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Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

Geltender Text a fecha 1998-07-17

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Statuts,

im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört werden kann,

eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern,

in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,

bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Massnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,

daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben,

in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen[^1] und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben,

in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,

im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass der auf Grund dieses Statuts errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt,

entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil 1: Errichtung des Gerichtshofs

Art. 1 Der Gerichtshof

Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof («Gerichtshof») errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durch dieses Statut geregelt.

Art. 2 Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen

Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schliessen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.

Art. 3 Sitz des Gerichtshofs

1. Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden («Gaststaat»).

2. Der Gerichtshof schliesst mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schliessen ist.

3. Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statut vorgesehen, an einem anderen Ort tagen, wenn er dies für wünschenswert hält.

Art. 4 Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs

1. Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt ausserdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.

2. Der Gerichtshof kann seine Aufgaben und Befugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats und nach Massgabe einer besonderen Übereinkunft im Hoheitsgebiet eines jeden anderen Staates wahrnehmen.

Teil 2: Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit und anwendbares Recht

Art. 5 Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

1. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:

2. …[^2]

Art. 6 Völkermord

Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Völkermord» jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten[^3]:

Art. 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

1. Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

2. Im Sinne des Absatzes 1

3. Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck «Geschlecht» auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

Art. 8 Kriegsverbrechen

1. Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in grossem Umfang verübt werden.

2. Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Kriegsverbrechen»

schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949[^9], nämlich jede der folgenden Handlungen gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter:

andere schwere Verstösse gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen:

im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat, schwere Verstösse gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der folgenden Handlungen gegen Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliesslich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache ausser Gefecht befindlich sind:

andere schwere Verstösse gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, nämlich jede der folgenden Handlungen:

3. Absatz 2 Buchstaben c und e berührt nicht die Verantwortung einer Regierung, die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmässigen Mitteln zu verteidigen.

Art. 8bis[^17] Verbrechen der Aggression

1. Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen der Aggression» die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945[^18] darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

2. Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet «Angriffshandlung» die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:

Art. 9 «Verbrechenselemente»

1. Die «Verbrechenselemente» helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7, 8 und 8bis.[^19] Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

2. Änderungen der «Verbrechenselemente» können vorgeschlagen werden von

Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

3. Die «Verbrechenselemente» und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.

Art. 10

Dieser Teil ist nicht so auszulegen, als beschränke oder berühre er bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts für andere Zwecke als diejenigen dieses Statuts.

Art. 11 Gerichtsbarkeit ratione temporis

1. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich nur auf Verbrechen, die nach Inkrafttreten dieses Statuts begangen werden.

2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Statuts dessen Vertragspartei, so kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit nur in Bezug auf Verbrechen ausüben, die nach Inkrafttreten des Statuts für diesen Staat begangen wurden, es sei denn, der Staat hat eine Erklärung nach Artikel 12 Absatz 3 abgegeben.

Art. 12 Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit

1. Ein Staat, der Vertragspartei dieses Statuts wird, erkennt damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen an.

2. Im Fall des Artikels 13 Buchstabe a oder c kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn einer oder mehrere der folgenden Staaten Vertragspartei dieses Statuts sind oder in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt haben:

3. Ist nach Absatz 2 die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch einen Staat erforderlich, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so kann dieser Staat durch Hinterlegung einer Erklärung beim Kanzler die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof in Bezug auf das fragliche Verbrechen anerkennen. Der anerkennende Staat arbeitet mit dem Gerichtshof ohne Verzögerung oder Ausnahme in Übereinstimmung mit Teil 9 zusammen.

Art. 13 Ausübung der Gerichtsbarkeit

Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit diesem Statut seine Gerichtsbarkeit über ein in Artikel 5 bezeichnetes Verbrechen ausüben, wenn

Art. 14 Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat

1. Ein Vertragsstaat kann eine Situation, in der es den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen begangen wurden, dem Ankläger unterbreiten und diesen ersuchen, die Situation zu untersuchen, um festzustellen, ob eine oder mehrere bestimmte Personen angeklagt werden sollen, diese Verbrechen begangen zu haben.

2. Soweit möglich, sind in der Unterbreitung die massgeblichen Umstände anzugeben und diejenigen Unterlagen zur Begründung beizufügen, über die der unterbreitende Staat verfügt.

Art. 15 Ankläger

1. Der Ankläger kann auf der Grundlage von Informationen über der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten.

2. Der Ankläger prüft die Stichhaltigkeit der erhaltenen Informationen. Zu diesem Zweck kann er von Staaten, Organen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen von ihm als geeignet erachteten zuverlässigen Stellen zusätzliche Auskünfte einholen und am Sitz des Gerichtshofs schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen entgegennehmen.

3. Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen besteht, so legt er der Vorverfahrenskammer einen Antrag auf Genehmigung von Ermittlungen zusammen mit den gesammelten Unterlagen zu seiner Begründung vor. Opfer können in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Eingaben an die Vorverfahrenskammer machen.

4. Ist die Vorverfahrenskammer nach Prüfung des Antrags und der Unterlagen zu seiner Begründung der Auffassung, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen besteht und dass die Sache unter die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs zu fallen scheint, so erteilt sie die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen, unbeschadet späterer Entscheidungen des Gerichtshofs betreffend die Gerichtsbarkeit für eine Sache und ihre Zulässigkeit.

5. Verweigert die Vorverfahrenskammer die Genehmigung zur Aufnahme von Ermittlungen, so schliesst dies einen auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützten späteren Antrag des Anklägers in Bezug auf dieselbe Situation nicht aus.

6. Gelangt der Ankläger nach der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorprüfung zu dem Schluss, dass die zur Verfügung gestellten Informationen keine hinreichende Grundlage für Ermittlungen darstellen, so teilt er dies den Informanten mit. Dies schliesst nicht aus, dass der Ankläger im Licht neuer Tatsachen oder Beweismittel weitere Informationen prüft, die ihm in Bezug auf dieselbe Situation zur Verfügung gestellt werden.

Art. 15bis[^20] Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch einen Staat oder aus eigener Initiative)

1. Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstaben a und c ausüben.

2. Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden.

3. Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.

4. Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit Artikel 12 seine Gerichtsbarkeit über ein Verbrechen der Aggression ausüben, das sich aus einer Angriffshandlung eines Vertragsstaats ergibt, es sei denn, dieser Vertragsstaat hat zuvor durch Hinterlegung einer Erklärung beim Kanzler bekanntgegeben, dass er diese Gerichtsbarkeit nicht anerkennt. Die Rücknahme dieser Erklärung kann jederzeit erfolgen und wird von dem Vertragsstaat innerhalb von drei Jahren geprüft.

5. Hinsichtlich eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

6. Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression besteht, vergewissert er sich zunächst, ob der Sicherheitsrat festgestellt hat, dass der betreffende Staat eine Angriffshandlung begangen hat. Der Ankläger benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die beim Gerichtshof anhängige Situation unter Einschluss sachdienlicher Informationen und Unterlagen.

7. Hat der Sicherheitsrat eine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen.

8. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung keine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen, sofern die Vorverfahrensabteilung nach dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression erteilt und der Sicherheitsrat nicht einen anderweitigen Beschluss nach Artikel 16 gefasst hat.

9. Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut.

10. Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt.

Art. 15ter[^21] Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch den Sicherheitsrat)

1. Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b ausüben.

2. Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden.

3. Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.

4. Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut.

5. Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt.

Art. 16 Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung

Richtet der Sicherheitsrat in einer nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen angenommenen Resolution ein entsprechendes Ersuchen an den Gerichtshof, so dürfen für einen Zeitraum von 12 Monaten keine Ermittlungen und keine Strafverfolgung auf Grund dieses Statuts eingeleitet oder fortgeführt werden; das Ersuchen kann vom Sicherheitsrat unter denselben Bedingungen erneuert werden.

Art. 17 Fragen der Zulässigkeit

1. Im Hinblick auf Absatz 10 der Präambel und Artikel 1 entscheidet der Gerichtshof, dass eine Sache nicht zulässig ist, wenn

2. Zur Feststellung des mangelnden Willens in einem bestimmten Fall prüft der Gerichtshof unter Berücksichtigung der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemässen Verfahrens, ob gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

3. Zur Feststellung des Unvermögens in einem bestimmten Fall prüft der Gerichtshof, ob der Staat wegen des völligen oder weit gehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines innerstaatlichen Justizsystems nicht in der Lage ist, des Beschuldigten habhaft zu werden oder die erforderlichen Beweismittel und Zeugenaussagen zu erlangen, oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, ein Verfahren durchzuführen.

Art. 18 Vorläufige Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit

1. Wurde eine Situation nach Artikel 13 Buchstabe a dem Gerichtshof unterbreitet und hat der Ankläger festgestellt, dass eine hinreichende Grundlage für die Einleitung von Ermittlungen bestünde, oder leitet der Ankläger Ermittlungen nach Artikel 13 Buchstabe c und Artikel 15 ein, so benachrichtigt der Ankläger förmlich alle Vertragsstaaten und diejenigen Staaten, die unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen im Regelfall die Gerichtsbarkeit über die betreffenden Verbrechen ausüben würden. Der Ankläger kann diese Staaten vertraulich benachrichtigen und, sofern er dies für notwendig hält, um Personen zu schützen, die Vernichtung von Beweismitteln oder die Flucht von Personen zu verhindern, den Umfang der den Staaten zur Verfügung gestellten Informationen begrenzen.

2. Binnen eines Monats nach Eingang dieser förmlichen Benachrichtigung kann ein Staat den Gerichtshof davon in Kenntnis setzen, dass er gegen seine Staatsangehörigen oder andere Personen unter seiner Hoheitsgewalt in Bezug auf Straftaten ermittelt oder ermittelt hat, die möglicherweise den Tatbestand der in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen erfüllen und die mit den Informationen in Zusammenhang stehen, welche in der an die Staaten gerichteten Benachrichtigung enthalten sind. Auf Ersuchen des betreffenden Staates stellt der Ankläger die Ermittlungen gegen diese Personen zu Gunsten der Ermittlungen des Staates zurück, es sei denn, die Vorverfahrenskammer beschliesst auf Antrag des Anklägers, diesen zu den Ermittlungen zu ermächtigen.

3. Die Zurückstellung der Ermittlungen durch den Ankläger zu Gunsten der Ermittlungen eines Staates kann vom Ankläger sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Zurückstellung oder jederzeit überprüft werden, wenn sich auf Grund des mangelnden Willens oder des Unvermögens des betreffenden Staates zur ernsthaften Durchführung von Ermittlungen die Sachlage wesentlich geändert hat.

4. Der betreffende Staat oder der Ankläger kann nach Artikel 82 gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer bei der Berufungskammer Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann beschleunigt behandelt werden.

5. Hat der Ankläger nach Absatz 2 Ermittlungen zurückgestellt, so kann er den betreffenden Staat ersuchen, ihn regelmässig über den Fortgang seiner Ermittlungen und jede anschliessende Strafverfolgung zu unterrichten. Die Vertragsstaaten kommen einem solchen Ersuchen ohne unangemessene Verzögerung nach.

6. Bis zu einer Entscheidung der Vorverfahrenskammer oder jederzeit, nachdem der Ankläger nach diesem Artikel Ermittlungen zurückgestellt hat, kann er ausnahmsweise die Vorverfahrenskammer um die Ermächtigung zu notwendigen Ermittlungsmassnahmen zum Zweck der Sicherung von Beweismitteln ersuchen, wenn eine einmalige Gelegenheit zur Beschaffung wichtiger Beweismittel oder eine erhebliche Gefahr besteht, dass diese Beweismittel später nicht verfügbar sein werden.

7. Ein Staat, der eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer nach diesem Artikel angefochten hat, kann die Zulässigkeit einer Sache nach Artikel 19 auf Grund zusätzlicher wesentlicher Tatsachen oder einer wesentlichen Änderung der Sachlage anfechten.

Art. 19 Anfechtung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs

oder der Zulässigkeit einer Sache

1. Der Gerichtshof vergewissert sich, dass er in jeder bei ihm anhängig gemachten Sache Gerichtsbarkeit hat. Der Gerichtshof kann aus eigener Initiative über die Zulässigkeit einer Sache nach Artikel 17 entscheiden.

2. Sowohl die Zulässigkeit einer Sache aus den in Artikel 17 genannten Gründen als auch die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs können angefochten werden von

3. Der Ankläger kann über eine Frage der Gerichtsbarkeit oder der Zulässigkeit eine Entscheidung des Gerichtshofs erwirken. In Verfahren über die Gerichtsbarkeit oder die Zulässigkeit können beim Gerichtshof auch diejenigen, welche ihm die Situation nach Artikel 13 unterbreitet haben, sowie die Opfer Stellungnahmen abgeben.

4. Die Zulässigkeit einer Sache oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs kann von jeder in Absatz 2 bezeichneten Person oder jedem dort bezeichneten Staat nur einmal angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt vor oder bei Eröffnung des Hauptverfahrens. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Gerichtshof gestatten, eine Anfechtung mehr als einmal oder erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Anfechtungen der Zulässigkeit einer Sache, die bei oder, sofern der Gerichtshof dies gestattet, nach Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht werden, können nur auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c gestützt werden.

