Verordnung des EDA vom 13. November 2002 zur Ausweisverordnung (VVAwG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-11-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3 und 56 der Ausweisverordnung

1 (VAwG), vom 20. September 2002 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Diplomatenund Dienstpässe

1 Diplomatenund Dienstpässe können von Amtes wegen abgegeben werden an Personen, welche auf Grund ihrer Funktion oder im Auftrag des Bundes mit der Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland betraut sind.

2 Die Diplomatenund Dienstpässe bezwecken ausschliesslich:

3 Sie begründen keinerlei diplomatische oder konsularische Vorrechte.

4 Diplomatenpässe werden an Personen ausgestellt, die mit der Wahrnehmung von diplomatischen oder konsularischen Interessen betraut sind; in den übrigen Fällen werden Dienstpässe ausgestellt.

2 Art. 2 Ordentliche, provisorische und biometrische Pässe

1 Ein ordentlicher Diplomatenoder Dienstpass wird für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission ausgestellt .

2 Ein provisorischer Diplomatenoder Dienstpass wird nur in dringenden Fällen ausgestellt, wenn die Zeit für die Ausstellung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht.

3 Ein biometrischer Diplomatenoder Dienstpass wird ausgestellt, wenn:

3 de.

Art. 3 Schweizer Bürgerrecht

Diplomatenund Dienstpässe können nur für Personen ausgestellt werden, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

Art. 4 Angestellte im Probeverhältnis

Angestellten im Probeverhältnis werden keine Diplomatenund Dienstpässe ausgestellt.

Art. 5 Zuständige Behörde

1 Die Direktion für Ressourcen und Aussennetz des EDA (Direktion) ist sowohl antragstellende als auch ausstellende Behörde im Sinne des Ausweisgesetzes vom

4 22. Juni 2001 (AwG).

2 Sie entscheidet über die Ausstellung, die Rückgabe und den Entzug eines Diplomatenoder Dienstpasses.

3 Sie kann ausnahmsweise von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen:

2. Kapitel: Passinhaberinnen und Passinhaber

1. Abschnitt: Diplomatenpass

Art. 6 Angestellte des EDA

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:

5 d. den weiteren Angestellten des EDA, sofern sie in einer Funktion tätig sind, welche den Lohnklassen 18 und höher entspricht und dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig ist.

Art. 7 Angestellte anderer Departemente

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:

6 c. den Direktorinnen oder Direktoren der Bundesämter.

Art. 8 Magistratspersonen des Bundes

Ein Diplomatenpass wird ausgestellt und unbefristet überlassen:

Art. 9 Übrige Personen

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission überlassen werden:

2. Abschnitt: Dienstpass

Art. 10 Angestellte des EDA

Ein Dienstpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:

Art. 11 Angestellte anderer Departemente

Den im Ausland eingesetzten Angestellten der anderen Departemente kann ein Dienstpass ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden, sofern diese ins EDA detachiert sind und keinen Diplomatenpass ausgestellt erhalten.

Art. 12 Übrige Personen

Ein Dienstpass kann ausgestellt und für die Dauer der offiziellen Mission im Ausland überlassen werden:

3. Abschnitt: Pässe für Angehörige

7 Art. 13 Diplomatenpass Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:

8 Dienstpass Art. 14 Ein Dienstpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:

Art. 15 Lebenspartnerin oder Lebenspartner

1 Als Lebenspartnerin oder Lebenspartner gilt die Person, die mit der Passinhaberin oder dem Passinhaber in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt.

2 Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn:

3 Die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner muss, wenn sie oder er einen Diplomatenoder Dienstpass erhalten will, der Direktion eine schriftliche Erklärung über das Bestehen und die bisherige Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft abgeben. 4. Abschnitt: Ausnahmen von der zeitlich befristeten Überlassung der Pässe

Art. 16

Die Direktion kann Personen nach den Artikeln 9 und 12, die mehrere Reisen im Jahr für offizielle Missionen zu unternehmen haben, Diplomatenoder Dienstpässe für eine unbefristete Dauer überlassen.

3. Kapitel: Gültigkeitsdauer der Pässe

Art. 17

1 Die ordentlichen Diplomatenund Dienstpässe sind gültig:

9 erreicht haben: höchstens drei Jahre.

