Verordnung des UVEK vom 21. August 2002 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-08-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 19. Juni 1995

2 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), verordnet:

1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Messgeräte 1.1.1 Es dürfen nur die unter den Ziffern 2.4 und 3.2 beschriebenen Messgeräte verwendet werden. 1.1.2 Der Betrieb, der die Abgaswartung durchführt, muss kein eigenes Abgasmessgerät besitzen. Er muss jedoch dessen Verfügbarkeit glaubhaft machen können.

3 … 1.1.3 1.2 Abgas-Wartungsdokument

4 Inhalt und Form 1.2.1 Das Abgas-Wartungsdokument muss mindestens die im Anhang aufgeder führten Rubriken und Angaben in den drei Amtssprachen enthalten. In formalen Gestaltung sind die Herausgeber frei; das Abgas-Wartungsdokument kann als Einheit im Serviceheft integriert sein. Die besonderen Bestimmungen für Katalysator-Fahrzeuge gelten nur, wenn im Abgas-Wartungsdokument die entsprechende Bestätigung vorhanden ist. 1.2.2 Beschaffung oder 1.2.2.1 Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge hat der Fahrzeughalter die Fahrzeughalterin das Abgas-Wartungsdokument bei einem schweizerischen Vertreter der entsprechenden Fahrzeugmarke zu beschaffen und die Eintragung der Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerte vornehmen zu lassen. 1.2.2.2 Die Hersteller und die Inhaber der schweizerischen Typengenehmigungen sind verpflichtet, den Markenvertretern rechtzeitig die entsprechenden Wartungsdokumente und die einzutragenden Daten zur Verfügung zu stellen. 1.2.3 Abgabe bei Fehlen des Inhabers der Typengenehmigung oder des Markenvertreters; von der Typengenehmigung befreite Fahrzeuge

5 1.2.3.1 Für Fahrzeuge, für die in der Schweiz kein Inhaber einer Typengenehmigung oder kein Markenvertreter besteht, kann das Wartungsdokument beispielsweise bei den unten aufgeführten Organisationen bezogen werden. Das Wartungsdokument ist nach den vorhandenen technischen Daten auszufüllen. Sind diese nicht vorhanden, werden für leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor die Richtwerte nach Ziffer 2.3 als Sollwerte eingetragen, für Motorwagen mit Selbstzündungsmotor werden die Sollwerte nach Ziffer 3.3 ermittelt. Transportmotorwagen: auto-schweiz Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure, Postfach 5232, 3001 Bern Baumaschinen und nichtlandwirt- Verband der Schweizerischen schaftliche Arbeitsmotorwagen: Baumaschinenwirtschaft (VSBM), Postfach 656, 4010 Basel Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge: Schweizerischer Landmaschinen- Verband (SLV), Postfach 106, 3000 Bern 6 1.2.3.2 Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, ist das Abgas-Wartungsdokument bei einem schweizerischen Vertreter der entsprechenden Fahrzeugmarke oder gemäss Ziffer 1.2.3.1 zu beschaffen. 1.2.3.3 Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, und für die der Inhaber der schweizerischen Typengenehmigung die Übereinstimmung mit dem in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtyp bestätigt, kann dieser das Abgas-Wartungsdokument ausstellen. Die Angaben für den entsprechenden genehmigten Fahrzeugtyp sind massgebend. 1.2.4 Umgebaute Fahrzeuge 1.2.4.1 Für Fahrzeuge, bei denen an abgasrelevanten Bauteilen geprüfte und im Fahrzeugausweis eingetragene Änderungen vorgenommen wurden, hat der Umbauer die entsprechenden Sollwerte anzugeben. Wenn diese nicht mehr verfügbar sind, gelten für leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor die Richtwerte nach Ziffer 2.3 als Sollwerte, für Motorwagen mit Selbstzündungsmotor die Sollwerte nach Ziffer 3.3. 1.2.4.2 Werden anlässlich der Abgaswartung nicht geprüfte und nicht im Fahrzeugausweis eingetragene Änderungen an abgasrelevanten Teilen festgestellt, darf die Abgaswartung nicht bestätigt werden. Es ist nachträglich der Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften zu erbringen. 1.2.5 Bestätigung Nach jeder Abgaswartung ist das Wartungsdokument von derjenigen Person, welche die Abgaswartung durchgeführt hat, oder von einer verantwortlichen Person des entsprechenden Betriebes auszufüllen und zu unterzeichnen. 1.2.6 Aufbewahrung der Messresultate Die vom Messgerät ausgedruckten Resultate für die verschiedenen Messungen (Leerlauf, erhöhter Leerlauf, freie Beschleunigung) oder der Filterstreifen (bei Geräten ohne Drucker) müssen im Betrieb, der die Wartung durchgeführt hat, bis zur Durchführung einer erneuten Wartung, höchstens jedoch einen Monat über die kategoriespezifische Frist, aufbewahrt und während dieser Zeit dem jeweiligen Fahrzeug zugeordnet werden können. 1.2.7 Verlorenes oder vollgeschriebenes Abgas-Wartungsdokument 1.2.7.1 Ist das Abgas-Wartungsdokument nicht mehr vorhanden oder vollgeschrieben, hat der Halter oder die Halterin beim Markenvertreter bzw. bei den unter Ziffer 1.2.3 genannten Organisationen ein neues Dokument mit den notwendigen Eintragungen zu beziehen. 1.2.7.2 Vollgeschriebene Wartungsdokumente können nach Anheften oder Ankleben von Zusatzblättern, welche die gleichen Rubriken wie das Wartungsdokument enthalten, weiterverwendet werden. 1.2.8 Bestimmen eines Katalysator-Fahrzeuges 1.2.8.1 Ein Katalysator-Fahrzeug im Sinne dieser Verordnung verfügt über einen Dreiweg-, Zweiwegoder Nachrüst-Abgaskatalysator. 1.2.8.2 Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge bestätigt der Inhaber der schweizerischen Typengenehmigung oder der Markenvertreter durch Stempel und Unterschrift mit dem Eintrag «Katalysator-Fahrzeug» in das Abgas-Wartungsdokument, dass das betreffende Fahrzeug mit einem Abgaskatalysator ausgerüstet ist. 1.2.8.3 Für Fahrzeuge, für die in der Schweiz kein Inhaber einer Typengenehmigung oder kein Markenvertreter besteht, kann die für die Abgaswartung verantwortliche Person desjenigen Betriebes, in dem üblicherweise die Abgaswartung durchführt wird, die Bestätigung nach Ziffer 1.2.8.2 vornehmen.