5. Ein in Absatz 2 Buchstaben b und c bezeichneter Staat bringt eine Anfechtung bei frühestmöglicher Gelegenheit vor.

6. Vor Bestätigung der Anklage werden Anfechtungen der Zulässigkeit einer Sache oder Anfechtungen der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs an die Vorverfahrenskammer verwiesen. Nach Bestätigung der Anklage werden sie an die Hauptverfahrenskammer verwiesen. Gegen Entscheidungen über die Gerichtsbarkeit oder die Zulässigkeit kann nach Artikel 82 bei der Berufungskammer Beschwerde eingelegt werden.

7. Bringt ein in Absatz 2 Buchstabe b oder c bezeichneter Staat eine Anfechtung vor, so setzt der Ankläger die Ermittlungen so lange aus, bis der Gerichtshof eine Entscheidung nach Artikel 17 getroffen hat.

8. Bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs kann der Ankläger diesen um die Ermächtigung ersuchen,

9. Das Vorbringen einer Anfechtung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit einer zuvor vom Ankläger vorgenommenen Handlung oder einer Anordnung oder eines Befehls des Gerichtshofs.

10. Hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Sache nach Artikel 17 unzulässig ist, so kann der Ankläger eine Überprüfung der Entscheidung beantragen, wenn seiner vollen Überzeugung nach infolge neuer Tatsachen die Grundlage entfällt, derentwegen die Sache zuvor nach Artikel 17 für unzulässig befunden worden war.

11. Stellt der Ankläger unter Berücksichtigung der in Artikel 17 genannten Angelegenheiten Ermittlungen zurück, so kann er den betreffenden Staat ersuchen, ihm Informationen über das Verfahren zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen des betreffenden Staates sind diese Informationen vertraulich. Beschliesst der Ankläger danach die Fortführung der Ermittlungen, so benachrichtigt er den Staat, zu dessen Gunsten das Verfahren zurückgestellt wurde.

Art. 20 Ne bis in idem

1. Sofern in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, darf niemand wegen eines Verhaltens vor den Gerichtshof gestellt werden, das den Tatbestand der Verbrechen erfüllt, derentwegen er bereits vom Gerichtshof verurteilt oder freigesprochen wurde.

2. Niemand darf wegen eines in Artikel 5 bezeichneten Verbrechens, dessentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht gestellt werden.

3. Niemand, der wegen eines auch nach Artikel 6, 7, 8 oder 8bis verbotenen Verhaltens vor ein anderes Gericht gestellt wurde, darf vom Gerichtshof für dasselbe Verhalten belangt werden, es sei denn, das Verfahren vor dem anderen Gericht:[^23]

Art. 21 Anwendbares Recht

1. Der Gerichtshof wendet Folgendes an:

2. Der Gerichtshof kann Rechtsgrundsätze und Rechtsnormen entsprechend seiner Auslegung in früheren Entscheidungen anwenden.

3. Die Anwendung und Auslegung des Rechts nach diesem Artikel muss mit den international anerkannten Menschenrechten vereinbar sein und darf keine benachteiligende Unterscheidung etwa auf Grund des Geschlechts im Sinne des Artikels 7 Absatz 3, des Alters, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status machen.

Teil 3: Allgemeine Grundsätze des Strafrechts

Art. 22 Nullum crimen sine lege

1. Eine Person ist nur dann nach diesem Statut strafrechtlich verantwortlich, wenn das fragliche Verhalten zur Zeit der Tat den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt.

2. Die Begriffsbestimmung eines Verbrechens ist eng auszulegen und darf nicht durch Analogie erweitert werden. Im Zweifelsfall ist die Begriffsbestimmung zu Gunsten der Person auszulegen, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Urteil richten.

3. Dieser Artikel bedeutet nicht, dass ein Verhalten nicht unabhängig von diesem Statut als nach dem Völkerrecht strafbar beurteilt werden kann.

Art. 23 Nulla poena sine lege

Eine vom Gerichtshof für schuldig erklärte Person darf nur nach Massgabe dieses Statuts bestraft werden.

Art. 24 Rückwirkungsverbot ratione personae

1. Niemand ist nach diesem Statut für ein Verhalten strafrechtlich verantwortlich, das vor Inkrafttreten des Statuts stattgefunden hat.

2. Ändert sich das auf einen bestimmten Fall anwendbare Recht vor dem Ergehen des rechtskräftigen Urteils, so ist das für die Person, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Urteil richten, mildere Recht anzuwenden.

Art. 25 Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit

1. Der Gerichtshof hat auf Grund dieses Statuts Gerichtsbarkeit über natürliche Personen.

2. Wer ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begeht, ist dafür in Übereinstimmung mit diesem Statut individuell verantwortlich und strafbar.

3. In Übereinstimmung mit diesem Statut ist für ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wer

3bis. In Bezug auf das Verbrechen der Aggression findet dieser Artikel nur auf Personen Anwendung, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.[^24]

4. Die Bestimmungen dieses Statuts betreffend die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berühren nicht die Verantwortung der Staaten nach dem Völkerrecht.

Art. 26 Ausschluss der Gerichtsbarkeit über Personen unter 18 Jahren

Der Gerichtshof hat keine Gerichtsbarkeit über eine Person, die zum Zeitpunkt der angeblichen Begehung eines Verbrechens noch nicht achtzehn Jahre alt war.

Art. 27 Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft

1. Dieses Statut gilt gleichermassen für alle Personen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft. Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments, als gewählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung eine Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Statut und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar.

2. Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.

Art. 28 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber

und anderer Vorgesetzter

Neben anderen Gründen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Grund dieses Statuts für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen gilt Folgendes:

Art. 29 Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften

Die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen verjähren nicht.

Art. 30 Subjektive Tatbestandsmerkmale

1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist eine Person für ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen nur dann strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und wissentlich verwirklicht werden.

2. «Vorsatz» im Sinne dieses Artikels liegt vor, wenn die betreffende Person

3. «Wissen» im Sinne dieses Artikels bedeutet das Bewusstsein, dass ein Umstand vorliegt oder dass im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eine Folge eintreten wird. «Wissentlich» und «wissen» sind entsprechend auszulegen.

Art. 31 Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

1. Neben anderen in diesem Statut vorgesehenen Gründen für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wer zur Zeit des fraglichen Verhaltens

2. Der Gerichtshof entscheidet über die Anwendbarkeit der in diesem Statut vorgesehenen Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die anhängige Sache.

3. Bei der Verhandlung kann der Gerichtshof einen anderen als die in Absatz 1 genannten Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Betracht ziehen, sofern dieser aus dem anwendbaren Recht nach Artikel 21 abgeleitet ist. Das entsprechende Verfahren ist in der Verfahrens- und Beweisordnung festzulegen.

Art. 32 Tat‑ oder Rechtsirrtum

1. Ein Tatirrtum ist nur dann ein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er die für den Verbrechenstatbestand erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufhebt.

2. Ein Rechtsirrtum im Hinblick auf die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt, ist kein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ein Rechtsirrtum kann jedoch ein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sein, wenn er die für den Verbrechenstatbestand erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufhebt oder wenn die in Artikel 33 genannten Umstände vorliegen.

Art. 33 Anordnungen Vorgesetzter und gesetzliche Vorschriften

1. Die Tatsache, dass ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen auf Anordnung einer Regierung oder eines militärischen oder zivilen Vorgesetzten begangen wurde, enthebt den Täter nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, es sei denn

2. Anordnungen zur Begehung von Völkermord oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind im Sinne dieses Artikels offensichtlich rechtswidrig.

Teil 4: Zusammensetzung und Verwaltung des Gerichtshofs

Art. 34 Organe des Gerichtshofs

Der Gerichtshof setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

Art. 35 Richteramt

1. Alle Richter werden als hauptamtliche Mitglieder des Gerichtshofs gewählt und stehen als solche mit Beginn ihrer Amtszeit zur Ausübung ihres Amtes zur Verfügung.

2. Die Richter, die das Präsidium bilden, üben ihr Amt hauptamtlich aus, sobald sie gewählt worden sind.

3. Das Präsidium kann von Zeit zu Zeit auf der Grundlage des Arbeitsanfalls des Gerichtshofs und nach Rücksprache mit seinen Mitgliedern entscheiden, inwieweit die übrigen Richter ihr Amt hauptamtlich auszuüben haben. Eine solche Regelung erfolgt unbeschadet des Artikels 40.

4. Die finanziellen Regelungen für Richter, die ihr Amt nicht hauptamtlich auszuüben brauchen, werden nach Artikel 49 getroffen.

Art. 36 Befähigung, Benennung und Wahl der Richter

1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat der Gerichtshof achtzehn Richter.

5. Für die Zwecke der Wahl werden zwei Kandidatenlisten aufgestellt:

Kandidaten, die über hinreichende Voraussetzungen für beide Listen verfügen, können wählen, auf welche Liste sie gesetzt werden möchten. Bei der ersten Wahl zum Gerichtshof werden mindestens neun Richter aus der Liste A und mindestens fünf Richter aus der Liste B gewählt. Darauf folgende Wahlen sind so zu gestalten, dass das zahlenmässige Verhältnis der Richter im Gerichtshof, welche die Voraussetzungen für die jeweilige Liste erfüllen, gewahrt bleibt.

7. Nicht mehr als ein Richter darf Staatsangehöriger desselben Staates sein. Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Staatsangehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Staatsangehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.

Bei der Auswahl der Richter berücksichtigen die Vertragsstaaten die Notwendigkeit, in der Mitgliedschaft des Gerichtshofs Folgendes zu gewährleisten:

10. Ungeachtet des Absatzes 9 bleibt ein Richter, der nach Artikel 39 einer Hauptverfahrens- oder einer Berufungskammer zugeteilt wurde, so lange im Amt, bis alle Haupt‑ oder Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, deren Verhandlung vor dieser Kammer bereits begonnen hat.

Art. 37 Frei gewordene Sitze

1. Wird ein Sitz frei, so findet zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes eine Wahl nach Artikel 36 statt.

2. Ein Richter, der auf einen frei gewordenen Sitz gewählt wird, übt sein Amt für die restliche Laufzeit seines Vorgängers aus; beträgt diese drei Jahre oder weniger, so ist seine Wiederwahl für eine volle Amtszeit nach Artikel 36 zulässig.

Art. 38 Präsidium

1. Der Präsident sowie der Erste und der Zweite Vizepräsident werden von den Richtern mit absoluter Mehrheit gewählt. Sie üben ihr Amt für die Dauer von drei Jahren beziehungsweise bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit als Richter aus, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Erste Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder ausgeschlossen wurde. Der Zweite Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn sowohl der Präsident als auch der Erste Vizepräsident verhindert sind oder ausgeschlossen wurden.

3. Der Präsident sowie der Erste und der Zweite Vizepräsident bilden das Präsidium, dem Folgendes obliegt:

4. Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung nach Absatz 3 Buchstabe a handelt das Präsidium in Abstimmung mit dem Ankläger und sucht dessen Zustimmung in allen Angelegenheiten von gemeinsamem Belang.

Art. 39 Kammern

1. Nach der Wahl der Richter bildet der Gerichtshof so bald wie möglich die in Artikel 34 Buchstabe b genannten Abteilungen. Die Berufungsabteilung setzt sich aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern, die Hauptverfahrensabteilung aus mindestens sechs Richtern und die Vorverfahrensabteilung aus mindestens sechs Richtern zusammen. Die Zuteilung der Richter zu den Abteilungen richtet sich nach der Art der von jeder Abteilung wahrzunehmenden Aufgaben sowie nach der Befähigung und der Erfahrung der in den Gerichtshof gewählten Richter, sodass in jeder Abteilung eine angemessene Mischung von Fachwissen auf dem Gebiet des Straf- und des Strafverfahrensrechts sowie des Völkerrechts vorhanden ist. Die Hauptverfahrensabteilung und die Vorverfahrensabteilung sollen überwiegend aus Richtern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Verhandlung von Strafsachen bestehen.

4. Die der Berufungsabteilung zugeteilten Richter üben ihr Amt ausschliesslich in dieser Abteilung aus. Dieser Artikel schliesst jedoch die zeitweilige Zuteilung von Richtern der Hauptverfahrensabteilung zur Vorverfahrensabteilung oder umgekehrt nicht aus, wenn das Präsidium dies im Interesse der wirksamen Erledigung der beim Gerichtshof anfallenden Arbeit für erforderlich hält; allerdings darf ein Richter, der am Vorverfahren in einer Sache mitgewirkt hat, unter keinen Umständen der Hauptverfahrenskammer angehören, die in dieser Sache verhandelt.

Art. 40 Unabhängigkeit der Richter

1. Die Richter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.

2. Die Richter dürfen keine Tätigkeit ausüben, die sich auf ihre richterlichen Aufgaben auswirken oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

3. Die Richter, die ihr Amt hauptamtlich am Sitz des Gerichtshofs auszuüben haben, dürfen sich keiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.

4. Alle Fragen betreffend die Anwendung der Absätze 2 und 3 werden von den Richtern mit absoluter Mehrheit entschieden. Betrifft eine solche Frage einen einzelnen Richter, so nimmt dieser an der Entscheidung nicht teil.

