Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)
1 über den Schutz von in Ausführung des Übereinkommens vom 29. Mai 1993 Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ),
2 gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 123 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1999 , beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Aufnahme eines Kindes nach dem Haager Adoptionsübereinkommen.
2 Es sieht Massnahmen zum Schutz von Kindern aus dem Ausland vor, die von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zur Adoption aufgenommen werden.
2. Kapitel: Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens
1. Abschnitt: Zentrale Behörden
Art. 2 Zentrale Behörde des Bundes
1 Zentrale Behörde des Bundes ist die vom Bundesrat bezeichnete Verwaltungsstelle.
2 Sie hat die Aufgabe:
- a. die Mitteilungen und Berichte im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 6 Abs. 2, 9 Bst. a, d und e, 13, 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 17, 18, 20 und 21 Abs. 1 Bst. b HAÜ) zu übermitteln und entgegenzunehmen, soweit sie nicht die Zentralen Behörden der Kantone dazu ermächtigt hat;
- b. die Zentralen Behörden der Kantone in Rechtsfragen zu beraten;
- c. die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden zu vertreten;
- d. allgemeine Weisungen über den Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens zu erlassen;
- e. den Erfahrungsaustausch zwischen den Zentralen Behörden der Kantone, den Adoptionsvermittlungsstellen und den Bundesbehörden sowie die Koordination auf dem Gebiet des Adoptionswesens zu fördern.
Art. 3 Zentrale Behörden der Kantone
1 bis Zentrale Behörde eines Kantons ist die nach Artikel 316 Absatz 1 des Zivil-
4 gesetzbuches (ZGB) bezeichnete Behörde (Art. 6 HAÜ).
2 Soweit Artikel 2 nichts anderes bestimmt, ist sie für die Aufgaben zuständig, die das Haager Adoptionsübereinkommen den Zentralen Behörden zuweist, namentlich für:
- a. die Untersuchung und das Erstellen der Berichte über die Eignung der künftigen Adoptiveltern und des Kindes zur Adoption (Art. 9 Bst. a, 15 Abs. 1,
16 Abs. 1 und 20 HAÜ);
- b. den Entscheid, das Kind den künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, die Zustimmung zum entsprechenden Entscheid der ausländischen Zentralen Behörde sowie die Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens (Art. 17 HAÜ);
- c. den Entscheid über die Rückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat (Art. 21 Abs. 1 Bst. c HAÜ);
- d. die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung (Art. 23 Abs. 1 HAÜ), wenn die Adoption in der Schweiz ausgesprochen worden ist.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 4 Einleitung des Verfahrens
1 Wer ein Kind aus einem Vertragsstaat adoptieren will, hat gegebenenfalls unter Mithilfe einer Adoptionsvermittlungsstelle bei der Zentralen Behörde des Kantons ein Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes einzureichen.
2 5 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO).
Art. 5 Dossier über die Adoptiveltern
1 Die Zentrale Behörde des Kantons erstellt ein Dossier über die künftigen Adoptiveltern. Es muss namentlich enthalten:
- a. die vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes;
- b. den Bericht über die künftigen Adoptiveltern (Art. 15 Abs. 1 HAÜ);
- c. die nötigen Übersetzungen.
2 Wird das Dossier von einer Adoptionsvermittlungsstelle vorbereitet, so prüft die Zentrale Behörde des Kantons, ob es vollständig und richtig ist, und veranlasst die nötigen Ergänzungen.
3 Die Zentrale Behörde des Bundes prüft, ob das Dossier vollständig ist, und leitet die erforderlichen Dokumente an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes weiter; stellt sie Mängel fest, so weist sie das Dossier an die Zentrale Behörde des Kantons zur Verbesserung zurück.
Art. 6 Einverständnis der Adoptiveltern
Erhält die Zentrale Behörde des Kantons den Bericht über das Kind sowie den Nachweis, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen (Art. 16 HAÜ), so vergewissert sie sich, dass die künftigen Adoptiveltern mit der Aufnahme des Kindes einverstanden sind (Art. 17 Bst. a HAÜ). Sie müssen eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.
Art. 7 Fortsetzung des Verfahrens
1 Die Zentrale Behörde des Kantons entscheidet nach Massgabe der Artikel 8 und 9, ob das Verfahren fortgesetzt wird (Art. 17 Bst. b und c HAÜ).
2 Sie übermittelt ihren Entscheid zusammen mit der Erklärung der künftigen Adoptiveltern (Art. 6) sowie den nötigen Übersetzungen der Zentralen Behörde des Bundes zwecks Weiterleitung an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes.
3 Die Zentrale Behörde des Kantons benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der künftigen Adoptiveltern.
Art. 8 Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens
1 Soll das Kind erst nach seiner Aufnahme in der Schweiz adoptiert werden, so wird das Verfahren fortgesetzt, wenn:
- a. die Zentrale Behörde des Kantons als Pflegekinderaufsichtsbehörde den künftigen Adoptiveltern die Aufnahme des betreffenden Kindes nach den
6 bewilligt; und entsprechenden Bestimmungen der PAVO
- b. die Fremdenpolizei das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zusichert.
