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Abkommen vom 19. Oktober 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Tadschikistan über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Geltender Text a fecha 1999-10-19

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Tadschikistans

(hiernach: die zwei Regierungen)

eingedenk der Freundschaftsbande zwischen den zwei Ländern,

vom Wunsche geleitet, die bestehenden Freundschaftsbande weiter zu festigen und eine fruchtbare technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit zwischen den zwei Ländern zu entwickeln,

in Anerkennung, dass die Entwicklung dieser technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zu einer Besserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Förderung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Tadschikistan beitragen wird,

in dem Bewusstsein, dass die Regierung Tadschikistans für die Fortführung der Reformen eintritt, die auf Verwirklichung einer Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zielen,

unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte,einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Ziele

1.1 Die Zusammenarbeit zwischen den zwei Regierungen beruht auf der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundwerte, von denen sich ihre jeweilige Innen- und Aussenpolitik leiten lässt, und die ein wesentliches Element dieser Zusammenarbeit bilden, gleichgestellt mit den Zielsetzungen dieses Übereinkommens.

1.2 Die zwei Regierungen verpflichten sich, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Durchführung von technischen und finanziellen Unterstützungsprojekten in Tadschikistan zu fördern. Solche Projekte haben die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Tadschikistan zu unterstützen und die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Übergangsprozesses zu mindern.

1.3 Das Abkommen setzt ebenfalls einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Ausführung dieser Projekte.

1.4 Das Abkommen verfolgt im Weiteren die Erleichterung der Nothilfe und der humanitären Hilfe der Schweiz an Tadschikistan.

Art. 2 Formen der Zusammenarbeit

2.1 Die angestrebte Zusammenarbeit kann die Form der technischen Zusammenarbeit, der Finanzhilfe, sowie der Nothilfe und der humanitären Hilfe annehmen.

2.2 Die Zusammenarbeit findet auf bilateraler Grundlage oder zusammen mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen statt.

Technische Zusammenarbeit

2.3 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Know-how-Übertragung durch Praktika und Beratungen und in Form von Dienstleistungen; sie erfolgt ebenfalls in Form von Ausrüstungsgütern und Material, die für die erfolgreiche Projektverwirklichung notwendig sind.

2.4 Die Projekte der technischen Zusammenarbeit an Tadschikistan haben zur Lösung ausgewählter Probleme des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Wandlungsprozesses beizutragen. Besonderer Nachdruck wird gelegt auf:

Finanzhilfe

2.5 Die Finanzhilfe erfolgt namentlich in Form von Finanzierung schweizerischer Güter, Ausrüstung und Material für vorrangige Projekte, sowie der damit verbundenen Dienstleistungen und der für die erfolgreiche Projektverwirklichung notwendigen Know-how-Übertragungen. Die Finanzhilfe kann auch in Form von Stützung der Zahlungsbilanzen und Erleichterungen der Schuldenreduktion erfolgen.

2.6 Die Finanzhilfe wird für vorrangige Infrastruktur- und Wiederaufbauprojekte gewährt, die wirtschaftlich nicht lebensfähig sind. Dabei ist Energie-, Umwelt und Infrastrukturprojekten besondere Bedeutung beizumessen.

Humanitäre Hilfe

2.7 Die Bestimmungen dieses Abkommens finden ebenfalls Anwendung auf schweizerische Einsätze der Nothilfe und der humanitären Hilfe in Tadschikistan.

Art. 3 Verpflichtungen

3.1 Um die Verwirklichung der Projekte im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu erleichtern, wird die Regierung Tadschikistans zudem:

3.2 Die Regierung Tadschikistans stimmt damit überein, dass die Partner jedes einzelnen Projekts für die mit Finanzhilfeprojekten zusammenhängenden Zahlungsverfahren Finanzagenten ernennen können, die für Rechnung der entsprechenden tadschikischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung (tadschikische Rubel) können mit diesen Finanzagenten Gegenwertfonds und spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner entscheiden zusammen über die Verwendung dieser hinterlegten Mittel.