Art. 41 Freistellung und Ausschluss von Richtern

1. Das Präsidium kann einen Richter auf dessen Ersuchen in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung von der Wahrnehmung einer Aufgabe nach diesem Statut freistellen.

Art. 42 Anklagebehörde

1. Die Anklagebehörde handelt unabhängig als selbstständiges Organ des Gerichtshofs. Ihr obliegt es, Unterbreitungen und inhaltlich erhärtete Informationen über der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die Ermittlungen durchzuführen und vor dem Gerichtshof die Anklage zu vertreten. Ein Mitglied der Anklagebehörde darf Weisungen von einer Stelle ausserhalb des Gerichtshofs weder einholen noch befolgen.

2. Der Ankläger ist Leiter der Anklagebehörde. Er besitzt die volle Dienstaufsicht über Führung und Verwaltung der Behörde einschliesslich ihres Personals, ihrer Einrichtungen und sonstigen Mittel. Dem Ankläger stehen ein oder mehrere Stellvertretende Ankläger zur Seite, die zur Ausführung aller Handlungen befugt sind,

welche nach diesem Statut dem Ankläger obliegen. Der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger müssen unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie üben ihr Amt hauptamtlich aus.

3. Der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger müssen ein hohes sittliches Ansehen geniessen sowie ein Höchstmass an Sachverstand und umfangreiche praktische Erfahrung in der Strafverfolgung oder der Verhandlung von Strafsachen besitzen. Sie müssen über ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs verfügen und diese fliessend sprechen.

4. Der Ankläger wird in geheimer Abstimmung von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaaten gewählt. Die Stellvertretenden Ankläger werden in derselben Weise aus einer vom Ankläger vorgelegten Kandidatenliste gewählt. Der Ankläger benennt drei Kandidaten für jede zu besetzende Stelle eines Stellvertretenden Anklägers. Sofern nicht zum Zeitpunkt ihrer Wahl eine kürzere Amtszeit beschlossen wird, werden der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger für die Dauer von neun Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

5. Weder der Ankläger noch die Stellvertretenden Ankläger dürfen eine Tätigkeit ausüben, die sich auf ihre Aufgaben bei der Strafverfolgung auswirken oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Sie dürfen sich keiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.

6. Das Präsidium kann den Ankläger oder einen Stellvertretenden Ankläger auf dessen Ersuchen von einem Tätigwerden in einer bestimmten Sache freistellen.

7. Der Ankläger oder ein Stellvertretender Ankläger nimmt an einer Angelegenheit nicht teil, wenn aus irgendeinem Grund berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit geltend gemacht werden könnten. Er wird unter anderem dann von einer Sache in Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen, wenn er zuvor in irgendeiner Eigenschaft an dieser beim Gerichtshof anhängigen Sache oder einer damit zusammenhängenden Strafsache auf einzelstaatlicher Ebene beteiligt war, welche die Person betraf, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten.

8. Jede Frage betreffend den Ausschluss des Anklägers oder eines Stellvertretenden Anklägers wird von der Berufungskammer entschieden.

9. Der Ankläger ernennt Berater mit juristischen Fachkenntnissen auf bestimmten Gebieten, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, auf dem Gebiet der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt sowie der Gewalt gegen Kinder.

Art. 43 Kanzlei

1. Der Kanzlei obliegen die nicht mit der Rechtsprechung zusammenhängenden Aspekte der Verwaltung und der Betreuung des Gerichtshofs, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse des Anklägers nach Artikel 42.

2. Der Kanzler ist Leiter der Kanzlei und höchster Verwaltungsbeamter des Gerichtshofs. Er nimmt seine Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs wahr.

3. Der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler müssen ein hohes sittliches Ansehen geniessen sowie ein Höchstmass an Sachverstand und ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs besitzen und diese fliessend sprechen.

4. Die Richter wählen den Kanzler in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der Versammlung der Vertragsstaaten. Bei Bedarf wählen die Richter auf Empfehlung des Kanzlers in derselben Weise einen Stellvertretenden Kanzler.

5. Der Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt; seine einmalige Wiederwahl ist zulässig; er übt sein Amt hauptamtlich aus. Der Stellvertretende Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren oder für eine von den Richtern mit absoluter Mehrheit beschlossene kürzere Zeit gewählt; er kann auch mit der Massgabe gewählt werden, dass er sein Amt nach Bedarf ausübt.

6. Der Kanzler richtet innerhalb der Kanzlei eine Abteilung für Opfer und Zeugen ein. Diese Abteilung stellt nach Rücksprache mit der Anklagebehörde Schutzmassnahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Beratung und andere angemessene Hilfe für Zeugen, für die vor dem Gerichtshof erscheinenden Opfer und andere durch die Aussagen dieser Zeugen gefährdete Personen zur Verfügung. Die Abteilung umfasst auch Personal mit Fachkenntnissen über Traumata, einschliesslich der Traumata im Zusammenhang mit sexuellen Gewaltverbrechen.

Art. 44 Personal

1. Der Ankläger und der Kanzler ernennen für ihre jeweilige Behörde das notwendige fachlich befähigte Personal. Im Fall des Anklägers schliesst dies die Ernennung von Ermittlern ein.

2. Bei der Einstellung des Personals stellen der Ankläger und der Kanzler ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Ehrenhaftigkeit sicher und berücksichtigen sinngemäss die in Artikel 36 Absatz 8 enthaltenen Kriterien.

3. Der Kanzler schlägt mit Zustimmung des Präsidiums und des Anklägers ein Personalstatut vor, das die Bedingungen für die Ernennung, Besoldung und Entlassung des Personals des Gerichtshofs enthält. Das Personalstatut wird von der Versammlung der Vertragsstaaten genehmigt.

4. In Ausnahmefällen kann der Gerichtshof die Fachkenntnisse von Personal heranziehen, das ihm von Vertragsstaaten, von zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, um ein Organ des Gerichtshofs bei seiner Arbeit zu unterstützen. Der Ankläger kann ein solches Angebot im Namen der Anklagebehörde annehmen. Dieses Personal wird in Übereinstimmung mit Richtlinien beschäftigt, die von der Versammlung der Vertragsstaaten aufzustellen sind.

Art. 45 Feierliches Versprechen

Bevor die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler ihr Amt nach diesem Statut antreten, geben sie in öffentlicher Sitzung das feierliche Versprechen ab, ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft wahrzunehmen.

Art. 46 Amtsenthebung

1. Ein Richter, der Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger, der Kanzler oder der Stellvertretende Kanzler wird durch einen entsprechenden Beschluss nach Absatz 2 seines Amtes enthoben, wenn er

2. Die Amtsenthebung eines Richters, des Anklägers oder eines Stellvertretenden Anklägers nach Absatz 1 wird von der Versammlung der Vertragsstaaten in geheimer Abstimmung beschlossen

3. Die Amtsenthebung des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers wird von den Richtern mit absoluter Mehrheit beschlossen.

4. Ein Richter, Ankläger, Stellvertretender Ankläger, Kanzler oder Stellvertretender Kanzler, dessen Verhalten oder Fähigkeit zur Wahrnehmung der ihm nach diesem Statut obliegenden dienstlichen Aufgaben nach diesem Artikel in Frage gestellt wird, erhält uneingeschränkt Gelegenheit, in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Beweismittel vorzulegen und entgegenzunehmen und Stellungnahmen abzugeben. An der Erörterung der Angelegenheit darf er im Übrigen nicht teilnehmen.

Art. 47 Disziplinarmassnahmen

Gegen einen Richter, Ankläger, Stellvertretenden Ankläger, Kanzler oder Stellvertretenden Kanzler, der eine weniger schwere Verfehlung als die in Artikel 46 Absatz 1 genannte begangen hat, werden in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Disziplinarmassnahmen ergriffen.

Art. 48 Vorrechte und Immunitäten

1. Der Gerichtshof geniesst im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Vorrechte und Immunitäten.

2. Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler geniessen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtshofs oder in Bezug auf diese die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen; nach Ablauf ihrer Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen, gewährt.

3. Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei geniessen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

4. Beratern, Sachverständigen, Zeugen und allen anderen Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs die Stellung eingeräumt, die für die ordnungsgemässe Arbeit des Gerichtshofs erforderlich ist.

5. Die Vorrechte und Immunitäten

- d) des Stellvertretenden Kanzlers und des Personals der Kanzlei können vom Kanzler aufgehoben werden.

Art. 49 Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung

Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler erhalten die von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigungen. Diese Gehälter und Zulagen werden während ihrer Amtszeit nicht herabgesetzt.

Art. 50 Amts- und Arbeitssprachen

1. Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Die Urteile des Gerichtshofs sowie sonstige Entscheidungen zur Regelung grundlegender Fragen, die beim Gerichtshof anhängig sind, werden in den Amtssprachen veröffentlicht. Das Präsidium entscheidet in Übereinstimmung mit den durch die Verfahrens‑ und Beweisordnung festgelegten Kriterien, welche Entscheidungen als Entscheidungen zur Regelung grundlegender Fragen im Sinne dieses Absatzes angesehen werden können.

2. Die Arbeitssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Die Verfahrens‑ und Beweisordnung bestimmt die Fälle, in denen andere Amtssprachen als Arbeitssprachen benutzt werden können.

3. Auf Ersuchen einer Partei eines Verfahrens oder eines zur Teilnahme an einem Verfahren zugelassenen Staates gestattet der Gerichtshof die Benutzung einer anderen als der englischen oder französischen Sprache, sofern er dies als ausreichend gerechtfertigt erachtet.

Art. 51 Verfahrens‑ und Beweisordnung

1. Die Verfahrens- und Beweisordnung tritt nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaaten in Kraft.

2. Änderungen der Verfahrens‑ und Beweisordnung können

vorgeschlagen werden. Die Änderungen treten nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaaten in Kraft.

3. Nach Annahme der Verfahrens‑ und Beweisordnung können die Richter in dringenden Fällen, wenn eine bestimmte beim Gerichtshof anhängige Situation durch die Verfahrens‑ und Beweisordnung nicht erfasst ist, mit Zweidrittelmehrheit vorläufige Regeln aufstellen, die bis zu ihrer Annahme, Änderung oder Ablehnung auf der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsstaaten Anwendung finden.

4. Die Verfahrens‑ und Beweisordnung, ihre Änderungen und jede vorläufige Regel müssen mit diesem Statut vereinbar sein. Änderungen der Verfahrens- und Beweisordnung sowie vorläufige Regeln werden nicht rückwirkend zum Nachteil der Person angewandt, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Urteil richten.

5. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung hat das Statut Vorrang.

Art. 52 Geschäftsordnung des Gerichtshofs

1. Die Richter nehmen in Übereinstimmung mit diesem Statut sowie der Verfahrens- und Beweisordnung die für den normalen Geschäftsgang notwendige Geschäftsordnung des Gerichtshofs mit absoluter Mehrheit an.

2. Der Ankläger und der Kanzler sind bei der Ausarbeitung der Geschäftsordnung und aller Änderungen zu konsultieren.

3. Sofern die Richter nichts anderes beschliessen, treten die Geschäftsordnung und alle Änderungen mit ihrer jeweiligen Annahme in Kraft. Unmittelbar nach ihrer Annahme werden sie den Vertragsstaaten zur Stellungnahme zugeleitet. Liegen binnen sechs Monaten keine Einwände seitens der Mehrheit der Vertragsstaaten vor, so bleiben sie in Kraft.

Teil 5: Ermittlungen und Strafverfolgung

Art. 53 Einleitung von Ermittlungen

1. Nach Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Informationen leitet der Ankläger Ermittlungen ein, sofern er nicht feststellt, dass es für die Verfahrenseinleitung nach diesem Statut keine hinreichende Grundlage gibt. Bei seiner Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen prüft der Ankläger,

Stellt der Ankläger fest, dass es für die Verfahrenseinleitung keine hinreichende Grundlage gibt, und beruht diese Feststellung ausschliesslich auf Buchstabe c, so unterrichtet er die Vorverfahrenskammer.

2. Gelangt der Ankläger nach den Ermittlungen zu dem Schluss, dass es für eine Strafverfolgung keine hinreichende Grundlage gibt, weil

so unterrichtet der Ankläger die Vorverfahrenskammer und den nach Artikel 14 unterbreitenden Staat oder den Sicherheitsrat im Fall des Artikels 13 Buchstabe b von seiner Schlussfolgerung und den Gründen dafür.

4. Der Ankläger kann eine Entscheidung über die Einleitung der Ermittlungen oder der Strafverfolgung auf der Grundlage neuer Tatsachen oder Informationen jederzeit überprüfen.

Art. 54 Pflichten und Befugnisse des Anklägers bei Ermittlungen

1. Der Ankläger

2. Der Ankläger kann Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines Staates durchführen

3. Der Ankläger kann

- f) die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Informationen, des Schutzes einer Person oder der Beweissicherung treffen oder verlangen, dass sie getroffen werden.

