Verordnung des EDA vom 13. November 2002 zur Ausweisverordnung (VVAwG)
gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3 und 56 der Ausweisverordnung
1 (VAwG), vom 20. September 2002 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Diplomatenund Dienstpässe
1 Diplomatenund Dienstpässe können von Amtes wegen abgegeben werden an Personen, welche auf Grund ihrer Funktion oder im Auftrag des Bundes mit der Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland betraut sind.
2 Die Diplomatenund Dienstpässe bezwecken ausschliesslich:
- a. den Grenzübertritt ins Ausland zu erleichtern;
- b. die Anmeldung im Empfangsstaat zu ermöglichen.
3 Sie begründen keinerlei diplomatische oder konsularische Vorrechte.
4 Diplomatenpässe werden an Personen ausgestellt, die mit der Wahrnehmung von diplomatischen oder konsularischen Interessen betraut sind; in den übrigen Fällen werden Dienstpässe ausgestellt.
2 Art. 2 Ordentliche, provisorische und biometrische Pässe
1 Ein ordentlicher Diplomatenoder Dienstpass wird für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission ausgestellt .
2 Ein provisorischer Diplomatenoder Dienstpass wird nur in dringenden Fällen ausgestellt, wenn die Zeit für die Ausstellung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht.
3 Ein biometrischer Diplomatenoder Dienstpass wird ausgestellt, wenn:
- a. dies bei Anmeldung im Empfangsstaat notwendig ist; oder
- b. der Grenzübertritt ansonsten erheblich erschwert oder verunmöglicht wür-
3 de.
Art. 3 Schweizer Bürgerrecht
Diplomatenund Dienstpässe können nur für Personen ausgestellt werden, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
Art. 4 Angestellte im Probeverhältnis
Angestellten im Probeverhältnis werden keine Diplomatenund Dienstpässe ausgestellt.
Art. 5 Zuständige Behörde
1 Die Direktion für Ressourcen und Aussennetz des EDA (Direktion) ist sowohl antragstellende als auch ausstellende Behörde im Sinne des Ausweisgesetzes vom
4 22. Juni 2001 (AwG).
2 Sie entscheidet über die Ausstellung, die Rückgabe und den Entzug eines Diplomatenoder Dienstpasses.
3 Sie kann ausnahmsweise von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen:
- a. auf Gesuch hin;
- b. wenn wichtige Gründe vorliegen; und
- c. wenn die Abweichung zur Wahrung schweizerischer Interessen geboten ist.
2. Kapitel: Passinhaberinnen und Passinhaber
1. Abschnitt: Diplomatenpass
Art. 6 Angestellte des EDA
Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:
- a. den Angestellten des EDA, die der Versetzungspflicht unterstehen und in einer Funktion tätig sind, welche den Lohnklassen 18 und höher entspricht;
- b. den anderen Angestellten des EDA, welche Funktionen der diplomatischen oder konsularischen Interessenwahrung erfüllen;
- c. den anderen im Ausland eingesetzten oder mit einer Auslandmission betrauten Angestellten des EDA, sofern dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig und von der Direktion nach Anhörung der zuständigen politischen Abteilung im Einzelfall oder für bestimmte Arbeitsorte generell bewilligt worden ist;
5 d. den weiteren Angestellten des EDA, sofern sie in einer Funktion tätig sind, welche den Lohnklassen 18 und höher entspricht und dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig ist.
Art. 7 Angestellte anderer Departemente
Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:
- a. den im Ausland eingesetzten Angestellten der anderen Departemente, die ins EDA detachiert sind und Funktionen der diplomatischen oder konsularischen Interessenwahrung erfüllen;
- b. den Angestellten der anderen Departemente im Rang einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, einer Botschafterin oder eines Botschafters oder einer Ministerin oder eines Ministers;
6 c. den Direktorinnen oder Direktoren der Bundesämter.
Art. 8 Magistratspersonen des Bundes
Ein Diplomatenpass wird ausgestellt und unbefristet überlassen:
- a. den Bundesrätinnen und Bundesräten im Amt und im Ruhestand;
- b. der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Amt und im Ruhestand.
Art. 9 Übrige Personen
Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission überlassen werden:
- a. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates;
- b. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ständerates;
- c. den Mitgliedern der eidgenössischen Räte, die die Schweiz im Europarat vertreten;
- d. den Mitgliedern der eidgenössischen Räte in internationalen Kommissionen;
- e. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtes;
- f. den Mitgliedern der eidgenössischen Räte, die im parlamentarischen Auftrag ins Ausland reisen;
- g. den Angestellten der Parlamentsdienste, die Mitglieder parlamentarischer Kommisionen oder eine offizielle Delegation ins Ausland begleiten;
- h. der Bundesanwältin oder dem Bundesanwalt;
- i. den hohen Angestellten bei den internationalen Organisationen in den Klassen D1 und höher;
- j. den schweizerischen Delegierten und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;
- k. den schweizerischen Richterinnen und Richtern beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, bei der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und bei internationalen Justiz-, Schiedsgerichts-, Untersuchungsoder Schlichtungsorganen;
- l. den Personen, die vom Bundesrat für eine befristete Dauer mit einer offiziellen Mission bei einer ausländischen Regierung, einer internationalen Organisation oder Konferenz beauftragt worden sind;
- m. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) und den Mitgliedern und Delegierten des IKRK in der Kategorie Überklasse I;
- n. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des IKRK der Kategorie Überklasse II;
- o. den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Delegierten des IKRK, sofern dies aus Sicherheitsoder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist;
- p. der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Chefärztin oder dem Chefarzt des Schweizerischen Roten Kreuzes.