2 Soll das Kind vor der Ausreise in seinem Heimatstaat adoptiert werden, so wird das Verfahren fortgesetzt, wenn:
- a. die Zentrale Behörde des Kantons die Adoption im Heimatstaat (Art. 9) bewilligt; und
- b. die Fremdenpolizei das Visum erteilt oder die Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung zusichert, falls die Adoption nicht den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bewirkt.
3 Soll das Kind in seinem Heimatstaat, aber nach seiner Aufnahme in der Schweiz adoptiert werden, so ist Absatz 1 anwendbar.
Art. 9 Bewilligung der Adoption im Heimatstaat
1 Die Zentrale Behörde des Kantons bewilligt die Adoption im Heimatstaat, wenn:
- a. das Kind wenigstens 16 Jahre jünger ist als die Adoptiveltern;
- b. anzunehmen ist, die Adoption diene dem Wohl des Kindes, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen;
- c. die Adoptiveltern die Voraussetzungen nach den Artikeln 264 a und 264 b
7 des Zivilgesetzbuches erfüllen; und
- d. die Zentrale Behörde des Kantons sich vergewissert hat, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen (Art. 4 Bst. c und d HAÜ).
2 Verlangt der Heimatstaat keine Pflegezeit vor einer Adoption und hatten die Adoptiveltern und das Kind noch keinen persönlichen Kontakt, so bewilligt die Zentrale Behörde des Kantons die Adoption nur unter der Auflage, dass die Adoptiveltern das Kind zuvor besuchen.
Art. 10 Einreise des Kindes
Bewirkt die Adoption im Heimatstaat den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, so stellt die Zentrale Behörde des Bundes ein Dokument aus, das dem Kind die Einreise in die Schweiz erlaubt.
Art. 11 Meldepflicht
1 Die Adoptiveltern müssen die Einreise des Kindes unverzüglich der Zentralen Behörde des Kantons melden.
2 Diese benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, die Zentrale Behörde des Bundes und gegebenenfalls die Fremdenpolizei.
Art. 12 Adoptionsbescheinigung
Ist das Kind in der Schweiz adoptiert worden, so stellt die Zentrale Behörde des Kantons die Adoptionsbescheinigung (Art. 23 Abs. 1 HAÜ) aus.
Art. 13 Adoption von Kindern aus der Schweiz im Ausland
1 Soll ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz im Ausland adoptiert werden, so veranlasst die Zentrale Behörde des Kantons die Untersuchung (Art. 4 und 16 HAÜ).
2 Sie vergewissert sich, dass die künftigen Adoptiveltern mit der Aufnahme des Kindes einverstanden sind (Art. 17 Bst. a HAÜ).
3 Sie trifft den Entscheid über die Fortsetzung des Verfahrens (Art. 17 Bst. b und c HAÜ).
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Art. 14 Auskunftspflicht
Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen der Zentralen Behörde des Bundes auf Verlangen Auskunft über die Verfahren, die sie in Anwendung des Haager Adoptionsübereinkommens durchführen.
Art. 15 Gebühren
1 Die Zentrale Behörde des Bundes erhebt für ihre Dienstleistungen eine Gebühr von den Adoptiveltern.
2 Sie kann von den Adoptiveltern die Bezahlung eines Vorschusses verlangen.
3 Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.
Art. 16 Rechtsmittel
1 8 …
2 Die Zentrale Behörde des Bundes ist berechtigt, gegen Verfügungen der Zentralen Behörden der Kantone die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. 3. Kapitel: Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
Art. 17 Beistandschaft bei Adoption vor der Einreise
1 Ist das Kind vor seiner Einreise in die Schweiz adoptiert worden und ist zu erwarten, dass die Adoption in der Schweiz anerkannt wird, so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind unverzüglich einen Beistand.
2 Der Beistand unterstützt die Adoptiveltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat. Hat die Adoption die Rechtsbeziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern nicht erlöschen lassen, so hilft er den Adoptiveltern, wenn sie eine Adoption nach schweizerischem Recht anstreben (Art. 27 HAÜ).
3 Der Beistand erstattet der Vormundschaftsbehörde spätestens ein Jahr nach seiner Ernennung Bericht über die Entwicklung des Adoptionsverhältnisses.
4 Die Beistandschaft fällt spätestens 18 Monate nach der Mitteilung der Einreise des Kindes oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, nach ihrer Errichtung von Gesetzes wegen dahin. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nach
9 den Artikeln 307 ff. des Zivilgesetzbuches .
Art. 18 Vormundschaft bei Adoption nach der Einreise
Wird das Kind erst nach seiner Einreise in die Schweiz adoptiert oder kann eine im Ausland ausgesprochene Adoption in der Schweiz nicht anerkannt werden, so ernennt ihm die Vormundschaftsbehörde für die Dauer des Pflegeverhältnisses einen Vormund.