6 1.2.9 … 1.3 Kleber 1.3.1 Abgabe Nach durchgeführter Abgaswartung wird ein Kleber abgegeben, der mit Jahr und Monat den Termin anzeigt, bis zu welchem die nächste Wartung durchgeführt sein muss. Anbringung 1.3.2 Der Kleber soll an der Heckscheibe oder an einer linken Seitenscheibe des gewarteten Fahrzeuges, bei Fahrzeugen ohne Heckund Seitenscheiben im Bereich des Armaturenbrettes angebracht werden. 1.4 Fahrzeuge mit Tagesausweis oder Kollektiv-Fahrzeugausweis und Fahrzeuge, die für den Export bestimmt sind 1.4.1 Bei Fahrzeugen, die mit Tagesausweis und Tagesschildern oder Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschildern verkehren, muss die Abgaswartung nicht durchgeführt sein und das Abgas-Wartungsdokument nicht mitgeführt werden. Dies gilt nicht bei der amtlichen Zulassungsprüfung oder einer amtlichen Nachprüfung. 1.4.2 Fahrzeuge, die in der Schweiz erworben oder ausgeliefert werden und für den Export bestimmt sind und für höchstens drei Monate provisorisch zugelassen werden, benötigen kein Abgas-Wartungsdokument. Eine Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrsetzung oder eine Abgaswartung ist nicht erforderlich. 1.5 Abgas-Nachkontrollen Bei Abgas-Nachkontrollen von Fahrzeugen ohne OBD-System sind die Sollwerte und Messbedingungen nach dem Abgas-Wartungsdokument – für die Messung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl die entsprechenden, unter Ziffer 2.1.2 aufgeführten Bedingungen – massgebend. Bei Abgas-Nachkontrollen an Fahrzeugen mit OBD-System ist die Funktion der Fehlerfunktionsanzeige und der Fehlerspeicher auf allenfalls gespeicherte Fehlercodes zu überprüfen. 1.5.1 Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrsetzung Vor der ersten Inverkehrsetzung ist eine Abgas-Nachkontrolle nach Artikel 36 VTS durchzuführen. Können dabei die Sollwerte nicht eingehalten werden, so ist diese Nachkontrolle innerhalb von 3000 km oder innerhalb von 100 Betriebsstunden bei Fahrzeugen ohne Kilometerzähler, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, durchzuführen. Die gemessenen Werte sind im Abgas-Wartungsdokument in der Rubrik «0–3000 km» oder «0–100 h» einzutragen.