Art. 4 Anti-Korruptionsklausel

Beide Regierungen verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet, und dazu eine faire und offene, auf Preis und Qualität gründende Konkurrenz bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklären namentlich, dass Offerten, Geschenke, Zahlungen, Entlohnungen oder Gewinne jeder Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder während seiner Umsetzung einen Vertrag zugeteilt zu erhalten, als illegaler Akt oder korrupte Praxis ausgelegt werden. Jeder Akt dieser Art bildet genügende Gründe, um die Aufhebung des betreffenden Projektabkommens, der Ausschreibung oder der erfolgten Vergabe, oder das Ergreifen jeder vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.

Art. 5 Zweck und Anwendbarkeit

5.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten:

5.2 Dieses Abkommen gilt ebenfalls für bereits in Ausführung stehende Projekte oder für solche, die schon vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung waren.

Art. 6 Zuständige Behörden, Verfahren und Koordination

6.1 Die zuständigen schweizerischen Behörden für die Umsetzung der technischen und finanziellen Unterstützung sind:

6.2 Die humanitäre Hilfe wird von der Schweizerischen Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten erbracht.

6.3 Anfragen von der Regierung Tadschikistans für technische Zusammenarbeit, Finanzhilfe sowie Nothilfe und humanitäre Hilfe werden von dem zur Schweizerischen Botschaft gehörenden Büro für Zusammenarbeit in Duschanbe an das zuständige schweizerische Amt geleitet. Das Büro unterhält auch die Verbindung zwischen den Behörden Tadschikistans und der Schweiz für die Verwirklichung und die Verfolgung der Projekte.

6.4 Auf tadschikischer Seite ist das Ministerium für Wirtschaft und auswärtige Wirtschaftsbeziehungen, vertreten durch den Wirtschaftsminister der Republik Tadschikistan, für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich.

Schweizerische Programme in Zusammenhang mit internationalen Finanzinstituten werden vom Wirtschaftsminister in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsdepartement im Exekutivamt des Präsidenten der Republik Tadschikistan koordiniert.

6.5 Die zwei Regierungen halten einander über die unter diesem Abkommen unternommenen Projekte auf dem Laufenden. Sie tauschen ihre Ansichten aus und treffen sich periodisch nach gegenseitigem Einverständnis, um das Programm der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zu diskutieren und einzuschätzen und die geeigneten Massnahmen für seine Besserung zu treffen. Bei diesen Gelegenheiten können beide Regierungen unter Berücksichtigung der Schätzungsergebnisse Änderungen in den oben erwähnten Bereichen der Zusammenarbeit und/oder Verfahren vorschlagen.

6.6 Um Doppelspurigkeiten mit anderen, von anderen Gebern ausgeführten Projekten zu vermeiden und um zu versichern, dass die Projekte die grösstmögliche Wirkung haben, werden die zwei Regierungen die internationale Hilfe wirksam koordinieren.

Art. 7 Änderungen und Streitbeilegung

7.1 Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einverständnis zwischen beiden Regierungen abgeändert oder ergänzt werden.

7.2 Allfällige Differenzen, die bei der Anwendung dieses Abkommens auftreten könnten, werden auf diplomatischem Wege gütlich geregelt.

Art. 8 Dauer

8.1 Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Dieses Abkommen ist von der Unterzeichnung an gemäss den nationalen Gesetzgebungen der zwei Länder vorübergehend anwendbar. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jede der zwei Regierungen kann das Abkommen jederzeit, mittels einer sechs Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Notifikation kündigen.

8.2 Wenn eine der Regierungen die Ansicht vertritt, dass die Ziele des vorliegenden Abkommens nicht länger erreicht werden können, oder dass die andere Regierung ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die andere Regierung das vorliegende Abkommen mit drei Monate zuvor erfolgter schriftlicher Notifikation einstellen oder kündigen. Dies unbesehen, kann jede Regierung bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung das vorliegende Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor bei ernsthafter Verletzung eines der wesentlichen Ziele des vorliegenden Abkommens.

8.3 Für den Fall einer Kündigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin auf alle Projekte anwendbar, die vor der Kündigung vereinbart wurden.

Geschehen in Duschanbe, am 19. Oktober 1999, in zwei Originalen in englischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Remo Gautschi | Für die Regierung der Republik Tadschikistan: / Davlat Usmon | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01