Art. 55 Rechte der Personen während der Ermittlungen

1. Bei Ermittlungen auf Grund dieses Statuts

2. Bestehen Verdachtsgründe, dass eine Person ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begangen hat, und steht ihre Einvernahme[^30] entweder durch den Ankläger oder durch einzelstaatliche Behörden entsprechend einem Ersuchen nach Teil 9 unmittelbar bevor, so hat sie ausserdem folgende Rechte, über die sie vor der Einvernahme[^31] zu belehren ist:

- d) das Recht, in Anwesenheit eines Rechtsbeistands einvernommen[^33] zu werden, sofern sie nicht freiwillig auf ihr Recht auf Rechtsbeistand verzichtet hat.

Art. 56 Rolle der Vorverfahrenskammer bei einer einmaligen Gelegenheit zu Ermittlungsmassnahmen

2. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Massnahmen können Folgendes um- fassen:

4. Die Zulässigkeit der nach diesem Artikel für das Hauptverfahren gesicherten oder gesammelten Beweismittel oder des darüber aufgenommenen Protokolls richtet sich im Hauptverfahren nach Artikel 69; die Beweiswürdigung erfolgt durch die Hauptverfahrenskammer.

Art. 57 Aufgaben und Befugnisse der Vorverfahrenskammer

1. Sofern in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, nimmt die Vorverfahrenskammer ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Artikel wahr.

3. Neben ihren anderen Aufgaben auf Grund dieses Statuts kann die Vorverfahrenskammer

- e) die Staaten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe k um ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf vorsorgliche Massnahmen für die Zwecke der Einziehung ersuchen, insbesondere zum letztendlichen Nutzen der Opfer, wenn nach Artikel 58 ein Haftbefehl oder eine Vorladung[^39] ergangen ist und unter gebührender Berücksichtigung der Beweiskraft der Beweismittel und der Rechte der betroffenen Parteien, wie in diesem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen.

Art. 58 Erlass eines Haftbefehls oder einer Vorladung[^40] durch die Vorverfahrenskammer

1. Jederzeit nach Einleitung der Ermittlungen erlässt die Vorverfahrenskammer auf Antrag des Anklägers einen Haftbefehl gegen eine Person, wenn sie nach Prüfung des Antrags und der Beweismittel oder anderer vom Ankläger beigebrachter Informationen zu der Überzeugung gelangt ist,

2. Der Antrag des Anklägers enthält

3. Der Haftbefehl enthält

4. Der Haftbefehl bleibt bis zu einer anders lautenden Anordnung des Gerichtshofs in Kraft.

5. Auf der Grundlage des Haftbefehls kann der Gerichtshof um die vorläufige Festnahme oder die Festnahme und Überstellung der Person nach Teil 9 ersuchen.

6. Der Ankläger kann bei der Vorverfahrenskammer die Änderung des Haftbefehls durch Änderung der darin aufgeführten Verbrechen oder Aufnahme zusätzlicher Verbrechen beantragen. Die Vorverfahrenskammer ändert den Haftbefehl entsprechend, wenn ihrer Überzeugung nach begründeter Verdacht besteht, dass die Person diese anderen oder zusätzlichen Verbrechen begangen hat.

7. An Stelle eines Haftbefehls kann der Ankläger beantragen, dass die Vorverfahrenskammer die Person vorlädt[^41]. Besteht nach Überzeugung der Vorverfahrenskammer begründeter Verdacht, dass die Person das ihr zur Last gelegte Verbrechen begangen hat und dass eine Vorladung[^42] ausreicht, um ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof sicherzustellen, so erlässt sie die Vorladung[^43], mit der freiheitsbeschränkende Bedingungen (ausser Freiheitsentzug) verknüpft sein können, wenn das einzelstaatliche Recht dies vorsieht. Die Vorladung[^44] enthält

Die Vorladung[^45] ist der Person zuzustellen.

Art. 59 Festnahmeverfahren im Gewahrsamsstaat

1. Ein Vertragsstaat, dem ein Ersuchen um vorläufige Festnahme oder um Festnahme und Überstellung zugegangen ist, ergreift sofort Massnahmen zur Festnahme der fraglichen Person in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften und mit Teil 9.

2. Die festgenommene Person wird umgehend der zuständigen Justizbehörde im Gewahrsamsstaat vorgeführt, die in Übereinstimmung mit dem Recht dieses Staates feststellt, dass

3. Die festgenommene Person hat das Recht, bei der zuständigen Behörde im Gewahrsamsstaat die vorläufige Haftentlassung bis zur Überstellung zu beantragen.

4. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag prüft die zuständige Behörde im Gewahrsamsstaat, ob in Anbetracht der Schwere der angeblichen Verbrechen dringende und aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Haftentlassung rechtfertigen, und ob durch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet ist, dass der Gewahrsamsstaat seine Pflicht zur Überstellung der Person an den Gerichtshof erfüllen kann. Der zuständigen Behörde des Gewahrsamsstaats steht es nicht frei, zu prüfen, ob der Haftbefehl nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b ordnungsgemäss erlassen wurde.

5. Die Vorverfahrenskammer wird von jedem Antrag auf vorläufige Haftentlassung in Kenntnis gesetzt und erteilt der zuständigen Behörde im Gewahrsamsstaat Empfehlungen. Diese zieht die Empfehlungen, einschliesslich etwaiger Empfehlungen betreffend Massnahmen zur Verhütung der Flucht, vollständig in Betracht, bevor sie ihre Entscheidung fällt.

6. Wird der Person vorläufige Haftentlassung gewährt, so kann die Vorverfahrenskammer hierzu regelmässige Berichte verlangen.

7. Sobald eine Anordnung auf Überstellung der Person getroffen wurde, ist diese vom Gewahrsamsstaat so bald wie möglich an den Gerichtshof zu überstellen.

Art. 60 Einleitende Verfahrensschritte vor dem Gerichtshof

1. Nach Überstellung einer Person an den Gerichtshof oder ihrem freiwilligen oder auf Grund einer Vorladung[^46] erfolgten Erscheinen vor dem Gerichtshof überzeugt sich die Vorverfahrenskammer davon, dass die Person über die ihr zur Last gelegten Verbrechen sowie über ihre Rechte auf Grund dieses Statuts belehrt worden ist, einschliesslich des Rechts, ihre vorläufige Haftentlassung bis zum Hauptverfahren zu beantragen.

2. Eine Person, gegen die ein Haftbefehl ergangen ist, kann ihre vorläufige Haftentlassung bis zum Hauptverfahren beantragen. Liegen nach Überzeugung der Vorverfahrenskammer die in Artikel 58 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vor, so bleibt die Person weiterhin in Haft. Andernfalls wird sie mit oder ohne Auflagen[^47] auf freien Fuss gesetzt.

3. Die Vorverfahrenskammer überprüft regelmässig ihre Entscheidung über die Haftentlassung der Person oder die Aufrechterhaltung der Haft; sie kann dies jederzeit auf Antrag des Anklägers oder der Person tun. Nach dieser Überprüfung kann sie ihre Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft, die Haftentlassung oder Auflagen[^48] für die Haftentlassung ändern, wenn sie überzeugt ist, dass veränderte Umstände dies erfordern.

4. Die Vorverfahrenskammer stellt sicher, dass eine Person nicht wegen unentschuldbarer Verzögerungen seitens des Anklägers unangemessen lange in Untersuchungshaft gehalten wird. Tritt eine solche Verzögerung ein, so erwägt der Gerichtshof die Haftentlassung der Person mit oder ohne Auflagen[^49].

5. Bei Bedarf kann die Vorverfahrenskammer einen Haftbefehl erlassen, um die Anwesenheit einer auf freien Fuss gesetzten Person sicherzustellen.

Art. 61 Bestätigung der Anklage vor dem Hauptverfahren

1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 hält die Vorverfahrenskammer innerhalb einer angemessenen Frist nach Überstellung der Person oder ihrem freiwilligen Erscheinen vor dem Gerichtshof eine mündliche Verhandlung ab, um die Anklagepunkte zu bestätigen, die der Ankläger zum Gegenstand des Hauptverfahrens zu machen beabsichtigt. Die mündliche Verhandlung findet in Anwesenheit des Anklägers und des Angeschuldigten[^50] sowie seines Rechtsbeistands statt.

2. Die Vorverfahrenskammer kann auf Ersuchen des Anklägers oder aus eigener Initiative in Abwesenheit des Angeschuldigten[^51] eine mündliche Verhandlung abhalten, um die Anklagepunkte zu bestätigen, die der Ankläger zum Gegenstand des Hauptverfahrens zu machen beabsichtigt, wenn der Angeschuldigte[^52]

In diesem Fall wird der Angeschuldigte[^53] durch einen Rechtsbeistand vertreten, wenn die Vorverfahrenskammer entscheidet, dass dies im Interesse der Rechtspflege liegt.

3. Innerhalb einer angemessenen Frist vor der mündlichen Verhandlung

Die Vorverfahrenskammer kann die Offenlegung von Informationen für die Zwecke der Verhandlung anordnen.

4. Vor der mündlichen Verhandlung kann der Ankläger die Ermittlungen fortsetzen, und er kann Anklagepunkte ändern oder zurücknehmen. Der Angeschuldigte[^56] wird unter Wahrung einer angemessenen Frist vor der mündlichen Verhandlung von der Änderung oder Rücknahme von Anklagepunkten in Kenntnis gesetzt. Werden Anklagepunkte zurückgenommen, so teilt der Ankläger der Vorverfahrenskammer die Gründe dafür mit.

5. Bei der mündlichen Verhandlung belegt der Ankläger jeden Anklagepunkt durch ausreichende Beweise, um den dringenden Verdacht zu begründen, dass der Angeschuldigte[^57] das ihm zur Last gelegte Verbrechen begangen hat. Der Ankläger kann sich auf schriftliche oder summarische Beweise stützen und ist nicht gehalten, die Zeugen aufzurufen, deren Aussage bei dem Verfahren erwartet wird.

6. Bei der Verhandlung kann der Angeschuldigte[^58]

7. Die Vorverfahrenskammer stellt auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung fest, ob ausreichende Beweise für den dringenden Verdacht vorliegen, dass der Angeschuldigte[^59] jedes der ihm zur Last gelegten Verbrechen begangen hat. Auf der Grundlage ihrer Feststellungen

8. Lehnt die Vorverfahrenskammer die Bestätigung eines Anklagepunkts ab, so schliesst dies nicht aus, dass der Ankläger später dessen Bestätigung auf Grund zusätzlicher Beweismittel beantragt.

9. Nach Bestätigung der Anklagepunkte und vor Beginn der Hauptverhandlung kann der Ankläger mit Genehmigung der Vorverfahrenskammer und nach Benachrichtigung des Angeklagten die Anklagepunkte ändern. Beabsichtigt der Ankläger, weitere Anklagepunkte hinzuzufügen oder bestehende Anklagepunkte durch schwerer wiegende zu ersetzen, so muss zu deren Bestätigung eine mündliche Verhandlung nach diesem Artikel stattfinden. Nach Beginn der Hauptverhandlung kann der Ankläger mit Genehmigung der Hauptverfahrenskammer die Anklagepunkte zurücknehmen.

10. Jeder zuvor ergangene Befehl tritt bezüglich aller Anklagepunkte ausser Kraft, die von der Vorverfahrenskammer nicht bestätigt oder vom Ankläger zurückgenommen worden sind.

11. Nach Bestätigung der Anklagepunkte in Übereinstimmung mit diesem Artikel setzt das Präsidium eine Hauptverfahrenskammer ein, die vorbehaltlich des Absatzes 9 und des Artikels 64 Absatz 4 für die Durchführung des anschliessenden Verfahrens zuständig ist und jede Aufgabe der Vorverfahrenskammer wahrnehmen kann, die in diesem Verfahren von Belang ist und zur Anwendung kommen kann.

Teil 6: Hauptverfahren

Art. 62 Ort des Hauptverfahrens

Sofern nichts anderes beschlossen wird, findet das Hauptverfahren am Sitz des Gerichtshofs statt.

Art. 63 Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten

1. Der Angeklagte hat während der Verhandlung anwesend zu sein.

2. Stört der vor dem Gerichtshof anwesende Angeklagte wiederholt den Verlauf der Verhandlung, so kann die Hauptverfahrenskammer ihn entfernen lassen und sorgt dann dafür, dass er von ausserhalb des Gerichtssaals die Verhandlung verfolgen und seinem Rechtsbeistand Weisungen erteilen kann, bei Bedarf mit Hilfe von Kommunikationstechnologie. Diese Massnahmen werden nur in Ausnahmefällen, nachdem sich andere vertretbare Alternativen als unzulänglich erwiesen haben, und nur für die unbedingt notwendige Dauer getroffen.

Art. 64 Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer

1. Die in diesem Artikel genannten Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer werden in Übereinstimmung mit diesem Statut sowie der Verfahrens- und Beweisordnung wahrgenommen.

2. Die Hauptverfahrenskammer stellt sicher, dass das Hauptverfahren fair und zügig verläuft und unter voller Beachtung der Rechte des Angeklagten und gebührender Berücksichtigung des Schutzes der Opfer und Zeugen geführt wird.