7 Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Polizei 1.5.2 Sind bei Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Polizei die Sollwerte (inkl. Toleranzen) oder die unten aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, so ist nach Artikel 36 Absatz 3 VTS eine erneute Abgaswartung und Nachkontrolle anzuordnen. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin untersteht dabei keiner Strafdrohung, wenn das Fahrzeug termingerecht gewartet wurde. Eine erneute Abgaswartung und Abgas-Nachkontrolle ist anzuordnen, wenn die Abgaswartung nicht korrekt vorgenommen wurde oder wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen. Werden die massgebenden Werte erheblich unteroder überschritten, so kann für die Beurteilung auf ein vereinfachtes Verfahren abgestellt werden. Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Abgasemissionen nach Ziffer 2.1.2 vorzunehmen. Liegen keine Angaben vor, darf der Wert für die CO-Emission 0,2 % vol nicht überschreiten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Rauchemission nach Ziffer 3.2.2 vorzunehmen. Der Trübungskoeffizient darf den auf der Genehmigungsplakette am Motor, auf der Typengenehmigung oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Wert nicht überschreiten.

2 Bestimmungen für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren 2.1 Zu wartende Fahrzeugteile

8 2.1.1 Bei der Abgaswartung sind nach den Herstellerangaben mindestens die folgenden Teile zu prüfen, einzustellen und, wenn notwendig, instand zu stellen oder zu ersetzen: – Luftfilter; – Gemischaufbereitungssystem; – Auspuffsystem; – Emissionskontrollsystem (z. B. Kaltstartvorrichtung, Vorrichtung für Abgasrückführung, Lufteinblasevorrichtung, Katalysator und Lambdasonde); – Zündung (wenn vorhanden, Unterbrecher, dynamischer und statischer Zündzeitpunkt); – Kurbelgehäuse-Entlüftung; – Verdampfungskontrollsystem. Ausserdem ist die Leerlaufdrehzahl zu prüfen, einzustellen und zu messen. und HC) im Leerlauf Abschliessend sind die Emissionswerte (CO, CO nach den Messbedingungen des Herstellers zu messen. Die im Abgas- Wartungsdokument eingetragenen Sollwerte müssen eingehalten sein. 2.1.2 Bei Fahrzeugen mit geregeltem Dreiweg-Katalysator ist zusätzlich eine Messung der Abgasemissionen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl nach Her- –1 stellerangaben (min. 2000 min ) vorzunehmen. Wenn im Wartungsdokument keine anderen Angaben für diese Messung eingetragen sind, ist der Motor vor der Messung während 20 bis 30 Sekunden bei der erhöhten Leerlaufdrehzahl laufen zu lassen. Wo der Hersteller keine anderen Werte –1 –1 ± 100 min angibt, ist die Messung bei einer Drehzahl von 2500 min vorzunehmen; für CO und HC gelten die gleichen Sollwerte wie im Leerlauf. Die Resultate dieser Messung müssen nicht im Wartungsdokument eingetragen werden, wenn keine entsprechende Rubrik vorhanden ist. Erfolgt die Messung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl unmittelbar nach der Messung im Leerlauf, so ist kein elektrischer Referenzabgleich des Abgasmessgerätes notwendig.

