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Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

Geltender Text a fecha 2005-07-01

gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes

1 vom 19. Dezember 1958 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.

2 Diese Verordnung gilt für:

Art. 2 Abgrenzung zur GGBV

Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der

2 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 2001 .

Art. 3 Abkürzungen

In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet:

3 a. VRV für die Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln;

4 b. SSV für die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979

5 1959 ;

6 d. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

7 e. ADR für Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicherGüter auf der Strasse sowie seine Anlagen.

Art. 4 Internationales Recht

1 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen

8 Verkehr die Bestimmungen des ADR . Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

2 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.

Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen

1 9 Ausnahmen und Abweichungen vom ADR und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.

2 Das Bundesamt kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.

Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen

Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestimmung gewahrt bleibt.

Art. 7 Versand der Güter

1 Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.

2 Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt.

3 Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.

Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer

1 Die kantonalen Behörden organisieren in Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, sowie die entsprechenden Prüfungen.

2 10 Der Bund bildet die bei ihm angestellten Fahrzeugführer selber aus.

Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer

Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.

Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer

1 Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschriebenen Dokumente zur Kenntnis nehmen.

2 Fahrzeugführern, die gefährliche Güter befördern, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.

3 Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.

Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse

Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.

Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks

1 Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.

2 Flüssige Brennund Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein oberoder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.

3 Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.

Art. 13 Verkehrsbeschränkungen

1 Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.

2 Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19

11 Abs. 1 SSV ) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht, nur mit beschränkten Mengen oder nur mit kantonaler Bewilligung befahren werden. Die Liste dieser Güter und Strassenstrecken sowie die Mengenangaben sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt weitere Ausnahmen gestatten.

3 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.

Art. 14 Versicherung

Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1

12 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich.

Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis

Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.

Art. 16 Auskunftspflicht

Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen. 2. Abschnitt: Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU

Art. 17 Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU

1 Stellt die Polizei bei einer Kontrolle auf der Strasse schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter fest, teilt sie dies mit:

2 Das Bundesamt nimmt Meldungen aus EU-Mitgliedstaaten über schwere oder wiederholte Verstösse von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen oder hier domizilierten Unternehmungen gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und die in der Folge ergriffenen Massnahmen entgegen und leitet sie an die zuständige kantonale Behörde weiter.

3 Die Polizeiorgane des Kantons, auf dessen Gebiet bei einer Kontrolle auf der Strasse festgestellt wurde, dass mit einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug oder von einer dort domizilierten Unternehmung in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstossen wurde, können den Zulassungsstaat um sachdienliche Auskünfte und die Ergreifung von angemessenen Massnahmen ersuchen.

4 Führt der Zulassungsstaat gestützt auf ein Gesuch nach Absatz 3 eine Kontrolle in einer Unternehmung durch, kann ihn die kantonale Zulassungsbehörde um die Bekanntgabe des Resultates ersuchen.

Art. 18 Meldungen zu statistischen Zwecken

1 Die kantonalen Behörden melden dem Bundesamt spätestens sechs Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres:

2 Die Meldungen erfolgen in der vom Bundesamt vorgeschriebenen Form.

3 Das Bundesamt leitet die Meldungen jährlich an die EU-Kommission weiter.

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer:

Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer:

Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer:

Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer:

Art. 23 Behinderung der behördlichen Kontrolltätigkeit

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihr den Zutritt zum Betrieb oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Angaben erteilt.

Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen

Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 25 Vollzug

1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.

2 Sie stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Strasse kontrolliert wird.

3 Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:

4 Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter

13 befördern (vgl. Art. 33 VTS ), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.

Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern

Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das Bundesamt weiter.

Art. 27 Durchführung der Kontrollen

1 Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs beauftragte kantonale Behörde führt die Kontrollen nach Artikel 25 Absatz 2 stichprobenweise und innert angemessener Zeit anhand einer Prüfliste des Bundesamtes durch.

2 Die Kontrollen auf der Strasse werden an Orten durchgeführt, wo Fahrzeuge, bei denen Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt werden, ohne Sicherheitsrisiko in einen vorschriftsgemässen Zustand gebracht oder an Ort und Stelle stillgelegt werden können.

3 Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste oder eine Kontrollbescheinigung abzugeben.

4 Die kantonalen Behörden führen in den Unternehmungen von Absendern, Beförderern und Empfängern Kontrollen durch.

5 Werden bei einer Kontrolle in einer Unternehmung ein oder mehrere Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, muss der beabsichtigte Transport in einen vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, bevor das Fahrzeug die Unternehmung verlässt.

6 Anlässlich von Kontrollen auf der Strasse oder in den Unternehmungen der Absender, Beförderer und Empfänger können Muster von Gütern oder Verpackungen verlangt und die Durchführung von Transporten untersagt oder Verpackungen beschlagnahmt werden.

Art. 28 Anpassungen und Weisungen

1 Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden.

2 Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 14 Die Verordnung vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.

2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

15 1. Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 Anhang 1 Ziff. 104 und 105 ...

16 2. Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Art. 1 Abs. 4

...

Art. 3 Abs. 3 Bst. r

...

17 3. Verordnung vom 19. Juni 1995 über Gebühren des Bundesamtes für Strassen im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung Anhang 1 Ziff. 3 ...

18 4. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959

Art. 12 Abs. 1

...

19 5. Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Anhang 1, Ziffer 2.3, 7. Lemma Aufgehoben

20 6. Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer

Art. 3 Bst. b

...

Art. 30 Übergangsbestimmung

21 Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 15 der Verord-

22 nung vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: SR 741.622

[^3]: SR 741.11

[^4]: SR 741.21

[^5]: SR 741.31

[^6]: SR 741.41

[^7]: SR 0.741.621

[^8]: SR 0.741.621

[^9]: SR 0.741.621

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 2719).

[^11]: SR 741.21

[^12]: SR 741.31

[^13]: SR 741.41

[^14]: [AS 1985 620 , 1989 2482, 1994 3006 Art. 36 Ziff. 3, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 1183]

[^15]: SR 741.031 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^16]: SR 741.41 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^17]: SR 741.091 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^18]: SR 741.31 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^19]: SR 741.511

[^20]: SR 741.622 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^21]: AS 1994 3006

[^22]: [AS 1985 620]