Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes
1 vom 19. Dezember 1958 sowie auf Artikel 48 a Absatz 1 des Regierungsund
2 3 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.
2 Diese Verordnung gilt für:
- a. die Hersteller gefährlicher Güter;
- b. die Absender und Empfänger gefährlicher Güter;
- c. Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben;
- d. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 2 Abgrenzung zur GGBV
Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der
4 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 2001 .
Art. 3 Abkürzungen
In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet:
5 a. VRV für die Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln;
6 b. SSV für die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
- c. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom
7 20. November 1959 ;
8 d. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
9 e. ADR für Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen.
Art. 4 Internationales Recht
1 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen
10 Verkehr die Bestimmungen des ADR . Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
2 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen
11 Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
1 12 Ausnahmen und Abweichungen vom ADR und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.
2 13 Das ASTRA kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
3 Es kann mit zuständigen Behörden anderer ADR-Vertragsparteien zeitweilige
14 Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR vereinbaren.
Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen
Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem ASTRA Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestimmung gewahrt bleibt.
Art. 7 Versand der Güter
1 Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.
2 Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt.
3 Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.
Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer
1 Die kantonalen Behörden organisieren die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, die Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und die entsprechen-
15 den Prüfungen.
2 16 Der Bund bildet die bei ihm angestellten Fahrzeugführer selber aus.
Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer
Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.
Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer
1 Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschriebenen Dokumente zur Kenntnis nehmen.
2 17 ...
3 Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.
Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse
Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.
Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks
1 Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.
2 Flüssige Brennund Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein oberoder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.
3 Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.
Art. 13 Verkehrsbeschränkungen
1 Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.
2 Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19
18 Abs. 1 SSV ) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschrän-
19 kungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. 2bis Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden:
- a. für Nationalstrassen: vom ASTRA;
- b. für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Ein-
20 vernehmen mit dem ASTRA.
3 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.
Art. 14 Versicherung
Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1
21 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich.
Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis
Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.
Art. 16 Auskunftspflicht
Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen. 2. Abschnitt: Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU
22 Art. 17 Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU Das Meldewesen und die Zusammenarbeit mit der EU richten sich nach der Stras-
23 senverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV).
24 Meldungen zu statistischen Zwecken Art. 18
25 Die Berichterstattung erfolgt nach SKV .
3. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
26 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert;
- b. ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird;
- c. die geforderten Sicherheitsund Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
- d. ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientieren.
Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
- b. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.
Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
- b. die geforderten Sicherheits-, Meldeund Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
- c. ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet;
- d. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.
Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters
Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung;
- b. den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.
27 Art. 23
Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen
Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.
4. Abschnitt: Vollzug
Art. 25 Vollzug
1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
2 Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach
28 29 SKV .
3 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für
30 den Versand radioaktiver Stoffe. 3bis Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter
31 32 nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012 .
4 Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter
33 befördern (vgl. Art. 33 VTS ), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.
Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern
Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das ASTRA weiter.
34 Art. 27
Art. 28 Anpassungen und Weisungen
1 Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden.
2 Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 35 Die Verordnung vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
36 …
Art. 30 Übergangsbestimmung
37 Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 15 der Verord-
38 nung vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 741.01
[^2]: SR 172.010
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6535).
[^4]: SR 741.622
[^5]: SR 741.11
[^6]: SR 741.21
[^7]: SR 741.31
[^8]: SR 741.41
[^9]: SR 0.741.621
[^10]: SR 0.741.621
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243).
[^12]: SR 0.741.621
[^13]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6535).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6535).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2719).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4711).
[^18]: SR 741.21
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243).
[^21]: SR 741.31
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).
[^23]: SR 741.013
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).
[^25]: SR 741.013
[^26]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).
[^28]: SR 741.013
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6537).
[^31]: SR 930.111.4
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6537).
[^33]: SR 741.41
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).
[^35]: [AS 1985 620 , 1989 2482, 1994 3006 Art. 36 Ziff. 3, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 1183]
[^36]: Die Änderungen können unter AS 2001 4212 konsultiert werden.
[^37]: AS 1994 3006
[^38]: [AS 1985 620]