2. Abschnitt: Dienstpass
Art. 10 Angestellte des EDA
Ein Dienstpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:
- a. den Angestellten des EDA, die der Versetzungspflicht unterstehen und keinen Diplomatenpass ausgestellt erhalten;
- b. den Honorarvertreterinnen und Honorarvertretern, denen von der Direktion ein konsularischer Titel verliehen wurde.
Art. 11 Angestellte anderer Departemente
Den im Ausland eingesetzten Angestellten der anderen Departemente kann ein Dienstpass ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden, sofern diese ins EDA detachiert sind und keinen Diplomatenpass ausgestellt erhalten.
Art. 12 Übrige Personen
Ein Dienstpass kann ausgestellt und für die Dauer der offiziellen Mission im Ausland überlassen werden:
- a. den Personen, die vom Bundesrat oder von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EDA mit einer zeitlich befristeten Mission im Ausland beauftragt worden sind, die nicht bei einer ausländischen Regierung, einer internationalen Organisation oder einer internationalen Konferenz erfolgt;
- b. den Delegierten des Schweizerischen Roten Kreuzes für ihre Einsätze im Ausland;
- c. der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Direktorin oder dem Direktor, den stellvertretenden Direktorinnen oder den stellvertretenden Direktoren sowie den Angestellten im Aussendienst der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (OSEC);
- d. der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und der Direktorin oder dem Direktor der Stiftung Pro Helvetia sowie den Leiterinnen und Leitern der ausländischen Agenturen der Stiftung Pro Helvetia;
- e. der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Direktorin oder dem Direktor von Schweiz Tourismus, den Leiterinnen und Leitern der ausländischen A- genturen von Schweiz Tourismus sowie den von diesen Agenturen Angestellten.
3. Abschnitt: Pässe für Angehörige
7 Art. 13 Diplomatenpass Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:
- a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinhabers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6, 7 Buchstaben a und b sowie Artikel 8;
- b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
- c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a sowie Artikel 8 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
- d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsreisen oder gemeinsame Reisen.
8 Dienstpass Art. 14 Ein Dienstpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:
- a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinhabers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11;
- b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
- c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
- d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsreisen oder gemeinsame Reisen.
Art. 15 Lebenspartnerin oder Lebenspartner
1 Als Lebenspartnerin oder Lebenspartner gilt die Person, die mit der Passinhaberin oder dem Passinhaber in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt.
2 Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn:
- a. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Passinhaberin oder der Passinhaber im gemeinsamen Haushalt leben; und
- b. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit der Passinhaberin oder dem Passinhaber einen Einsatz im Ausland mitmacht.
3 Die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner muss, wenn sie oder er einen Diplomatenoder Dienstpass erhalten will, der Direktion eine schriftliche Erklärung über das Bestehen und die bisherige Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft abgeben. 4. Abschnitt: Ausnahmen von der zeitlich befristeten Überlassung der Pässe
Art. 16
Die Direktion kann Personen nach den Artikeln 9 und 12, die mehrere Reisen im Jahr für offizielle Missionen zu unternehmen haben, Diplomatenoder Dienstpässe für eine unbefristete Dauer überlassen.
3. Kapitel: Gültigkeitsdauer der Pässe
Art. 17
1 Die ordentlichen Diplomatenund Dienstpässe sind gültig:
- a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: höchstens zehn Jahre;
- b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr zurückgelegt und das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens fünf Jahre;
- c. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens drei Jahre. 1bis Die biometrischen Diplomatenund Dienstpässe sind gültig:
- a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr zurückgelegt haben: höchstens fünf Jahre;
- b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr noch nicht
9 erreicht haben: höchstens drei Jahre.
2 Die provisorischen Diplomatenund Dienstpässe sind höchstens 12 Monate gültig.
3 Die Direktion bestimmt bei der Ausstellung des Passes seine Gültigkeitsdauer.
4 Die Gültigkeitsdauer bemisst sich nach Monaten und berechnet sich ab Ausstellungsdatum.
5 Ein Diplomatenoder Dienstpass kann nicht verlängert werden.
6 Ist die Produktion der Diplomatenund Dienstpässe über längere Zeit nicht möglich, so können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe mit einer dreijährigen Gültigkeit ausgestellt werden.