Art. 19 Massnahmen bei Aufnahme ohne Bewilligung
1 Ist ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zum Zweck der späteren Adoption in der Schweiz aufgenommen worden, ohne dass die Voraussetzungen für die Einreise nach Artikel 17 des Haager Adoptionsübereinkommens und Artikel 8
10 dieses Gesetzes oder nach der PAVO erfüllt waren, so bringt die Pflegekinderaufbis 11 sichtsbehörde des Kantons (Art. 316 Abs. 1 ZGB ) es unverzüglich in einer geeigneten Pflegefamilie oder in einem Heim unter. Erfordert es das Kindeswohl, so kann das Kind auch bei der Aufnahmefamilie bleiben, bis eine Lösung gefunden wird.
2 Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Die Pflegekinderaufsichtsbehörde ordnet die Rückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat an, wenn dies seinem Wohl dient. Bleibt das Kind in der Schweiz, so trifft die vormundschaftliche Behörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderlichen Massnahmen.
Art. 20 Unterhaltspflicht
1 Wer ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde zur Adoption in der Schweiz aufnimmt, muss für dessen Unterhalt wie für den eines eigenen Kindes aufkommen. Die Artikel 276 ff.
12 des Zivilgesetzbuches gelten sinngemäss.
2 Ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die Unterhaltspflicht für die pflichtige Person eine unbillige Belastung, so kann das Gericht sie ermässigen oder aufheben.
3 Die Unterhaltspflicht erlischt, sobald das Kind von Drittpersonen adoptiert worden ist oder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist.
4. Kapitel: Finanzhilfen
Art. 21
Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
- a. die Dokumentation des ausländischen Adoptionsrechts;
- b. wissenschaftliche Studien und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des Adoptionswesens.
5. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 22 Aufnahme ohne Bewilligung und Widerhandlung gegen Auflagen
1 13 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer:
- a. ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens zum Zweck der späteren Adoption in der Schweiz aufnimmt, ohne dass die Bewilligungen nach Artikel 17 des Haager Adoptionsübereinkommens und Artikel 8 dieses Gesetzes vorliegen; oder
- b. ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat zum Zweck der späteren Adoption in der Schweiz aufnimmt, ohne dass die Vorausset-
14 zungen für die Einreise nach der PAVO erfüllt sind.
2 Mit Busse wird bestraft, wer Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt, welche die zuständige kantonale Behörde mit den Bewilligungen nach diesem Gesetz oder
15 nach der Pflegekinderverordnung verknüpft hat.
Art. 23 Verschaffen unstatthafter Vermögensvorteile
Wer vorsätzlich den leiblichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten des Kindes, einer Behörde oder am Adoptionsverfahren beteiligten Personen unstatthafte Vermögensoder sonstige Vorteile verschafft und damit bewirkt, dass das Kind ihm zum Zweck der Adoption anvertraut wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
16 oder Geldstrafe bestraft.
Art. 24 Kinderhandel
1 Wer gegen das Versprechen eines unstatthaften Vermögensoder eines sonstigen Vorteils an die leiblichen Eltern oder andere Sorgeberechtigte des Kindes, eine Behörde oder am Adoptionsverfahren beteiligte Personen bewirkt, dass ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zum Zweck der Adoption anvertraut wird, wird mit Freiheitsstrafe bis
17 zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande oder einer kriminellen Organisation, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
18 bis zu zehn Jahren und Geldstrafe.
Art. 25 Zuständigkeit
Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 26 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 27 Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz gilt für alle hängigen Verfahren, es sei denn, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haager Adoptionsübereinkommens bereits eine vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes erteilt worden ist.
2 Hängige Gesuche um Erteilung einer solchen Bewilligung sind der Zentralen Behörde des Kantons zu überweisen.
Art. 28 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am Tag in Kraft, an dem das Haager Adoptionsübereinkommen für die
19 Schweiz in Kraft tritt. Anhang Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 20 Ingress …
Art. 44 Bst. d
… 2. Das Zivilgesetzbuch 21 Ingress …
Art. 264
…
Art. 268b Randtitel
…
Art. 268c
…
Art. 269c
… bis Art. 316 Abs. 1 … bis Schlusstitel, Art. 12c … 3. Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und 22 Niederlassung der Ausländer (ANAG) Ingress …
Art. 7a
…
Fussnoten
[^1]: SR 0.211.221.311
[^2]: SR 101
[^3]: BBl 1999 5795
[^4]: SR 210 über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
[^5]: SR 211.222.338
[^6]: SR 211.222.338
[^7]: SR 210 über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. II 9 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
[^9]: SR 210
[^10]: SR 211.222.338
[^11]: SR 210 über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
[^12]: SR 210
[^13]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^14]: SR 211.222.338
[^15]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^16]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^17]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^18]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459). über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
[^19]: Dieses Übereink. ist am 1. Jan. 2003 für die Schweiz in Kraft getreten.
[^20]: [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a , 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2
[^505]: Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]
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