Verordnung vom 29. November 2002 über den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Diamantenverordnung)
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 , in Ausführung des Beschlusses der Kimberley-Prozess-Konferenz
2 vom 5. November 2002 , verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ein-, Ausund Durchfuhr von Rohdiamanten sowie den Zolllagerverkehr mit solchen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. «KP-Zertifizierungssystem»: das Zertifizierungssystem des Kimberley- Prozesses;
- b. «Teilnehmer»: die im Anhang genannten Staaten und internationalen Orga- ; nisationen, die am KP-Zertifizierungssystem teilnehmen
- c. «Zertifikat»: ein von einem Teilnehmer ausgestelltes, fälschungssicheres Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifizierungssystem in Einklang stehend identifiziert;
3 d. «Rohdiamanten»: Diamanten der Zolltarifnummern 7102.10, 7102.21 und 7102.31.
Art. 3 Einfuhr
1 Die Einfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:
- a. der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers beiliegt;
- b. die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und
- c. klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
2 Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem seco gemeldet.
Art. 4 Ausfuhr
1 Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:
- a. die Sendung für einen Teilnehmer bestimmt ist;
- b. der Sendung ein schweizerisches Zertifikat beiliegt, das von den Zollbehörden bestätigt wird;
- c. die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und
- d. klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
2 Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden bestätigt, wenn:
- a. der Inhalt der Sendung mit dem Zertifikat übereinstimmt; und
- b. die Rohdiamanten von einem Teilnehmer in die Schweiz geliefert wurden.
3 Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem seco gemeldet.
4 Schweizerische Zertifikate können gegen eine Gebühr von 50 Franken beim seco bezogen werden.
Art. 5 Vorübergehende Einund Ausfuhr
Die Vorschriften für die Einund Ausfuhr gelten auch für die vorübergehende Einund Ausfuhr von Rohdiamanten.
Art. 6 Durchfuhr
Solange die Rohdiamanten bei der Durchfuhr unter Zollkontrolle stehen, sind die Artikel 3 und 4 nicht anwendbar.
Art. 7 Zolllagerverkehr
Die Vorschriften für die Einund Ausfuhr gelten auch für die Einlagerung in ein Zolllager und die Auslagerung aus einem solchen.
Art. 8 Zuständige Zollämter
1 Die Rohdiamanten dürfen nur bei den Flughafen-Zollämtern Basel, Genf und Zürich abgefertigt werden.
2 Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem seco weitere Zollämter zur Abfertigung von Rohdiamanten zuständig erklären.
Art. 9 Aufbewahrung von Unterlagen
Alle für den Handel mit Rohdiamanten wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der zollamtlichen Abfertigung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
Art. 10 Kontrollen
1 Das seco führt die Kontrollen durch. Es kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
2 Die Kontrollen an der Grenze obliegen der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 11 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 3–7 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
2 Wer gegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco verfolgt und beurteilt.
4 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
4 1. Verordnung vom 25. November 1998 über Massnahmen gegenüber der UNITA
Art. 5
...
5 2. Verordnung vom 8. Dezember 1997 über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Art. 2a
...
Art. 13 Übergangsbestimmung
Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden auch bestätigt, wenn sich die Rohdiamanten vor dem 1. Januar 2003 in der Schweiz befanden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: BBl 2003 3769
[^3]: SR 632.10 Anhang
[^4]: [AS 1999 151, 2000 187 Art. 21 Ziff. 14, 2001 3583, 2002 1947 3957. AS 2003 133]
[^5]: SR 946.209 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.