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Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)

Geltender Text a fecha 2009-12-01

1 Produzentenorganisationen, VBPO ) vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. Dezember 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom

2 29. April 1998 (LwG) verordnet:

1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen

Art. 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden:

2 Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:

3 c. auf Marktentlastungsmassnahmen.

3 Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.

4 Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.

2. Abschnitt: Branchenund Produzentenorganisationen

Art. 2 Rechtsform

1 Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Artikel 8 LwG erfüllt.

2 Eine Produzentenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen.

Art. 3 Vertretung des Produkts

Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchenoder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14–16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und auch von einer spezifischen Branchenoder Produzentenorganisation vertreten werden können.

Art. 4 Repräsentativität der Branchenorganisationen

Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn:

Art. 5 Repräsentativität der Produzentenorganisationen

Eine Produzentenorganisation gilt als repräsentativ, wenn:

Art. 6 Angebotslenkung

Betrifft das Ausdehnungsbegehren Massnahmen zur Anpassung der Produktion oder des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen die Statuten der Produzentengemeinschaften oder gegebenenfalls der Branchenorganisation für auf Stufe der Verarbeitung oder des Handels getroffene Massnahmen mindestens enthalten:

Art. 7 Entscheidverfahren

1 Die Versammlung der Vertreter der Branchenoder der Produzentenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung.

2 Produzentenorganisationen müssen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fällen.

3 Branchenorganisationen fällen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel.

4 Vereinigt ein Betrieb zwei Drittel oder mehr der Stimmberechtigten seiner Stufe auf sich, werden die Stimmen der übrigen Stimmenden derselben Stufe ebenfalls berücksichtigt.

3. Abschnitt: Begehren

Art. 8 Grundsatz und Inhalt

1 Die Begehren der Branchenund Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.

2 Sie müssen folgende Angaben enthalten:

4 eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das b. öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt;

3 Begehren um Ausdehnung von Massnahmen zur Förderung der Qualität oder des Absatzes können sich auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren beziehen. Begehren, die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen, können sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. Die Branchenund Produzentenorganisationen können beim Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung bean-

5 tragen.

Art. 9 Veröffentlichung der Begehren

1 Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchenund Produzentenorganisationen eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2 Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln.

4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 10 Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung

und Anpassung der Produktion und des Angebots In Anhang 1 sind festgelegt:

Art. 11 Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchenund

Produzentenorganisationen

1 In Anhang 2 sind festgelegt:

6 die Beiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmitglieder a. den verschiedenen Branchenund Produzentenorganisationen zu entrichten haben;

2 Wenn eine Branchenoder Produzentenorganisation innerhalb der Geltungsdauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern die Höhe der Mitgliederbeiträge senkt, so reduziert sich der Beitrag der Nichtmitglieder entsprechend. Die Organisation informiert das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Beitragsänderungen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement passt den Anhang ent-

7 sprechend an.

3 Sie dürfen in keinem Fall für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, deren Ertrag den Mitgliedern der Branchenund Produzentenorganisationen vorbehalten ist.

4 Die Branchenund Produzentenorganisationen führen ein separates Konto, dessen Kontrolle einem unabhängigen Revisionsorgan übertragen wird.

Art. 12 Durchführung der Massnahmen

1 Die Branchenund Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen.

2 Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung.

3 Betriebe oder Organisationen können beim Vollzug mitwirken.

4 Die Branchenund Produzentenorganisationen verfügen die Durchführung der Massnahmen, wenn die Betroffenen diese nicht ausführen. Sie verfügen die Beiträge, wenn die Betroffenen dies verlangen.

5 In den Anhängen ist festgelegt, ob die Branchenund Produzentenorganisationen Verwaltungsmassnahmen treffen können.

Art. 13 Berichterstattung

Die Branchenund Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.

Art. 14 Datenübermittlung

1 Die in den Anhängen erwähnten Dienststellen übermitteln den Branchenund Produzentenorganisationen auf Anfrage die für den Vollzug der Massnahmen erforderlichen Daten. Sie können ihre Kosten in Rechnung stellen.

2 Die Daten dürfen nur für die in den Anhängen vorgesehenen Massnahmen verwendet werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

8 Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Branchenund Produzentenorganisationen wird aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

[^2]: SR 910.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

[^8]: [AS 1999 459, 2000 2239, 2001 3574]