Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
1 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), verordnet:
1. Kapitel: Bestimmungen zu den Leistungen
1. Abschnitt: Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
Art. 1
1 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt und ist diese bevormundet, so werden die Geldleistungen dem Vormund, der Vormundin oder einer von diesem oder dieser bezeichneten Person ausbezahlt.
2 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungspflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde:
- a. die Geldleistungen ausschliesslich zum Lebensunterhalt der berechtigten Person und der Personen, für die diese zu sorgen hat, zu verwenden;
- b. dem Versicherer auf dessen Verlangen über die Verwendung der Geldleistungen Bericht zu erstatten.
2. Abschnitt: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
(Art. 25 ATSG)
Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen
1 Rückerstattungspflichtig sind:
- a. der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben;
- b. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden;
- c. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
2 Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten.
3 Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.
Art. 3 Rückforderungsverfügung
1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2 Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
3 Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
Art. 4 Erlass
1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3 Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5 Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
2 Art. 5 Grosse Härte
1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die
3 vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:
- a. bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG;
- b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen;
- c. bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung
4 . der Ergänzungsleistungen
3 Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen beträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und -rentnern beträgt er ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt.
4 Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet:
- a. bei Alleinstehenden: 8000 Franken;
- b. bei Ehepaaren: 12 000 Franken;
- c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind.
3. Abschnitt: Verzugszins auf Leistungen
(Art. 26 Absatz 2 ATSG)
5 Art. 6
Art. 7 Zinssatz und Berechnung
1 Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
2 Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
3 Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Akteneinsicht und Zustellung der Urteile 6
(Art. 47 ATSG)
7 Art. 8 Form der Akteneinsicht
1 Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen.
2 Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versicherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG
8 und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
3 Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen:
- a. Behörden;
- b. den anderen Versicherern sowie den Personen, die nach Artikel 2 des
9 Parteien vor Gerichtsbehörden vertre- Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 ten können.
Art. 9 Kosten
1 Die Akteneinsicht ist grundsätzlich unentgeltlich.
2 10 Eine Gebühr nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren kann verlangt werden, wenn die Gewährung der Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist.
11 Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
12 Zustellung der Urteile Art. 9 a Die Durchführungsstellen stellen den Sachverständigen nach Artikel 44 ATSG, die ein medizinisches Gutachten erstellt haben, eine Kopie der Urteile der kantonalen Versicherungsgerichte, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu, bei denen ihr Gutachten als Beweismittel verwendet wurde.
2. Abschnitt: Einspracheverfahren
(Art. 52 ATSG)
Art. 10 Grundsatz
1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
- a. der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach
13 über die obligatorische Arbeitsdem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 losenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
- b. von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Arti-
14 kel 47–51 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3 In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4 Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
Art. 11 Aufschiebende Wirkung
1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:
- a. einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt;
- b. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat;
- c. die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.
2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.
Art. 12 Einspracheentscheid
1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.
2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.
3. Abschnitt: Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung 15
Art. 12 a
16 Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst.
3. Kapitel: Rückgriff
(Art. 72 ATSG)
Art. 13 Grundsatz
Die Versicherungsträger, denen das Rückgriffsrecht nach den Artikeln 72–75 ATSG zusteht, können untereinander und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.
Art. 14 Geltendmachung für die AHV/IV
1 Für die Altersund Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung
17 macht das Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Das Bundesamt kann diese Aufgabe den kantonalen Ausgleichskassen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder den IV-Stellen übertragen.
2 Üben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung das Rückgriffsrecht aus, machen sie auch die Rückgriffsansprüche der Altersund Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung geltend. Das Bundesamt trifft hiefür mit den beiden Sozialversicherern die nötigen Vereinbarungen.
Art. 15 Geltendmachung für die Arbeitslosenversicherung
Für die Arbeitslosenversicherung macht die gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni
18 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zuständige Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung die Rückgriffsansprüche geltend. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen kann auch durch das Staatssekretariat für Wirtschaft erfolgen.
Art. 16 Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander
Sind mehrere Sozialversicherungen am Rückgriff beteiligt, so sind sie Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 17 Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Schädiger
Mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger einigen sich auf eine einzige Vertretung gegenüber dem Haftpflichtigen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
- a. durch die Unfallversicherung;
- b. durch die Militärversicherung;
- c. durch die Krankenversicherung;
- d. durch die AHV/IV.
4. Kapitel: Übrige Bestimmungen
Art. 18 Besonderer Aufwand bei der Amtsund Verwaltungshilfe
(Art. 32 ATSG) Amtsund Verwaltungshilfe wird abgegolten:
- a. wenn auf Begehren des Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist; und
- b. die Gesetzgebung eines Sozialversicherungszweiges dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 830.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^3]: SR 831.30
[^4]: SR 831.309.1
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5155).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
[^8]: SR 235.1
[^9]: SR 935.61
[^10]: SR 172.041.0
[^11]: SR 235.11
[^12]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
[^13]: SR 837.0
[^14]: SR 832.30
[^15]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).
[^16]: [AS 2006 5305. AS 2008 2209 Art. 22]. Siehe heute: das R vom 21. Febr. 2008 (SR 173.320.2 ).
[^17]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^18]: SR 837.0