4. Kapitel: Ausstellung, Verlust und Rückgabe
1. Abschnitt: Antragsund Ausstellungsverfahren
Art. 18 Antrag
1 Der Antrag auf Ausstellung eines Diplomatenoder Dienstpasses umfasst:
- a. ein ausgefülltes Antragsformular;
- b. den Nachweis der Identität der antragstellenden Person;
- c. ein Foto der künftigen Passinhaberin oder des künftigen Passinhabers. 1bis Der Antrag auf Ausstellung eines biometrischen Diplomatenoder Dienstpasses
10 erfordert zudem die Erfassung der notwendigen biometrischen Daten.
2 Die Anforderungen an das Foto richten sich nach Artikel 9 VAwG.
3 Die Direktion kann Hilfsformulare bereitstellen, die ihr als Grundlage für die Erstellung des ordentlichen Antragsformulars dienen.
Art. 19 Ausfüllen des Antragsformulars
1 Die Direktion füllt das Antragsformular aus:
- a. für Personen mit Wohnsitz im Inland gestützt auf: 1. das Hilfsformular, das die Wohnsitzgemeinde auf Grund des Familienregisters ausgefüllt und unterzeichnet hat, oder
11 2. einen bestehenden Diplomaten-, Dienstoder ordentlichen Pass, sofern keine Zweifel an der Aktualität der Daten bestehen;
- b. für Personen mit Wohnsitz im Ausland gestützt auf: 1. das Hilfsformular, das die zuständige Vertretung auf Grund des Immatrikulationsregisters ausgefüllt und unterzeichnet hat; und 2. das Immatrikulationsregister.
2 Die antragstellende Person bestätigt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Antragsformular.
12 Art. 20 Persönliche Erscheinungspflicht Die Direktion kann zur Überprüfung der Identität und der Unterschrift die gesuchstellende Person verpflichten, persönlich bei ihr zu erscheinen. Wird ein Antrag auf Ausstellung eines biometrischen Passes gestellt, so hat die antragstellende Person in jedem Fall persönlich bei der Direktion zu erscheinen.
Art. 21 Überprüfung und Erfassung der Ausweisdaten
1 Die Direktion überprüft die Anträge .
2 Bei Unklarheiten über die Vollständigkeit oder die Richtigkeit der Daten vergleicht sie die Daten mit denjenigen der Wohnsitzgemeinde oder der Vertretung, bei welcher die antragstellende Person offiziell angemeldet ist.
3 Die Direktion erfasst die Daten im Informationssystem Ausweisschriften (ISA).
Art. 22 Inhalt der Pässe
In den Diplomatenund Dienstpässen können zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 14 VAwG Funktionsbezeichnungen und andere Angaben eingetragen werden, die zur Ausübung einer Mission, eines Amtes, eines Mandates oder einer Tätigkeit notwendig sind.
Art. 23 Austauschpässe
1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktion der Inhaberin oder dem Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses zusätzliche Pässe ausstellen (Austauschpässe).
2 Fallen die wichtigen Gründe weg, so sind die Austauschpässe der Direktion unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
Art. 24 Hinterlegung der gewöhnlichen Schweizer Pässe
1 Bei der Abgabe eines Diplomatenoder Dienstpasses ist ein bereits ausgestellter
13 anderer gültiger Schweizer Pass bei der Direktion zu hinterlegen.
2 Die Direktion kann andere Hinterlegungsstellen bewilligen, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen ist.
Art. 25 Hinterlegung der Diplomatenund Dienstpässe
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses hat diesen bei der Direktion zu hinterlegen, wenn sie oder er einen gewöhnlichen Schweizer Pass beantragt.
Art. 26 Zustellung
1 Die Diplomatenund Dienstpässe werden nach der Herstellung der Direktion zugestellt.
2 Die Direktion leitet sie an die Inhaberinnen und Inhaber weiter.
2. Abschnitt: Verlust
Art. 27 Verlustanzeige
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses hat dessen Verlust umgehend der Direktion zu melden.
2 Die Direktion stellt ein Formular für die Verlustmeldung zur Verfügung.
3 Der Verlustmeldung ist soweit möglich ein Rapport der örtlich zuständigen Polizeistelle beizulegen.
4 Die Direktion zeigt die verlustig gemeldeten Pässe dem Bundesamt für Polizei zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung an.
Art. 28 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise
1 Die Direktion erklärt verlustig gemeldete Diplomatenoder Dienstpässe für ungültig.
2 Wieder aufgefundene Pässe sind der Direktion zurückzugeben. Diese informiert das Bundesamt für Polizei.
3. Abschnitt: Rückgabe, Entzug und Ungültigkeitserklärung
Art. 29 Rückgabe und Entzug
1 Ein Diplomatenoder Dienstpass ist zurückzugeben oder wird von der Direktion entzogen, wenn:
- a. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt
14 sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. a AwG );
- b. eine eindeutige Identifizierung der Passinhaberin oder des Passinhabers nicht mehr möglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b AwG);
- c. er falsche oder nicht amtliche Eintragungen enthält oder anderweitig abgeändert worden ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. c AwG);
- d. seine Gültigkeit weggefallen ist;
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