3. Die Hauptverfahrenskammer, der in Übereinstimmung mit diesem Statut eine Sache für das Hauptverfahren zugewiesen worden ist,

4. Soweit dies für ihre wirksame und faire Arbeitsweise erforderlich ist, kann die Hauptverfahrenskammer Vorfragen an die Vorverfahrenskammer oder, im Bedarfsfall, an einen anderen verfügbaren Richter in der Vorverfahrensabteilung verweisen.

5. Nach Benachrichtigung der Parteien kann die Hauptverfahrenskammer gegebenenfalls verfügen, dass Verhandlungen über Anklagen, die gegen mehrere Angeklagte erhoben worden sind, verbunden oder getrennt werden.

6. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor oder während der Hauptverhandlung kann die Hauptverfahrenskammer, soweit erforderlich,

7. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Hauptverfahrenskammer kann jedoch feststellen, dass auf Grund besonderer Umstände bestimmte Teile der Verhandlung für die in Artikel 68 genannten Zwecke oder zum Schutz vertraulicher oder schutzwürdiger Informationen, die im Zuge der Beweiserhebung vorgelegt werden, unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen.

9. Die Hauptverfahrenskammer ist unter anderem befugt, auf Antrag einer Partei oder aus eigener Initiative

10. Die Hauptverfahrenskammer stellt sicher, dass ein vollständiges Verhandlungsprotokoll, welches das Verfahren korrekt wiedergibt, erstellt und vom Kanzler geführt und aufbewahrt wird.

Art. 65 Verfahren nach einem Geständnis

1. Legt der Angeklagte ein Geständnis nach Artikel 64 Absatz 8 Buchstabe a ab, so stellt die Hauptverfahrenskammer fest, ob

2. Ist die Hauptverfahrenskammer davon überzeugt, dass die in Absatz 1 genannten Umstände erwiesen sind, so erachtet sie den gesamten Tatbestand des Verbrechens, auf das sich das Geständnis bezieht, als durch das Geständnis und etwaige zusätzlich beigebrachte Beweismittel erwiesen; sie kann den Angeklagten wegen dieses Verbrechens verurteilen.

3. Ist die Hauptverfahrenskammer nicht davon überzeugt, dass die in Absatz 1 genannten Umstände erwiesen sind, so erachtet sie das Geständnis als nicht abgelegt; in diesem Fall ordnet sie die Fortsetzung des Hauptverfahrens nach dem in diesem Statut vorgesehenen gewöhnlichen Verfahren an; sie kann die Sache an eine andere Hauptverfahrenskammer verweisen.

4. Ist die Hauptverfahrenskammer der Auffassung, dass im Interesse der Gerechtigkeit, insbesondere im Interesse der Opfer, eine vollständigere Tatsachendarstellung erforderlich ist, so kann die Hauptverfahrenskammer

5. Erörterungen zwischen dem Ankläger und der Verteidigung in Bezug auf eine Änderung der Anklagepunkte, das Geständnis oder die zu verhängende Strafe sind für den Gerichtshof nicht bindend.

Art. 66 Unschuldsvermutung

1. Jeder gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshof nachgewiesen ist.

2. Die Beweislast für die Schuld des Angeklagten liegt beim Ankläger.

3. Für eine Verurteilung des Angeklagten muss der Gerichtshof von der Schuld des Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.

Art. 67 Rechte des Angeklagten

1. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, dass über die gegen ihn erhobene Anklage öffentlich nach Massgabe dieses Statuts und in billiger Weise unparteiisch verhandelt wird; ausserdem hat er in gleicher Weise Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

2. Neben anderen in diesem Statut vorgesehenen Offenlegungen legt der Ankläger, so bald wie möglich, der Verteidigung die in seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel offen, die seiner Überzeugung nach die Unschuld des Angeklagten beweisen oder zu beweisen geeignet sind, dessen Schuld mildern oder die Glaubwürdigkeit der vom Ankläger beigebrachten Beweismittel beeinträchtigen können. Bei Zweifeln hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes entscheidet der Gerichtshof.

Art. 68 Schutz der Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme am Verfahren

1. Der Gerichtshof trifft geeignete Massnahmen zum Schutz der Sicherheit, des körperlichen und seelischen Wohles, der Würde und der Privatsphäre der Opfer und Zeugen. Dabei zieht der Gerichtshof alle massgeblichen Umstände in Betracht, namentlich Alter, Geschlecht im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 und Gesundheitszustand sowie die Art des Verbrechens, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, soweit es mit sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt oder Gewalt gegen Kinder zusammenhängt. Der Ankläger trifft diese Massnahmen insbesondere während der Ermittlungen und der Strafverfolgung solcher Verbrechen. Diese Massnahmen dürfen die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigen oder damit unvereinbar sein.

2. Als Ausnahme vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung nach Artikel 67 können die Kammern des Gerichtshofs zum Schutz der Opfer und Zeugen oder des Angeklagten einen Teil des Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit führen oder die Vorlage von Beweisen mittels elektronischer oder sonstiger besonderer Mittel gestatten. Diese Massnahmen werden insbesondere im Fall eines Opfers sexueller Gewalt oder eines Kindes getroffen, das Opfer oder Zeuge ist, es sei denn, der Gerichtshof ordnet unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Auffassungen der Opfer oder Zeugen, etwas anderes an.

3. Sind die persönlichen Interessen der Opfer betroffen, so gestattet der Gerichtshof, dass ihre Auffassungen und Anliegen in von ihm für geeignet befundenen Verfahrensabschnitten in einer Weise vorgetragen und behandelt werden, welche die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt oder damit unvereinbar ist. Diese Auffassungen und Anliegen können in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung von den gesetzlichen Vertretern der Opfer vorgetragen werden, wenn der Gerichtshof dies für angebracht hält.

4. Die Abteilung für Opfer und Zeugen kann den Ankläger und den Gerichtshof im Hinblick auf angemessene Schutzmassnahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Beratung und Hilfe nach Artikel 43 Absatz 6 beraten.

5. Kann die Offenlegung von Beweismitteln oder Informationen auf Grund dieses Statuts zu einer ernsten Gefährdung der Sicherheit eines Zeugen oder seiner Familie führen, so kann der Ankläger diese für die Zwecke jedes vor Eröffnung des Hauptverfahrens geführten Verfahrens zurückhalten und stattdessen eine Zusammenfassung vorlegen. Diese Massnahmen müssen in einer Weise angewendet werden, welche die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt oder damit unvereinbar ist.

6. Ein Staat kann darum ersuchen, dass die notwendigen Massnahmen zum Schutz seiner Bediensteten oder Vertreter sowie vertraulicher oder schutzwürdiger Informationen getroffen werden.

Art. 69 Beweismittel

1. Vor seiner Aussage verpflichtet sich jeder Zeuge in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung, in seinem Zeugnis die Wahrheit zu sagen.

2. Ein Zeuge muss für sein Zeugnis in der Verhandlung persönlich erscheinen, vorbehaltlich der in Artikel 68 oder in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Massnahmen. Der Gerichtshof kann auch nach Massgabe dieses Statuts und in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung das mit Hilfe der Video- oder Audiotechnik direkt übertragene (mündliche) oder aufgezeichnete Zeugnis eines Zeugen sowie die Vorlage von Schriftstücken oder schriftlichen Wortprotokollen gestatten. Diese Massnahmen dürfen die Rechte des Angeklagten nicht beeinträchtigen oder mit ihnen unvereinbar sein.

3. Die Parteien können in Übereinstimmung mit Artikel 64 die Beweismittel beibringen, die für die Sache erheblich sind. Der Gerichtshof ist befugt, die Beibringung sämtlicher Beweismittel zu verlangen, die er für die Wahrheitsfindung für erforderlich hält.

4. Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung über die Erheblichkeit oder Zulässigkeit jedes Beweismittels entscheiden, wobei er unter anderem die Beweiskraft des Beweismittels und alle Nachteile in Betracht zieht, die sich für ein faires Verfahren oder für eine faire Bewertung des Zeugnisses eines Zeugen möglicherweise daraus ergeben.

5. Der Gerichtshof achtet und wahrt die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Rechte in Bezug auf Vertraulichkeit.

6. Der Gerichtshof verlangt nicht den Nachweis allgemein bekannter Tatsachen, kann sie jedoch als offenkundig anerkennen.

7. Beweismittel, die durch Verletzung dieses Statuts oder international anerkannter Menschenrechte erlangt wurden, sind nicht zulässig, wenn

8. Bei der Entscheidung über die Erheblichkeit oder Zulässigkeit der von einem Staat gesammelten Beweismittel entscheidet der Gerichtshof nicht über die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates.

Art. 70 Straftaten gegen die Rechtspflege

1. Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit über folgende Straftaten gegen seine Rechtspflege, wenn diese vorsätzlich verübt werden:

2. Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über Straftaten nach diesem Artikel entsprechend den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Grundsätzen und Verfahren aus. Die Bedingungen, unter denen dem Gerichtshof internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf seine Verfahren nach diesem Artikel gewährt wird, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates.

3. Im Fall einer Verurteilung kann der Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder eine Geldstrafe in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung oder beides verhängen.

- b) Auf Ersuchen des Gerichtshofs, wenn er dies für angebracht hält, unterbreitet der Vertragsstaat die Sache seinen zuständigen Behörden zwecks Strafverfolgung. Diese Behörden behandeln diese Sachen mit Sorgfalt und stellen ausreichende Mittel zu deren wirksamer Abwicklung bereit.

Art. 71 Strafmassnahmen wegen ordnungswidrigen Verhaltens vor Gericht

1. Der Gerichtshof kann vor ihm anwesende Personen, die sich ordnungswidrig verhalten, etwa durch Störung seines Verfahrens oder vorsätzliche Weigerung, seine Anordnungen zu befolgen, durch Ordnungsmittel wie vorübergehende oder dauernde Entfernung aus dem Gerichtssaal, Geldstrafe oder andere ähnliche in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehene Massnahmen, nicht jedoch durch Freiheitsstrafe, bestrafen.

2. Die in Absatz 1 enthaltenen Massnahmen werden nach den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Verfahren verhängt.

Art. 72 Schutz von Informationen betreffend die nationale Sicherheit

1. Dieser Artikel findet in jedem Fall Anwendung, in dem die Offenlegung von Informationen oder Schriftstücken eines Staates nach dessen Auffassung seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde. Dazu gehören die Fälle, die in den Geltungsbereich des Artikels 56 Absätze 2 und 3, des Artikels 61 Absatz 3, des Artikels 64 Absatz 3, des Artikels 67 Absatz 2, des Artikels 68 Absatz 6, des Artikels 87 Absatz 6 und des Artikels 93 fallen, sowie die Fälle, die in einem sonstigen Verfahrensabschnitt auftreten, in dem sich die Frage einer solchen Offenlegung stellen kann.

2. Dieser Artikel findet auch Anwendung, wenn eine Person, die zur Beibringung von Informationen oder Beweismitteln aufgefordert wurde, diese verweigert oder die Angelegenheit aus dem Grund an den Staat verwiesen hat, dass eine Offenlegung die nationalen Sicherheitsinteressen dieses Staates beeinträchtigen würde, und der betreffende Staat bestätigt, dass eine Offenlegung seiner Auffassung nach seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde.

3. Dieser Artikel lässt die Erfordernisse der Vertraulichkeit nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstaben e und f und die Anwendung des Artikels 73 unberührt.

4. Erfährt ein Staat, dass Informationen oder Unterlagen dieses Staates in irgendeinem Abschnitt des Verfahrens offen gelegt werden oder wahrscheinlich offen gelegt werden sollen, und ist er der Auffassung, dass die Offenlegung seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde, so hat er das Recht, dem Verfahren beizutreten, um eine Regelung dieser Frage in Übereinstimmung mit diesem Artikel herbeizuführen.

5. Würde die Offenlegung von Informationen nach Auffassung eines Staates dessen nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen, so unternimmt dieser Staat alle angemessenen Schritte, um gemeinsam mit dem Ankläger, der Verteidigung oder der Vorverfahrenskammer beziehungsweise der Hauptverfahrenskammer zu versuchen, die Angelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeit zu regeln. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Schritte handeln:

6. Wurden alle angemessenen Schritte unternommen, um die Angelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeit zu regeln, und gibt es nach Auffassung des Staates keine Möglichkeiten oder Voraussetzungen für die Bereitstellung oder Offenlegung der Informationen oder Unterlagen, ohne dass seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden, so teilt er dem Ankläger oder dem Gerichtshof die konkreten Gründe für seine Entscheidung mit, sofern nicht die konkrete Darlegung der Gründe selbst zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der nationalen Sicherheitsinteressen dieses Staates führen würde.

7. Danach kann der Gerichtshof, sofern er entscheidet, dass die Beweismittel erheblich und für den Nachweis der Schuld oder Unschuld des Angeklagten erforderlich sind, folgende Massnahmen ergreifen:

- ii) soweit er die Offenlegung nicht anordnet, im Verfahren gegen den Angeklagten hinsichtlich des Erwiesenseins oder Nichterwiesenseins einer Tatsache die Schlüsse ziehen, die unter den Umständen angebracht erscheinen.

