Zweites Zusatzabkommen vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
sind übereingekommen, das Abkommen vom 8. März 1989[^1] über Soziale Sicherheit in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996[^2] – im Folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
Folgendes vereinbart:
Art. 1
Nach Ziffer 19 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Ziffer 20 angefügt:
…
Art. 2
Das Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «…».
Art. 3
(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorgeschriebenen Verfahren mit.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft, sobald die in Absatz 1 vorgesehenen beiderseitigen Mitteilungen erfolgt sind.
(3) Dieses Zusatzabkommen ist auf Antrag der berechtigten Person auch auf die vor seinem Inkrafttreten angefallenen und bei Inkrafttreten auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebenen Austrittsleistungen anwendbar.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 29. November 2000, in zwei Urschriften.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für das Fürstentum Liechtenstein: | | --- | --- | | Maria Verena Brombacher Steiner | Michael Ritter |
Fussnoten
[^1]: SR 0.831.109.514.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Abk.
[^2]: SR 0.831.109.514.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Abk.
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