassnahmen können namentlich:

Art. 2 Zuständigkeit

1 Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen.

2 Insbesondere für die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln, die humanitären Zwecken dienen, kann der Bundesrat Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen.

3 Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen.

2. Abschnitt: Kontrolle

Art. 3 Auskunftspflicht

Wer von Massnahmen nach diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, muss den vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorganen die Auskünfte erteilen und die Unterlagen einreichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.

Art. 4 Befugnisse der Kontrollorgane

1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie stellen belastendes Material sicher.

2 Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung beiziehen.

3 Die Kontrollorgane sowie die beigezogenen Behörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich die Vorsichtsmassnahmen, die zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage erforderlich sind.

3. Abschnitt: Datenschutz und Zusammenarbeit von Behörden

Art. 5 Datenbearbeitung

1 Die zuständigen Behörden des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 erforderlich ist.

2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie nur bearbeiten, wenn diese verwaltungsoder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen. Andere besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

Art. 6 Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 erforderlich ist.

Art. 7 Amtsund Rechtshilfe zwischen schweizerischen und

ausländischen Behörden

1 Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2001 1433

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.