Art. 73 Informationen oder Unterlagen von Dritten

Wird ein Vertragsstaat vom Gerichtshof ersucht, Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die sich in seinem Gewahrsam, in seinem Besitz oder unter seiner Verfügungsgewalt befinden und die ihm von einem Staat, einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit offen gelegt worden sind, so ersucht er den Urheber um seine Zustimmung zu deren Offenlegung. Ist der Urheber ein Vertragsstaat, so gibt er entweder die Zustimmung zur Offenlegung der Informationen oder Unterlagen oder verpflichtet sich, vorbehaltlich des Artikels 72 die Frage der Offenlegung mit dem Gerichtshof zu regeln. Ist der Urheber kein Vertragsstaat und verweigert er die Zustimmung zur Offenlegung, so teilt der ersuchte Staat dem Gerichtshof mit, dass er wegen einer gegenüber dem Urheber zuvor eingegangenen Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht in der Lage ist, die Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 74 Anforderungen an das Urteil

1. Alle Richter der Hauptverfahrenskammer sind in jeder Phase der Verhandlung und während der gesamten Dauer ihrer Beratungen anwesend. Das Präsidium kann fallweise, soweit verfügbar, einen oder mehrere Ersatzrichter bestimmen, die der Verhandlung in jeder Phase beiwohnen und an die Stelle eines Mitglieds der Hauptverfahrenskammer treten, wenn dieses nicht in der Lage ist, weiter anwesend zu sein.

2. Das Urteil der Hauptverfahrenskammer gründet sich auf ihre Beweiswürdigung und das gesamte Verfahren. Das Urteil darf nicht über die in der Anklage dargestellten Tatsachen und Umstände und etwaige Änderungen der Anklage hinausgehen. Der Gerichtshof darf seinem Urteil lediglich die Beweismittel zu Grunde legen, die während der Verhandlung beigebracht und vor ihm erörtert wurden.

3. Die Richter bemühen sich, ihr Urteil einstimmig zu fällen; gelingt dies nicht, so ergeht das Urteil durch die Mehrheit der Richter.

4. Die Beratungen der Hauptverfahrenskammer bleiben geheim.

5. Das Urteil ergeht schriftlich und enthält eine vollständige und begründete Darstellung der Ergebnisse der Beweiswürdigung und der Schlussfolgerungen der Hauptverfahrenskammer. Die Hauptverfahrenskammer erlässt ein einheitliches Urteil. Besteht keine Einstimmigkeit, so enthält das Urteil der Hauptverfahrenskammer die Auffassungen der Mehrheit und die der Minderheit. Das Urteil oder eine Zusammenfassung des Urteils wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Art. 75 Wiedergutmachung für die Opfer

1. Der Gerichtshof stellt Grundsätze für die Wiedergutmachung auf, die an oder in Bezug auf die Opfer zu leisten ist, einschliesslich Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung. Auf dieser Grundlage kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung entweder auf Antrag oder unter aussergewöhnlichen Umständen aus eigener Initiative den Umfang und das Ausmass des Schadens, Verlustes oder Nachteils feststellen, der den Opfern oder in Bezug auf die Opfer entstanden ist, wobei er die Grundsätze nennt, auf Grund deren er tätig wird.

2. Der Gerichtshof kann eine Anordnung unmittelbar gegen den Verurteilten erlassen, in der er die den Opfern oder in Bezug auf die Opfer zu leistende angemessene Wiedergutmachung, wie Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung, im Einzelnen festlegt.

Gegebenenfalls kann der Gerichtshof anordnen, dass die zuerkannte Wiedergutmachung über den in Artikel 79 vorgesehenen Treuhandfonds erfolgt.

3. Vor Erlass einer Anordnung nach diesem Artikel kann der Gerichtshof zu Eingaben seitens oder zu Gunsten des Verurteilten, der Opfer, anderer interessierter Personen oder interessierter Staaten auffordern, die er berücksichtigt.

4. In Wahrnehmung seiner Befugnis nach diesem Artikel kann der Gerichtshof, nachdem eine Person wegen eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens verurteilt worden ist, entscheiden, ob es notwendig ist, Massnahmen nach Artikel 93 Absatz 1 treffen zu lassen, um eine von ihm nach dem vorliegenden Artikel erlassene Anordnung in Kraft zu setzen.

5. Ein Vertragsstaat setzt eine nach diesem Artikel ergangene Entscheidung in Kraft, als fände Artikel 109 auf diesen Artikel Anwendung.

6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er die Rechte der Opfer nach einzelstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht.

Art. 76 Strafspruch

1. Im Fall einer Verurteilung prüft die Hauptverfahrenskammer die zu verhängende angemessene Strafe und berücksichtigt dabei die während der Verhandlung beigebrachten Beweismittel und die Anträge, die für den Strafspruch von Bedeutung sind.

2. Sofern nicht Artikel 65 Anwendung findet und vor Abschluss der Verhandlung kann die Hauptverfahrenskammer aus eigener Initiative beziehungsweise muss sie auf Antrag des Anklägers oder des Angeklagten in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung eine weitere mündliche Verhandlung abhalten, um zusätzliche Beweismittel oder Anträge entgegenzunehmen, die für den Strafspruch von Bedeutung sind.

3. Findet Absatz 2 Anwendung, so werden Eingaben nach Artikel 75 bei der in Absatz 2 genannten weiteren mündlichen Verhandlung und erforderlichenfalls bei jeder zusätzlichen mündlichen Verhandlung entgegengenommen.

4. Die Strafe wird in öffentlicher Sitzung und soweit möglich in Anwesenheit des Angeklagten verkündet.

Teil 7: Strafen

Art. 77 Anwendbare Strafen

1. Vorbehaltlich des Artikels 110 kann der Gerichtshof über eine Person, die wegen eines in Artikel 5 dieses Statuts genannten Verbrechens verurteilt worden ist, eine der folgenden Strafen verhängen:

2. Neben der Freiheitsstrafe kann der Gerichtshof Folgendes anordnen:

- b) die Einziehung des Erlöses, des Eigentums und der Vermögensgegenstände, die unmittelbar oder mittelbar aus diesem Verbrechen stammen, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

Art. 78 Festsetzung der Strafe

1. Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt der Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Faktoren wie die Schwere des Verbrechens und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten.

2. Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnet der Gerichtshof die auf Grund seiner Anordnung zuvor in Haft verbrachte Zeit an. Der Gerichtshof kann alle sonst im Zusammenhang mit dem Verhalten, das dem Verbrechen zu Grunde liegt, in Haft verbrachten Zeiten anrechnen.

3. Ist eine Person mehr als eines Verbrechens für schuldig befunden worden, so verhängt der Gerichtshof eine Strafe für jedes Verbrechen und eine Gesamtstrafe unter Angabe der Gesamtlänge der Freiheitsstrafe. Diese darf nicht kürzer sein als die höchste verhängte Einzelstrafe; sie darf 30 Jahre Freiheitsentzug oder eine lebenslange Freiheitsstrafe entsprechend Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b nicht überschreiten.

Art. 79 Treuhandfonds

1. Auf Beschluss der Versammlung der Vertragsstaaten wird zu Gunsten der Opfer von Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und der Angehörigen der Opfer ein Treuhandfonds errichtet.

2. Der Gerichtshof kann anordnen, dass durch Geldstrafen oder Einziehung erlangte Gelder und sonstiges Eigentum auf Anordnung des Gerichtshofs an den Treuhandfonds überwiesen werden.

3. Der Treuhandfonds wird nach Kriterien verwaltet, die von der Versammlung der Vertragsstaaten festzulegen sind.

Art. 80 Unberührtheit der einzelstaatlichen Anwendung von Strafen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften

Dieser Teil lässt die Anwendung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen durch die Staaten ebenso unberührt wie die Rechtsvorschriften von Staaten, welche die in diesem Teil vorgesehenen Strafen nicht kennen.

Teil 8: Berufung und Wiederaufnahme

Art. 81 Berufung gegen Frei‑ oder Schuldspruch oder gegen den Strafspruch

1. Gegen ein Urteil nach Artikel 74 kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung wie folgt Berufung eingelegt werden:

Der Ankläger kann aus einem der folgenden Gründe Berufung einlegen:

Der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger kann aus einem der folgenden Gründe Berufung einlegen:

Im Fall eines Freispruchs wird der Angeklagte vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen sofort freigelassen:

4. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstaben a und b wird die Vollstreckung des Urteils beziehungsweise der Strafe während der zulässigen Berufungsfrist und für die Dauer des Berufungsverfahrens ausgesetzt.

Art. 82 Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen

1. Jede der Parteien kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung gegen jede der nachstehenden Entscheidungen Beschwerde einlegen:

2. Gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d kann der betroffene Staat beziehungsweise der Ankläger mit Zustimmung der Vorverfahrenskammer Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird beschleunigt verhandelt.

3. Eine Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Berufungskammer dies auf entsprechenden Antrag in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung anordnet.

4. Der gesetzliche Vertreter der Opfer, der Verurteilte oder ein gutgläubiger Eigentümer von Vermögensgegenständen, auf die sich eine Anordnung nach Artikel 75 nachteilig auswirkt, kann entsprechend der Verfahrens- und Beweisordnung gegen die Anordnung zur Leistung von Wiedergutmachung Beschwerde einlegen.

Art. 83 Berufungsverfahren

1. Für die Zwecke eines Verfahrens nach Artikel 81 und diesem Artikel verfügt die Berufungskammer über alle Befugnisse der Hauptverfahrenskammer.

2. Befindet die Berufungskammer, dass es dem Verfahren, gegen das Berufung eingelegt wurde, in einer Weise an Fairness mangelte, dass die Verlässlichkeit des Urteils oder des Strafspruchs beeinträchtigt wurde, oder dass das Urteil oder der Strafspruch, gegen die Berufung eingelegt wurde, durch fehlerhafte Tatsachenfeststellung, fehlerhafte Rechtsanwendung oder Verfahrensfehler wesentlich beeinträchtigt wurde, so kann sie

Zu diesem Zweck kann die Berufungskammer eine Tatsachenfrage an die ursprüngliche Hauptverfahrenskammer zur Entscheidung und entsprechenden Berichterstattung zurückverweisen, oder sie kann selbst Beweis erheben, um die Frage zu entscheiden. Wenn nur der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger Berufung gegen das Urteil oder den Strafspruch eingelegt hat, kann das Urteil oder der Strafspruch nicht zum Nachteil des Verurteilten abgeändert werden.

3. Stellt die Berufungskammer bei einer Berufung gegen den Strafspruch fest, dass das Strafmass in keinem Verhältnis zum Verbrechen steht, so kann sie das Strafmass in Übereinstimmung mit Teil 7 abändern.

4. Das Urteil der Berufungskammer ergeht mit der Stimmenmehrheit der Richter; es wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Das Urteil enthält eine Urteilsbegründung. Besteht keine Einstimmigkeit, so enthält das Urteil die Auffassungen der Mehrheit und die der Minderheit, doch können die Richter auch persönliche oder abweichende Meinungen zu Rechtsfragen abgeben.

5. Die Berufungskammer kann ihr Urteil in Abwesenheit des Freigesprochenen oder des Verurteilten verkünden.

Art. 84 Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs

1. Der Verurteilte oder nach seinem Tod sein Ehepartner, seine Kinder, Eltern oder eine zum Zeitpunkt des Todes des Verurteilten lebende Person, die vom Verurteilten ausdrücklich schriftliche Anweisungen erhalten hat, einen solchen Antrag zu stellen, oder zu Gunsten des Verurteilten der Ankläger können bei der Berufungskammer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs oder Strafspruchs stellen mit der Begründung, dass

2. Die Berufungskammer verwirft den Wiederaufnahmeantrag, wenn sie ihn für unbegründet hält. Erachtet sie den Antrag als begründet, so kann sie je nach Sachlage

mit dem Ziel, nach Anhörung der Parteien in einer der Verfahrens- und Beweisordnung entsprechenden Weise zu entscheiden, ob das Urteil revidiert werden soll.

Art. 85 Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte

1. Jeder, der unrechtmässig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.

2. Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben worden, weil eine neue oder neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, nach rechtlichen Vorschriften zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekannt werden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

3. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Gerichtshof, wenn er schlüssige Tatsachen feststellt, aus denen hervorgeht, dass es zu einem schwer wiegenden und offenkundigen Fehlurteil gekommen ist, nach eigenem Ermessen in Übereinstimmung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Kriterien einer Person Entschädigung zuerkennen, die nach einem rechtskräftigen Freispruch oder einer aus diesem Grund erfolgten Verfahrenseinstellung aus der Haft entlassen worden ist.

Teil 9: Internationale Zusammenarbeit und Rechtshilfe

Art. 86 Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten arbeiten nach Massgabe dieses Statuts bei den Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und bei deren strafrechtlicher Verfolgung uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammen.

Art. 87 Ersuchen um Zusammenarbeit: Allgemeine Bestimmungen

2. Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen werden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs abgefasst, oder sie werden von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet, entsprechend der Wahl, die der Staat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu getroffen hat.

Spätere Änderungen dieser Wahl werden in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

3. Der ersuchte Staat behandelt ein Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen vertraulich, soweit eine Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.