9 … 2.1.3

10 Sollwerte 2.2 Im Wartungsdokument sind die vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei betriebsbereitem Fahrzeug am Auspuffrohrende zu messenden Sollwerte einzutragen. Besondere Messbedingungen (z.B. Unterbrechung der Kurbelgehäuseentlüftung usw.) sind im Wartungsdokument aufzuführen. 2.3 Richtwerte 2.3.1 Fehlen einzelne oder alle Herstellerangaben, so sind für die betreffenden Rubriken die folgenden Richtwerte als Sollwerte einzutragen:

1 – Leerlaufdrehzahl: max. 1000 min ; – –1 –1 – erhöhter Leerlauf: 2500 min 100 min ;  – Abgaswerte im Leerlauf: Fahrzeugzulassung CO HC CO (% vol) (ppm) (% vol) 1. Januar 1976–30. September 1980 3,5 500 11,5    1. Oktober 1980–30. September 1982 3,0 400 12,0   

1 2 1 1. Oktober 1982–30. September 1986 2,5 300 12,0   

3 1. Oktober 1986–30. September 1987/88 1,0 200 12,0    ab 1. Oktober 1987 (Fahrzeuge nach der V vom 22. Okt. 1986 über die Abgasemissionen

11 leichter Motorwagen (FAV 1) Gr. I sowie Fahrzeuge der Klasse M bis 2500 kg

3 Gesamtgewicht, Fahrzeuge der Klasse N 0,5 100 12,0    bis 1225 kg Leergewicht und Fahrzeuge der Klasse M ) ab 1. Oktober 1988 (Fahrzeuge nach FAV 1

3 Gr. II sowie die übrigen Fahrzeuge) 1,0 200 12,0    2.3.2 Höhere Sollwerte können in besonderen Einzelfällen von der autoschweiz (s. Ziff. 1.2.3.1) eingetragen werden (z.B. bei Fahrzeugen, die vom Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften befreit sind, oder wenn der Nachweis erbracht wird, dass die massgebenden Abgasvorschriften trotzdem eingehalten sind). 2.4 Abgasmessgeräte

12 2.4.1 Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die nach der Verordnung

13 des EJPD vom 19. März 2006 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren zugelassen und geeicht sind.

14 Reparierte Messgeräte sind nach der Messmittelverordnung vom 2.4.2

15 15. Februar 2006 der zuständigen Stelle zur Nacheichung am Einsatzort zu melden.

16 2.4.3 … 2.5 Fahrzeuge mit Zweitakt-Motoren

17 2.5.1 Bei Fahrzeugen mit Zweitakt-Motoren, die nicht der FAV 1 oder späteren Abgasvorschriften unterstehen, kann auf die Messung der Emissionswerte (CO, CO und HC) im Leerlauf verzichtet werden. Zur Durchführung der Abgaswartung sind bei solchen Fahrzeugen auch Personen und Betriebe befugt, die nicht über Abgasmessgeräte verfügen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 2.5.2 Im Wartungsdokument dieser Fahrzeuge müssen keine Messbedingungen und Sollwerte eingetragen werden; es genügt der Hinweis «Zweitakt- Motor; keine Messung». Die Messbedingungen und Richtwerte nach Ziffer 2.3 sind nicht anwendbar. 2.6 Bivalente Fahrzeuge 2.6.1 Bei Fahrzeugen, die alternativ mit unterschiedlichen Treibstoffen (z. B. mit Benzin oder Gas) betrieben werden können, ist die Abgaswartung für jede Betriebsart durchzuführen. 2.6.2 Das Wartungsdokument dieser Fahrzeuge muss die vorgeschriebenen Angaben für jede Betriebsart enthalten. Es ist auch zulässig, für jede Betriebsart ein separates Wartungsdokument zu verwenden.

