Verordnung vom 6. November 2002 zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom
1 über den Konsumkredit (KKG), 23. März 2001 verordnet:
1. Abschnitt: Höchstzinssatz
Art. 1
Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes darf höchstens
15 Prozent betragen.
2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit
Art. 2 Organisation
1 Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes (Informationsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur, handelt.
2 Sie bleibt für das Verhalten der beigezogenen Dritten verantwortlich.
Art. 3 Informationssystem über Konsumkredite
1 Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
2 Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den Kreditgeberinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen.
3 Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden, die die Kreditgeberin für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28–30 des Gesetzes benötigt. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.
4 Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugänglich. 3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
1 Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
2 Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.
3 Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen.
Art. 5 Wirtschaftliche Voraussetzungen
1 Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Franken verfügen.
2 Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen.
Art. 6 Fachliche Voraussetzungen
Die Gesuchstellerin verfügt über die nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie:
- a. eine vom Bund anerkannte Berufsprüfung, höhere Fachprüfung oder gleichwertige Ausbildung im Bereich Finanzdienstleistungen hat; oder
- b. eine von der kantonalen Bewilligungsbehörde durchgeführte Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten bestanden hat.
Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung
1 Die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt als ausreichend, wenn:
- a. die Deckungszusage mindestens 500 000 Franken pro Schadensfall beträgt;
- b. sie auch reine Vermögensschäden erfasst.
2 Liegen besondere Umstände vor, so kann die Bewilligungsbehörde vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung absehen.
3 Bei einer Kreditvermittlerin kann die Bewilligungsbehörde namentlich dann auf den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung verzichten, wenn eine Kreditgeberin erklärt, für die Schäden aufzukommen, die diese Kreditvermittlerin verursacht.
Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.
2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
- a. sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;
- b. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsbestimmung
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung für die gewerbsmässige Kreditgewährung oder Kreditvermittlung fällt spätestens am 31. Dezember 2005 dahin.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
2 über die Mindestanzahlung und die Höchst- Die Verordnung vom 23. April 1975 dauer beim Abzahlungsvertrag wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Die Artikel 4–9 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 221.214.1
[^2]: [AS 1975 711]