4. In Bezug auf die nach diesem Teil gestellten Rechtshilfeersuchen kann der Gerichtshof alle notwendigen Massnahmen treffen, einschliesslich Massnahmen zum Schutz von Informationen, um die Sicherheit oder das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen zu gewährleisten. Der Gerichtshof kann darum ersuchen, dass alle nach diesem Teil zur Verfügung gestellten Informationen in einer Weise bereitgestellt und gehandhabt werden, welche die Sicherheit und das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglicher Zeugen und deren Angehöriger schützt.

6. Der Gerichtshof kann jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen, Informationen oder Unterlagen beizubringen. Der Gerichtshof kann auch um andere Formen der Zusammenarbeit und Unterstützung bitten, die mit dieser Organisation vereinbart werden und mit ihrer Zuständigkeit oder ihrem Auftrag vereinbar sind.

7. Leistet ein Vertragsstaat entgegen diesem Statut einem Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit nicht Folge und hindert er dadurch den Gerichtshof an der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse auf Grund dieses Statuts, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen und die Angelegenheit der Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, dem Sicherheitsrat übergeben.

Art. 88 Nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehende Verfahren

Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass in ihrem innerstaatlichen Recht für alle in diesem Teil vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit Verfahren zur Verfügung stehen.

Art. 89 Überstellung von Personen an den Gerichtshof

1. Der Gerichtshof kann jedem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person vermutlich befindet, ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung dieser Person samt den in Artikel 91 genannten zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen übermitteln und diesen Staat um Zusammenarbeit bei der Festnahme und Überstellung der Person ersuchen. Die Vertragsstaaten leisten Ersuchen um Festnahme und Überstellung in Übereinstimmung mit diesem Teil und den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren Folge.

2. Ficht die Person, um deren Überstellung ersucht wurde, vor einem innerstaatlichen Gericht auf der Grundlage des in Artikel 20 festgelegten Grundsatzes ne bis in idem die Überstellung an, so konsultiert der ersuchte Staat sofort den Gerichtshof, um festzustellen, ob eine entsprechende Entscheidung über die Zulässigkeit ergangen ist. Ist die Sache zulässig, so fährt der ersuchte Staat mit der Erledigung des Ersuchens fort. Steht eine Zulässigkeitsentscheidung noch aus, so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um Überstellung so lange aufschieben, bis der Gerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit fällt.

4. Wird im ersuchten Staat gegen die gesuchte Person gerichtlich vorgegangen oder verbüsst sie dort eine Strafe wegen eines anderen Verbrechens als desjenigen, dessentwegen die Überstellung an den Gerichtshof verlangt wird, so konsultiert der ersuchte Staat den Gerichtshof, nachdem er beschlossen hat, dem Ersuchen stattzugeben.

Art. 90 Konkurrierende Ersuchen

1. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen des Gerichtshofs um Überstellung einer Person nach Artikel 89 und ausserdem von einem anderen Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen desselben Verhaltens erhält, das die Grundlage für das Verbrechen bildet, dessentwegen der Gerichtshof um die Überstellung der Person ersucht, teilt dies dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat mit.

2. Ist der ersuchende Staat ein Vertragsstaat, so räumt der ersuchte Staat dem Ersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn

3. Wurde keine Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a getroffen, so kann der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs nach Absatz 2 Buchstabe b das Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates weiterbehandeln, liefert die Person jedoch nicht aus, bis der Gerichtshof entschieden hat, dass die Sache unzulässig ist. Die Entscheidung des Gerichtshofs wird beschleunigt gefällt.

4. Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so räumt der ersuchte Staat, sofern er nicht völkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem Überstellungsersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn der Gerichtshof entschieden hat, dass die Sache zulässig ist.

5. Hat der Gerichtshof nicht entschieden, dass eine Sache nach Absatz 4 zulässig ist, so kann der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen das Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates weiterbehandeln.

6. Findet Absatz 4 Anwendung, ist der ersuchte Staat jedoch völkerrechtlich verpflichtet, die Person an den ersuchenden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, auszuliefern, so entscheidet der ersuchte Staat, ob er die Person an den Gerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der ersuchte Staat alle massgeblichen Umstände, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich,

7. Erhält ein Vertragsstaat vom Gerichtshof ein Ersuchen um Überstellung einer Person und ausserdem von einem Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen eines anderen Verhaltens als desjenigen, das den Tatbestand des Verbrechens erfüllt, dessentwegen der Gerichtshof die Überstellung der Person verlangt,

8. Hat der Gerichtshof auf Grund einer Mitteilung nach diesem Artikel entschieden, dass eine Sache unzulässig ist, und wird später die Auslieferung an den ersuchenden Staat abgelehnt, so teilt der ersuchte Staat dem Gerichtshof diese Entscheidung mit.

Art. 91 Inhalt des Festnahme- und Überstellungsersuchens

1. Ein Festnahme- und Überstellungsersuchen erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.

2. Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer Person, gegen die von der Vorverfahrenskammer ein Haftbefehl nach Artikel 58 erlassen wurde, enthält beziehungsweise wird begleitet durch

3. Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung eines bereits Verurteilten enthält beziehungsweise wird begleitet durch

4. Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe c Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

Art. 92 Vorläufige Festnahme

1. In dringenden Fällen kann der Gerichtshof bis zur Vorlage des Überstellungsersuchens und der in Artikel 91 genannten Unterlagen um vorläufige Festnahme der gesuchten Person ersuchen.

2. Das Ersuchen um vorläufige Festnahme kann über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; es enthält

3. Eine vorläufig festgenommene Person kann aus der Haft entlassen werden, wenn der ersuchte Staat das Überstellungsersuchen und die in Artikel 91 genannten Unterlagen nicht innerhalb der in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Fristen erhalten hat. Die Person kann jedoch vor Ablauf dieser Frist der Überstellung zustimmen, wenn das Recht des ersuchten Staates dies zulässt. In diesem Fall nimmt der ersuchte Staat ihre Überstellung an den Gerichtshof so bald wie möglich vor.

4. Die Tatsache, dass die gesuchte Person nach Absatz 3 aus der Haft entlassen wurde, schliesst ihre spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Überstellungsersuchen und die beigefügten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

Art. 93 Andere Formen der Zusammenarbeit

1. Die Vertragsstaaten entsprechen in Übereinstimmung mit diesem Teil und nach den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren den Ersuchen des Gerichtshofs um die nachstehenden Formen der Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder Strafverfolgungen:

2. Der Gerichtshof ist befugt, einem vor dem Gerichtshof erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen die Zusicherung zu geben, dass er wegen einer Handlung oder Unterlassung, die vor seiner Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgte, vom Gerichtshof nicht strafrechtlich verfolgt, in Haft genommen oder einer sonstigen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wird.

3. Ist die Durchführung einer in einem Ersuchen nach Absatz 1 genannten besonderen Rechtshilfemassnahme im ersuchten Staat auf Grund eines bestehenden, allgemein gültigen wesentlichen Rechtsgrundsatzes verboten, so konsultiert der ersuchte Staat umgehend den Gerichtshof, um zu versuchen, die Angelegenheit zu regeln. Dabei sollte geprüft werden, ob die Rechtshilfe auf andere Weise oder unter bestimmten Bedingungen geleistet werden kann. Kann die Angelegenheit auch nach den Konsultationen nicht geregelt werden, so ändert der Gerichtshof das Ersuchen soweit erforderlich ab.

4. Ein Vertragsstaat kann ein Rechtshilfeersuchen nur dann nach Artikel 72 ganz oder teilweise ablehnen, wenn das Ersuchen die Beibringung von Unterlagen oder die Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die seine nationale Sicherheit betreffen.

5. Vor Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens nach Absatz 1 Buchstabe l prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen oder zu einem späteren Zeitpunkt oder auf andere Art und Weise geleistet werden kann; nimmt der Gerichtshof oder der Ankläger jedoch die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss sich der Gerichtshof oder der Ankläger an diese Bedingungen halten.

6. Wird ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt, so setzt der ersuchte Vertragsstaat den Gerichtshof oder den Ankläger umgehend von den Gründen für die Ablehnung in Kenntnis.

Der Gerichtshof kann um zeitweilige Übergabe eines Häftlings zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme[^64] oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe ersuchen. Der Häftling kann unter den folgenden Bedingungen übergeben werden:

im Fall der Rechtshilfe nach Ziffer i Unterabsatz a gilt Folgendes:

- c) Der Gerichtshof kann unter den in diesem Absatz genannten Bedingungen einem von einem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, gestellten Rechtshilfeersuchen nach diesem Absatz stattgeben.

Art. 94 Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen laufender Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung

1. Würde die sofortige Erledigung eines Ersuchens die laufenden Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen beeinträchtigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben. Der Aufschub darf jedoch nicht länger dauern, als notwendig ist, um die entsprechenden Ermittlungen oder die Strafverfolgung im ersuchten Staat zum Abschluss zu bringen. Vor der Entscheidung über den Aufschub soll der ersuchte Staat prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann.

2. Wird nach Absatz 1 ein Aufschub beschlossen, so kann der Ankläger dennoch nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe j um Massnahmen zur Beweissicherung ersuchen.

Art. 95 Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen Anfechtung der Zulässigkeit

Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zulässigkeit nach Artikel 18 oder 19, so kann der ersuchte Staat die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Teil bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof aufschieben, sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Artikel 18 oder 19 fortsetzen kann.

Art. 96 Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe nach Artikel 93

1. Ein Ersuchen um die in Artikel 93 genannten anderen Formen der Rechtshilfe erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.

2. Das Ersuchen enthält beziehungsweise wird begleitet durch, soweit anwendbar,

3. Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe e Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

4. Dieser Artikel findet gegebenenfalls auch auf ein an den Gerichtshof gerichtetes Rechtshilfeersuchen Anwendung.

Art. 97 Konsultationen

Erhält ein Vertragsstaat ein Ersuchen auf Grund dieses Teiles, in dessen Zusammenhang er Probleme feststellt, welche die Erledigung des Ersuchens be- oder verhindern können, so konsultiert der Vertragsstaat unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem um Folgendes handeln:

- c) der Umstand, dass die Erledigung des Ersuchens in seiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangen würde, eine gegenüber einem anderen Staat bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu verletzen.

Art. 98 Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität und die Zustimmung zur Überstellung

1. Der Gerichtshof darf kein Überstellungs- oder Rechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, in Bezug auf die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines Drittstaats entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität erreichen kann.

2. Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Entsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur Überstellung erreichen kann.

Art. 99 Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96

5. Die Bestimmungen, auf Grund deren es einer vom Gerichtshof angehörten oder einvernommenen[^65] Person nach Artikel 72 gestattet ist, Einschränkungen geltend zu machen, um die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu verhindern, finden auch auf die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel Anwendung.

Art. 100 Kosten

1. Die gewöhnlichen Kosten der Erledigung von Ersuchen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gehen zu dessen Lasten, mit Ausnahme folgender Kosten, die zu Lasten des Gerichtshofs gehen:

2. Absatz 1 gilt entsprechend auch für Ersuchen, die von Vertragsstaaten an den Gerichtshof gerichtet werden. In diesem Fall trägt der Gerichtshof die gewöhnlichen Kosten der Erledigung.

Art. 101 Grundsatz der Spezialität

1. Eine Person, die auf Grund dieses Statuts an den Gerichtshof überstellt wird, darf nicht wegen eines anderen vor der Überstellung begangenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt, bestraft oder in Haft genommen werden als desjenigen Verhaltens oder derjenigen Verhaltensweise, welche die Grundlage der Verbrechen bildet, derentwegen sie überstellt wird.

2. Der Gerichtshof kann den Staat, der die Person an den Gerichtshof überstellt hat, darum ersuchen, ihn von den Anforderungen des Absatzes 1 zu befreien; der Gerichtshof bringt bei Bedarf zusätzliche Informationen nach Artikel 91 bei. Die Vertragsstaaten sind befugt und sollen sich bemühen, dem Gerichtshof diese Befreiung zu gewähren.

Art. 102 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Statuts

- b) bedeutet «Auslieferung» die in einem Vertrag, einem Übereinkommen oder dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Verbringung einer Person durch einen Staat in einen anderen Staat.

Teil 10: Vollstreckung

Art. 103 Rolle der Staaten bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

3. In Ausübung seines Ermessens bei der Bestimmung eines Vollstreckungsstaats nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof

4. Wird nach Absatz 1 kein Staat bestimmt, so wird die Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt verbüsst, die der Gaststaat entsprechend den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Sitzabkommens zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall werden die Kosten der Strafvollstreckung vom Gerichtshof getragen.

Art. 104 Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats

1. Der Gerichtshof kann jederzeit beschliessen, einen Verurteilten in eine Vollzugsanstalt eines anderen Staates zu verlegen.

2. Ein Verurteilter kann jederzeit beim Gerichtshof eine Verlegung aus dem Vollstreckungsstaat beantragen.

Art. 105 Vollstreckung der Strafe

1. Vorbehaltlich der von einem Staat in Übereinstimmung mit Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b erklärten Bedingungen ist die verhängte Freiheitsstrafe für die Vertragsstaaten bindend und darf von ihnen nicht geändert werden.

2. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. Der Vollstreckungsstaat hindert einen Verurteilten nicht daran, einen solchen Antrag zu stellen.