3 Bestimmungen für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren

18 3.1 Umfang der Wartung Bei der Abgaswartung sind nach den Herstellerangaben mindestens die folgenden Arbeiten auszuführen: – eine Sichtprüfung von Ansaug- / Aufladesystem (inkl. Luftfilter), Einspritzanlage und Auspuffanlage auf Zustand und Dichtheit; – die Kontrolle auf Vorhandensein bzw. Unversehrtheit der im Wartungsdokument eingetragenen Plombierungen und Versiegelungen; – die Kontrolle von Förderbeginn, Volllastanschlag und, falls vorhanden, anderen Einstelleinrichtungen der Einspritzpumpe; – die Kontrolle der Einspritzdüsen (falls erforderlich); – die Kontrolle der Leerlaufdrehzahl und der oberen Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl); – die Prüfung auf Zustand und Funktion von Zusatzeinrichtungen wie Abgasrückführung oder Partikelfilter und der dazugehörenden Regeleinrichtungen; – die erforderlichen Einstellungen, Instandstellungen und allenfalls den Ersatz defekter Teile; – eine abschliessende Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung entsprechend dem in Ziffer 3.2 beschriebenen Verfahren; der im Abgas-Wartungsdokument eingetragene Sollwert darf nicht überschritten werden. 3.2 Messung der Rauchemissionen 3.2.1 Allgemeine Messbedingungen 3.2.1.1 Der Motor muss nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein und normale Betriebstemperatur aufweisen. 3.2.1.2 Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug, das Getriebe in Neutralstellung. Es muss handelsüblicher Treibstoff ohne rauchmindernde Zusätze verwendet werden. 3.2.1.3 Die Auspuffanlage muss dicht sein. Verfügt ein Fahrzeug über mehrere Auspuffendrohre, ist an jedem eine Messreihe vorzunehmen. Massgebend ist die Messreihe mit dem höchsten Resultat. 3.2.1.4 Bei Motoren mit zuund abschaltbarer Aufladung hat die Rauchentnahme ohne und mit Aufladung zu erfolgen. Das festzuhaltende Messergebnis ist das höhere der beiden Messreihen. 3.2.2 Messung nach der Trübungsmethode Werden die Rauchemissionen bei freier Beschleunigung als Trübungs- –1 koeffizient k (m ) gemessen, so ist nach den gleichwertigen Anforderun-

19 gen des Anhanges 5 des ECE-Reglements Nr. 24 , des Anhanges 4 derRichtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen oder des Anhanges 4 der Richtlinie Nr. 77/537 des Rates vom28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von landoder forstwirtschaftlichen Zugma-

8 schinen auf Rädern zu verfahren. 3.2.2.1 Messgeräte

20 3.2.2.1.1 Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die nach der Verordnung

21 des EJPD vom 19. März 2006 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren zugelassen und geeicht sind.

22 Reparierte Messgeräte sind nach der Messmittelverordnung vom 3.2.2.1.2

23 15. Februar 2006 der zuständigen Stelle zur Nacheichung am Einsatzort zu melden.

24 3.2.2.1.3 … 3.2.2.2 Durchführung des Messung 3.2.2.2.1 Das Messgerät ist nach der Betriebsanleitung des Geräteherstellers zu handhaben. 3.2.2.2.2 Bei Leerlauf des Motors ist das Gaspedal schnell und stossfrei niederzutreten. Sobald die obere Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl) erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor wieder den Leerlauf erreicht hat und das Messgerät wieder messbereit ist. Die Werte, die während des Leerlaufs des Motors auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. 3.2.3 Messung nach der Filtermethode (Bacharach) 3.2.3.1 Messgeräte 3.2.3.1.1 Es ist die Bosch-Integrier-Filterpumpe EFAW 65 B, Pumpeninhalt

3 2 330 cm , Filterfläche 1,1 cm (Durchmesser 12 mm), Saugzeit 6–8 Sekunden, angeschlossen an eine Bosch-Sonde mit Sondenschlauch, Innendurchmesser 4 mm, Länge 6 m zu verwenden. Die Auswertung hat mit der Bacharach-Russbildskala oder mit dem Bosch-Auswertegerät ETD 020.51 zu erfolgen. 3.2.3.1.2 Der Unterhalt und die Kontrolle des Gerätes erfolgen nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers und nach den Vorschriften des

25 Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) . 3.2.3.1.3 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann in Absprache mit dem METAS andere Geräte anerkennen, wenn sie gleichwertige Resultate erbringen. 3.2.3.2 Durchführung der Messung 3.2.3.2.1 Das Messgerät ist nach der Betriebsanleitung des Geräteherstellers zu handhaben. 3.2.3.2.2 Als Vorbereitung muss der Motor mindestens dreimal rasch hintereinander auf seine obere Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl) beschleunigt werden. Anschliessend ist die Messung durchzuführen, indem das Gaspedal so schnell als möglich niedergetreten und gleichzeitig das Messgerät ausgelöst wird. Nach Erreichen der oberen Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl) ist das Gaspedal sofort in die Leerlaufstellung zurückzubringen. 3.2.3.3 Anzahl der Messungen Es sind so viele Messungen vorzunehmen, bis drei aufeinanderfolgende Schwärzungsbilder nicht um mehr als eine halbe Bacharach-Einheit voneinander abweichen; massgebend ist das dunkelste dieser drei Schwärzungsbilder. 3.3 Sollwerte

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