Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes
1 vom 19. Dezember 1958 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.
2 Diese Verordnung gilt für:
- a. die Hersteller gefährlicher Güter;
- b. die Absender und Empfänger gefährlicher Güter;
- c. Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben;
- d. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 2 Abgrenzung zur GGBV
Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der
2 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 2001 .
Art. 3 Abkürzungen
In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet:
3 a. VRV für die Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln;
4 b. SSV für die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
- c. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November
5 1959 ;
6 d. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
7 e. ADR für Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen.
Art. 4 Internationales Recht
1 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen
8 Verkehr die Bestimmungen des ADR . Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
2 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
1 9 Ausnahmen und Abweichungen vom ADR und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.
2 Das Bundesamt kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen
Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestimmung gewahrt bleibt.
Art. 7 Versand der Güter
1 Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.
2 Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt.
3 Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.
Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer
1 Die kantonalen Behörden organisieren in Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, sowie die entsprechenden Prüfungen.
2 10 Der Bund bildet die bei ihm angestellten Fahrzeugführer selber aus.
Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer
Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.
Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer
1 Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschriebenen Dokumente zur Kenntnis nehmen.
2 Fahrzeugführern, die gefährliche Güter befördern, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.
3 Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.
Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse
Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.
Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks
1 Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.
2 Flüssige Brennund Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein oberoder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.
3 Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.
Art. 13 Verkehrsbeschränkungen
1 Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.
2 Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19
11 Abs. 1 SSV ) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht, nur mit beschränkten Mengen oder nur mit kantonaler Bewilligung befahren werden. Die Liste dieser Güter und Strassenstrecken sowie die Mengenangaben sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt weitere Ausnahmen gestatten.
3 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.
Art. 14 Versicherung
Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1
12 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich.
Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis
Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.
Art. 16 Auskunftspflicht
Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen. 2. Abschnitt: Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU
Art. 17 Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU
1 Stellt die Polizei bei einer Kontrolle auf der Strasse schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter fest, teilt sie dies mit:
- a. bei einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug oder einer hier domizilierten Unternehmung: der zuständigen kantonalen Behörde und dem Bundesamt für Verkehr;
- b. bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug oder einer dort domizilierten Unternehmung: der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates.
2 Das Bundesamt nimmt Meldungen aus EU-Mitgliedstaaten über schwere oder wiederholte Verstösse von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen oder hier domizilierten Unternehmungen gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und die in der Folge ergriffenen Massnahmen entgegen und leitet sie an die zuständige kantonale Behörde weiter.
3 Die Polizeiorgane des Kantons, auf dessen Gebiet bei einer Kontrolle auf der Strasse festgestellt wurde, dass mit einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug oder von einer dort domizilierten Unternehmung in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstossen wurde, können den Zulassungsstaat um sachdienliche Auskünfte und die Ergreifung von angemessenen Massnahmen ersuchen.
4 Führt der Zulassungsstaat gestützt auf ein Gesuch nach Absatz 3 eine Kontrolle in einer Unternehmung durch, kann ihn die kantonale Zulassungsbehörde um die Bekanntgabe des Resultates ersuchen.
Art. 18 Meldungen zu statistischen Zwecken
1 Die kantonalen Behörden melden dem Bundesamt spätestens sechs Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres:
- a. soweit möglich den erfassten oder den geschätzten Umfang der Beförderungen gefährlicher Güter (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern);
- b. die Anzahl der durchgeführten Kontrollen;
- c. die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge (unter Angabe, ob diese in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland immatrikuliert sind);
- d. die Anzahl und Art der festgestellten Verstösse;
- e. die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
2 Die Meldungen erfolgen in der vom Bundesamt vorgeschriebenen Form.
3 Das Bundesamt leitet die Meldungen jährlich an die EU-Kommission weiter.
3. Abschnitt: Strafbestimmungen 13
Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer:
- a. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert;
- b. ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird;
- c. die geforderten Sicherheitsund Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
- d. ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientieren.
Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer:
- a. ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
- b. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.
Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer:
- a. gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
- b. die geforderten Sicherheits-, Meldeund Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
- c. ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet;
- d. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.
Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters
Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer:
- a. als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung;
- b. den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.
Art. 23 Behinderung der behördlichen Kontrolltätigkeit
Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihr den Zutritt zum Betrieb oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Angaben erteilt.
Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen
Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.
4. Abschnitt: Vollzug
Art. 25 Vollzug
1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
2 Sie stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Strasse kontrolliert wird.
3 Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:
- a. für periodische Prüfungen von Gefässen für Acetylen: der Schweizerische Verein für Schweisstechnik (SVS) in Basel;
- b. für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Villigen- HSK;
- c. für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständiger.
4 Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter
14 befördern (vgl. Art. 33 VTS ), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.
Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern
Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das Bundesamt weiter.
Art. 27 Durchführung der Kontrollen
1 Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs beauftragte kantonale Behörde führt die Kontrollen nach Artikel 25 Absatz 2 stichprobenweise und innert angemessener Zeit anhand einer Prüfliste des Bundesamtes durch.
2 Die Kontrollen auf der Strasse werden an Orten durchgeführt, wo Fahrzeuge, bei denen Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt werden, ohne Sicherheitsrisiko in einen vorschriftsgemässen Zustand gebracht oder an Ort und Stelle stillgelegt werden können.
3 Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste oder eine Kontrollbescheinigung abzugeben.
4 Die kantonalen Behörden führen in den Unternehmungen von Absendern, Beförderern und Empfängern Kontrollen durch.
5 Werden bei einer Kontrolle in einer Unternehmung ein oder mehrere Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, muss der beabsichtigte Transport in einen vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, bevor das Fahrzeug die Unternehmung verlässt.
6 Anlässlich von Kontrollen auf der Strasse oder in den Unternehmungen der Absender, Beförderer und Empfänger können Muster von Gütern oder Verpackungen verlangt und die Durchführung von Transporten untersagt oder Verpackungen beschlagnahmt werden.
Art. 28 Anpassungen und Weisungen
1 Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden.
2 Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 15 Die Verordnung vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
16 1. Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 Anhang 1 Ziff. 104 und 105 ...
17 2. Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Art. 1 Abs. 4
...
Art. 3 Abs. 3 Bst. r
...
18 3. Verordnung vom 19. Juni 1995 über Gebühren des Bundesamtes für Strassen im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung Anhang 1 Ziff. 3 ...
19 4. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959
Art. 12 Abs. 1
...
20 5. Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Anhang 1, Ziffer 2.3, 7. Lemma Aufgehoben
21 6. Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer
Art. 3 Bst. b
...
Art. 30 Übergangsbestimmung
22 Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 15 der Verord-
23 nung vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 741.01
[^2]: SR 741.622
[^3]: SR 741.11
[^4]: SR 741.21
[^5]: SR 741.31
[^6]: SR 741.41
[^7]: SR 0.741.621
[^8]: SR 0.741.621
[^9]: SR 0.741.621
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 2719).
[^11]: SR 741.21
[^12]: SR 741.31
[^13]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^14]: SR 741.41
[^15]: [AS 1985 620 , 1989 2482, 1994 3006 Art. 36 Ziff. 3, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 1183]
[^16]: SR 741.031 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^17]: SR 741.41 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^18]: SR 741.091 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^19]: SR 741.31 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^20]: SR 741.511
[^21]: SR 741.622 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^22]: AS 1994 3006
[^23]: [AS 1985 620]