2 Die provisorischen Diplomatenund Dienstpässe sind höchstens 12 Monate gültig.

3 Die Direktion bestimmt bei der Ausstellung des Passes seine Gültigkeitsdauer.

4 Die Gültigkeitsdauer bemisst sich nach Monaten und berechnet sich ab Ausstellungsdatum.

5 Ein Diplomatenoder Dienstpass kann nicht verlängert werden.

6 Ist die Produktion der Diplomatenund Dienstpässe über längere Zeit nicht möglich, so können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe mit einer dreijährigen Gültigkeit ausgestellt werden.

4. Kapitel: Ausstellung, Verlust und Rückgabe

1. Abschnitt: Antragsund Ausstellungsverfahren

Art. 18 Antrag

1 Der Antrag auf Ausstellung eines Diplomatenoder Dienstpasses umfasst:

10 erfordert zudem die Erfassung der notwendigen biometrischen Daten.

2 Die Anforderungen an das Foto richten sich nach Artikel 9 VAwG.

3 Die Direktion kann Hilfsformulare bereitstellen, die ihr als Grundlage für die Erstellung des ordentlichen Antragsformulars dienen.

Art. 19 Ausfüllen des Antragsformulars

1 Die Direktion füllt das Antragsformular aus:

11 2. einen bestehenden Diplomaten-, Dienstoder ordentlichen Pass, sofern keine Zweifel an der Aktualität der Daten bestehen;

2 Die antragstellende Person bestätigt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Antragsformular.

12 Art. 20 Persönliche Erscheinungspflicht Die Direktion kann zur Überprüfung der Identität und der Unterschrift die gesuchstellende Person verpflichten, persönlich bei ihr zu erscheinen. Wird ein Antrag auf Ausstellung eines biometrischen Passes gestellt, so hat die antragstellende Person in jedem Fall persönlich bei der Direktion zu erscheinen.

Art. 21 Überprüfung und Erfassung der Ausweisdaten

1 Die Direktion überprüft die Anträge .

2 Bei Unklarheiten über die Vollständigkeit oder die Richtigkeit der Daten vergleicht sie die Daten mit denjenigen der Wohnsitzgemeinde oder der Vertretung, bei welcher die antragstellende Person offiziell angemeldet ist.

3 Die Direktion erfasst die Daten im Informationssystem Ausweisschriften (ISA).

Art. 22 Inhalt der Pässe

In den Diplomatenund Dienstpässen können zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 14 VAwG Funktionsbezeichnungen und andere Angaben eingetragen werden, die zur Ausübung einer Mission, eines Amtes, eines Mandates oder einer Tätigkeit notwendig sind.

Art. 23 Austauschpässe

1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktion der Inhaberin oder dem Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses zusätzliche Pässe ausstellen (Austauschpässe).

2 Fallen die wichtigen Gründe weg, so sind die Austauschpässe der Direktion unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

Art. 24 Hinterlegung der gewöhnlichen Schweizer Pässe

1 Bei der Abgabe eines Diplomatenoder Dienstpasses ist ein bereits ausgestellter

13 anderer gültiger Schweizer Pass bei der Direktion zu hinterlegen.

2 Die Direktion kann andere Hinterlegungsstellen bewilligen, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen ist.

Art. 25 Hinterlegung der Diplomatenund Dienstpässe

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses hat diesen bei der Direktion zu hinterlegen, wenn sie oder er einen gewöhnlichen Schweizer Pass beantragt.

Art. 26 Zustellung

1 Die Diplomatenund Dienstpässe werden nach der Herstellung der Direktion zugestellt.

2 Die Direktion leitet sie an die Inhaberinnen und Inhaber weiter.

2. Abschnitt: Verlust

Art. 27 Verlustanzeige

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses hat dessen Verlust umgehend der Direktion zu melden.

2 Die Direktion stellt ein Formular für die Verlustmeldung zur Verfügung.

3 Der Verlustmeldung ist soweit möglich ein Rapport der örtlich zuständigen Polizeistelle beizulegen.

4 Die Direktion zeigt die verlustig gemeldeten Pässe dem Bundesamt für Polizei zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung an.

Art. 28 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise

1 Die Direktion erklärt verlustig gemeldete Diplomatenoder Dienstpässe für ungültig.

2 Wieder aufgefundene Pässe sind der Direktion zurückzugeben. Diese informiert das Bundesamt für Polizei.

3. Abschnitt: Rückgabe, Entzug und Ungültigkeitserklärung

Art. 29 Rückgabe und Entzug

1 Ein Diplomatenoder Dienstpass ist zurückzugeben oder wird von der Direktion entzogen, wenn:

14 sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. a AwG );

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