Art. 106 Aufsicht über die Strafvollstreckung und Haftbedingungen

1. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs; sie steht im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen.

2. Die Haftbedingungen werden durch das Recht des Vollstreckungsstaats geregelt; sie stehen im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen; sie dürfen keinesfalls günstiger oder ungünstiger sein als diejenigen für Strafgefangene, die im Vollstreckungsstaat wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurden.

3. Der Verkehr zwischen einem Verurteilten und dem Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich.

Art. 107 Verbringung einer Person nach verbüsster Strafe

1. Eine Person, die nicht Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist, kann nach verbüsster Strafe, sofern der Vollstreckungsstaat der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, in Übereinstimmung mit dem Recht des Vollstreckungsstaats in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zu verbringenden Person mit berücksichtigt werden.

2. Werden die aus der Verbringung der Person in einen anderen Staat nach Absatz 1 entstehenden Kosten nicht von einem Staat getragen, so trägt sie der Gerichtshof.

3. Vorbehaltlich des Artikels 108 kann der Vollstreckungsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an einen Staat ausliefern oder auf andere Weise überstellen, der um ihre Auslieferung oder Überstellung zum Zweck eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.

Art. 108 Einschränkung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen anderer Straftaten

1. Ein Verurteilter im Gewahrsam des Vollstreckungsstaats darf für Handlungen, die er vor seiner Verbringung in den Vollstreckungsstaat vorgenommen hat, nicht strafrechtlich verfolgt, bestraft oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, es sei denn, der Gerichtshof hat diese Massnahme auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats genehmigt.

2. Der Gerichtshof entscheidet die Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

3. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Verurteilte freiwillig länger als 30 Tage im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats bleibt, nachdem er die gesamte vom Gerichtshof verhängte Strafe verbüsst hat, oder wenn er in das Hoheitsgebiet dieses Staates zurückkehrt, nachdem er es verlassen hatte.

Art. 109 Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsanordnungen

1. Die Vertragsstaaten vollstrecken Geldstrafen oder eine Einziehung, die der Gerichtshof nach Teil 7 angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter und in Übereinstimmung mit dem Verfahren ihres innerstaatlichen Rechts.

2. Ist ein Vertragsstaat nicht in der Lage, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, so trifft er Massnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Erlöse, des Eigentums oder der Vermögensgegenstände, deren Einziehung der Gerichtshof angeordnet hatte, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

3. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von Grundeigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die ein Vertragsstaat durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichtshofs erlangt, werden auf den Gerichtshof übertragen.

Art. 110 Überprüfung einer Herabsetzung des Strafmasses durch den Gerichtshof

1. Der Vollstreckungsstaat entlässt den Verurteilten nicht vor Ablauf der vom Gerichtshof verhängten Strafe aus dem Strafvollzug.

2. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmasses zu entscheiden; er trifft seine Entscheidung in der Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

3. Hat der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe oder bei lebenslanger Freiheitsstrafe 25 Jahre verbüsst, so überprüft der Gerichtshof die Strafe, um zu entscheiden, ob sie herabgesetzt werden soll. Diese Überprüfung findet nicht vor dem genannten Zeitpunkt statt.

4. Bei seiner Überprüfung nach Absatz 3 kann der Gerichtshof das Strafmass herabsetzen, wenn er feststellt, dass einer oder mehrere der nachstehenden Faktoren gegeben sind:

- 5. Stellt der Gerichtshof bei seiner ersten Überprüfung nach Absatz 3 fest, dass eine Herabsetzung des Strafmasses nicht angebracht ist, so überprüft er die Frage einer Herabsetzung des Strafmasses danach in den Zeitabständen und nach den Kriterien, die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen sind.

Art. 111 Flucht

Entweicht ein Verurteilter aus der Haft und flieht er aus dem Vollstreckungsstaat, so kann dieser Staat nach Rücksprache mit dem Gerichtshof den Staat, in dem sich der Flüchtige aufhält, auf Grund bestehender zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte um dessen Überstellung ersuchen oder den Gerichtshof ersuchen, die Überstellung des Flüchtigen in Übereinstimmung mit Teil 9 zu erwirken. Der Gerichtshof kann verfügen, dass der Flüchtige in den Staat, in dem er die Strafe verbüsste, oder in einen anderen vom Gerichtshof bestimmten Staat verbracht wird.

Teil 11: Versammlung der Vertragsstaaten

Art. 112 Versammlung der Vertragsstaaten

1. Hiermit wird die Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts gebildet. Jeder Vertragsstaat hat einen Vertreter in der Versammlung, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann. Andere Staaten, die dieses Statut oder die Schlussakte unterzeichnet haben, können als Beobachter an der Versammlung teilnehmen.

2. Die Versammlung

4. Die Versammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit dies erforderlich ist, einschliesslich einer unabhängigen Aufsichtsinstanz für die Inspektion, Bewertung und Überprüfung des Gerichtshofs, mit dem Ziel, seine Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.

5. Der Präsident des Gerichtshofs, der Ankläger und der Kanzler oder ihre Stellvertreter können nach Bedarf an den Sitzungen der Versammlung und des Büros teilnehmen.

6. Die Versammlung tritt einmal im Jahr am Sitz des Gerichtshofs oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen; wenn die Umstände es erfordern, hält sie ausserordentliche Tagungen ab. Soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, beruft das Büro die ausserordentlichen Tagungen entweder von sich aus oder auf Ersuchen eines Drittels der Vertragsstaaten ein.

7. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um Entscheidungen in der Versammlung und im Büro durch Konsens zu treffen. Wenn kein Konsens erzielt werden kann und das Statut nichts anderes bestimmt,

8. Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge zur Deckung der Kosten des Gerichtshofs im Rückstand ist, hat in der Versammlung und im Büro kein Stimmrecht, wenn die Höhe seiner Rückstände den Betrag seiner Beiträge für die vorangegangenen zwei vollen Jahre erreicht oder übersteigt. Die Versammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in der Versammlung und im Büro gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die der Vertragsstaat nicht zu vertreten hat.

9. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

10. Die Amts- und Arbeitssprachen der Versammlung sind diejenigen der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

Teil 12: Finanzierung

Art. 113 Finanzvorschriften

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshof und den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten, einschliesslich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, durch dieses Statut sowie durch die von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.

Art. 114 Kostenregelung

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschliesslich ihres Büros und ihrer Nebenorgane werden aus den finanziellen Mitteln des Gerichtshofs bestritten.

Art. 115 Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschliesslich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, die in dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Haushalt vorgesehen sind, werden aus folgenden Quellen bestritten:

- b) den von den Vereinten Nationen vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung bereitgestellten finanziellen Mitteln, insbesondere im Zusammenhang mit den Kosten, die infolge von durch den Sicherheitsrat unterbreiteten Situationen entstanden sind.

Art. 116 Freiwillige Beiträge

Unbeschadet des Artikels 115 kann der Gerichtshof von Regierungen, internationalen Organisationen, Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Rechtsträgern in Übereinstimmung mit den von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen diesbezüglichen Kriterien freiwillige Beiträge als zusätzliche finanzielle Mittel entgegennehmen und verwenden.

Art. 117 Beitragsberechnung

Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach einem vereinbarten Beitragsschlüssel berechnet, dem der von den Vereinten Nationen für ihren ordentlichen Haushalt beschlossene Beitragsschlüssel zu Grunde liegt und der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen angepasst wird, auf denen dieser Beitragsschlüssel beruht.

Art. 118 Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten des Gerichtshofs, einschliesslich seiner Jahresabschlüsse, werden alljährlich von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Teil 13: Schlussbestimmungen

Art. 119 Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten über die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs werden durch eine Entscheidung des Gerichtshofs beigelegt.

2. Jede andere Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Beginn durch Verhandlung beigelegt wird, wird der Versammlung der Vertragsstaaten vorgelegt. Die Versammlung selbst kann die Streitigkeit beizulegen versuchen oder weitere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, einschliesslich der Vorlage an den Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut.

Art. 120 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Statut sind nicht zulässig.

Art. 121 Änderungen

1. Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statuts vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn umgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet.

2. Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation beschliesst die nächste Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrer nächsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen oder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn die Angelegenheit dies rechtfertigt.

3. Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer Überprüfungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.

4. Soweit in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt haben.

5. Eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

6. Ist eine Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 4 von sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann ein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat, ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1, jedoch vorbehaltlich des Artikels 127 Absatz 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut zurücktreten.

7. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an alle Vertragsstaaten weiter.

Art. 122 Änderungen der institutionellen Bestimmungen

1. Änderungen der Bestimmungen des Statuts, die ausschliesslich institutioneller Art sind, nämlich Artikel 35, Artikel 36 Absätze 8 und 9, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39 Absätze 1 (Sätze 1 und 2), 2 und 4, Artikel 42 Absätze 4 bis 9, Artikel 43 Absätze 2 und 3 und die Artikel 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Artikels 121 Absatz 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung der Vertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oder der Generalsekretär leitet sie umgehend an alle Vertragsstaaten und die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter.

2. Änderungen auf Grund dieses Artikels, über die kein Konsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung der Vertragsstaaten oder von einer Überprüfungskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die Änderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer Annahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.

Art. 123 Überprüfung des Statuts

1. Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, die in Artikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu denselben Bedingungen offen.

2. Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Absatz 1 genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein.

3. Artikel 121 Absätze 3 bis 7 findet auf die Annahme und das Inkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten Änderung des Statuts Anwendung.

Art. 124 Übergangsbestimmung

Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1 und 2 kann ein Staat, wenn er Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der in Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich ein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit zurückgenommen werden. Dieser Artikel wird auf der in Übereinstimmung mit Artikel 123 Absatz 1 einberufenen Überprüfungskonferenz überprüft.

Art. 125 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1. Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum 17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3. Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 126 Inkrafttreten

1. Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt.

2. Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Art. 127 Rücktritt

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Statut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

2. Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschliesslich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein Rücktritt berührt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeit verpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der Rücktritt wirksam wurde; er berührt auch nicht die weitere Behandlung einer Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevor der Rücktritt wirksam wurde.

Art. 128 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigte Abschriften zu.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterschrieben.

Geschehen zu Rom am 17. Juli 1998.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.120

[^2]: Aufgehoben durch Anhang I Ziff. 1 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und mit Wirkung für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

[^3]: Deutschland (D), Österreich (A): zerstören

[^4]: A: Zufügung

[^5]: D, A: Zerstörung

[^6]: A: vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen

[^7]: A: die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen

[^8]: A: mit dem Ziel

[^9]: SR 0.518.12; SR 0.518.23; SR 0.518.42; SR 0.518.51

[^10]: D, A: Eigentum

[^11]: A: Verschleppung oder Versetzung

[^12]: D, A: Eigentums

[^13]: D, A: Eigentums

[^14]: Eingefügt durch Anhang 1 der Änderungen betreffend die Kriegsverbrechen vom 10. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3833; BBl 2014 2045).

[^15]: Eingefügt durch Anhang 1 der Änderungen betreffend die Kriegsverbrechen vom 10. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3833; BBl 2014 2045).

[^16]: Eingefügt durch Anhang 1 der Änderungen betreffend die Kriegsverbrechen vom 10. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3833; BBl 2014 2045).

[^17]: Eingefügt durch Anhang I Ziff. 2 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

[^18]: SR 0.120

[^19]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2015 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

[^20]: Eingefügt durch Anhang I Ziff. 2 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

[^21]: Eingefügt durch Anhang I Ziff. 2 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

[^22]: D, A: Ladung

[^23]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

[^24]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 der Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vom 11. Juni 2010, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Sept. 2016 (AS 2015 3825; BBl 2014 2045).

[^25]: D: Eigentum

[^26]: D: Eigentum

[^27]: D, A: Ladung

[^28]: D, A: vernehmen

[^29]: D, A: Vernehmung

[^30]: D, A: Vernehmung

[^31]: D, A: Vernehmung

[^32]: D, A: Vernehmung

[^33]: D, A: vernommen

[^34]: D, A: Ladung

[^35]: D, A: Ladung

[^36]: D, A: Vernehmung

[^37]: D, A: Ladung

[^38]: D, A: Ladung

[^39]: D, A: Ladung

[^40]: D, A: Ladung

[^41]: D, A: lädt

[^42]: D, A: Ladung

[^43]: D, A: Ladung

[^44]: D, A: Ladung

[^45]: D, A: Ladung

[^46]: D, A: Ladung

[^47]: A: Anwendung gelinderer Mittel

[^48]: A: Anwendung gelinderer Mittel

[^49]: A: Anwendung gelinderer Mittel

[^50]: A: Beschuldigten

[^51]: A: Beschuldigten

[^52]: A: Beschuldigte

[^53]: A. Beschuldigte

[^54]: A: Beschuldigte

[^55]: A: Beschuldigte

[^56]: A: Beschuldigte

[^57]: A: Beschuldigte

[^58]: A: Beschuldigte

[^59]: A: Beschuldigte

[^60]: A: Beschuldigte

[^61]: D, A: Vernehmung

[^62]: A: falsche Beweisaussage

[^63]: D, A: Vernehmung

[^64]: D, A: Vernehmung

[^65]: D, A: vernommenen