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Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Geltender Text a fecha 2007-05-01

1 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), verordnet:

1. Kapitel: Bestimmungen zu den Leistungen

1. Abschnitt: Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

Art. 1

1 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt und ist diese bevormundet, so werden die Geldleistungen dem Vormund, der Vormundin oder einer von diesem oder dieser bezeichneten Person ausbezahlt.

2 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungspflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde:

2. Abschnitt: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

(Art. 25 ATSG)

Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen

1 Rückerstattungspflichtig sind:

2 Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten.

3 Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.

Art. 3 Rückforderungsverfügung

1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.

2 Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.

3 Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.

Art. 4 Erlass

1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.

2 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

3 Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.

4 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.

5 Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.

Art. 5 Grosse Härte

1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die

2 vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2 Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:

3 4 Ergänzungsleistungen .

3 Der Freibetrag für Liegenschaften nach Artikel 3 c Absatz 1 Buchstabe c ELG beträgt 75 000 Franken. Der Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern (Art. 3 c Abs. 1 Bst. c ELG) beträgt ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt.

4 Als zusätzliche Ausgabe wird angerechnet:

3. Abschnitt: Verzugszins auf Leistungen

(Art. 26 Absatz 2 ATSG)

Art. 6 Anspruch

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach Artikel 26 Absatz 2 ATSG haben:

Art. 7 Zinssatz und Berechnung

1 Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.

2 Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.

3 Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Akteneinsicht

(Art. 47 ATSG)

Art. 8 Form

1 Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen.

2 Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versicherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG

5 und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

3 Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen:

6 Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten können.

Art. 9 Kosten

1 Die Akteneinsicht ist grundsätzlich unentgeltlich.

2 7 Eine Gebühr nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren kann verlangt werden, wenn die Gewährung der Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist.

8 Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

2. Abschnitt: Einspracheverfahren

(Art. 52 ATSG)

Art. 10 Grundsatz

1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

2 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:

9 dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;

10 über die Verhütung kel 47–51 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.

3 In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.

4 Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.

5 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.

Art. 11 Aufschiebende Wirkung

1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:

2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.

Art. 12 Einspracheentscheid

1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.

2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.

3. Abschnitt: Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung 11

Art. 12 a

12 Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst

3. Kapitel: Rückgriff

(Art. 72 ATSG)

Art. 13 Grundsatz

Die Versicherungsträger, denen das Rückgriffsrecht nach den Artikeln 72–75 ATSG zusteht, können untereinander und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.

Art. 14 Geltendmachung für die AHV/IV

1 Für die Altersund Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung macht das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Das Bundesamt kann diese Aufgabe den kantonalen Ausgleichskassen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder den IV-Stellen übertragen.

2 Üben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung das Rückgriffsrecht aus, machen sie auch die Rückgriffsansprüche der Altersund Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung geltend. Das Bundesamt trifft hiefür mit den beiden Sozialversicherern die nötigen Vereinbarungen.

Art. 15 Geltendmachung für die Arbeitslosenversicherung

Für die Arbeitslosenversicherung macht die gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni

13 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zuständige Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung die Rückgriffsansprüche geltend. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen kann auch durch das Staatssekretariat für Wirtschaft erfolgen.

Art. 16 Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander

Sind mehrere Sozialversicherungen am Rückgriff beteiligt, so sind sie Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 17 Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Schädiger

Mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger einigen sich auf eine einzige Vertretung gegenüber dem Haftpflichtigen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

4. Kapitel: Übrige Bestimmungen

Art. 18 Besonderer Aufwand bei der Amtsund Verwaltungshilfe

(Art. 32 ATSG) Amtsund Verwaltungshilfe wird abgegolten:

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 830.1

[^2]: SR 831.30

[^3]: SR 831.309.1

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4139).

[^5]: SR 235.1

[^6]: SR 935.61

[^7]: SR 172.041.0

[^8]: SR 235.11

[^9]: SR 837.0

[^10]: SR 832.30

[^11]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

[^12]: SR 173.320.2

[^13]: SR 837.0