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Verordnung vom 29. November 2002 über den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Diamantenverordnung)

Geltender Text a fecha 2009-02-03

1 , gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 in Ausführung des Beschlusses der Kimberley-Prozess-Konferenz

2 vom 5. November 2002 , verordnet:

3 Gegenstand Art. 1 Diese Verordnung regelt die Ein-, Ausund Durchfuhr von Rohdiamanten sowie den Zolllagerund Zollfreilagerverkehr mit solchen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

4 d. «Rohdiamanten»: Diamanten der Zolltarifnummern 7102.10, 7102.21 und 7102.31.

Art. 3 Einfuhr

1 Die Einfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:

2 Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.

Art. 4 Ausfuhr

1 Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:

2 Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden bestätigt, wenn:

3 Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.

4 Schweizerische Zertifikate können gegen eine Gebühr von 50 Franken beim SECO bezogen werden.

Art. 5 Vorübergehende Einund Ausfuhr

Die Vorschriften für die Einund Ausfuhr gelten auch für die vorübergehende Einund Ausfuhr von Rohdiamanten.

5 Art. 6 Durchfuhr Solange die Rohdiamanten bei der Durchfuhr unter Zollüberwachung stehen, sind die Artikel 3 und 4 nicht anwendbar.

6 Art. 7 Zolllagerverkehr Die Vorschriften für die Einund Ausfuhr gelten auch für die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und die Auslagerung aus einem solchen.

7 Art. 8 Zuständige Zollstellen

1 Die Rohdiamanten dürfen nur bei der Zollstelle der Flughäfen Basel, Genf und Zürich veranlagt werden.

2 Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem SECO weitere Zollstellen zur Zollveranlagung von Rohdiamanten zuständig erklären.

8 Art. 9 Aufbewahrung von Unterlagen Alle für den Handel mit Rohdiamanten wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

Art. 10 Kontrollen

1 Das SECO führt die Kontrollen durch. Es kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

2 Die Kontrollen an der Grenze obliegen der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 11 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 3–7 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.

2 Wer gegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt.

4 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

9 1. Verordnung vom 25. November 1998 über Massnahmen gegenüber der UNITA

Art. 5

10 über Massnahmen gegenüber 2. Verordnung vom 8. Dezember 1997 Sierra Leone

Art. 2a

Art. 13 Übergangsbestimmung

Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden auch bestätigt, wenn sich die Rohdiamanten vor dem 1. Januar 2003 in der Schweiz befanden.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: BBl 2003 3769

[^3]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^4]: SR 632.10 Anhang

[^5]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^6]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^7]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^8]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^9]: [AS 1999 151, 2000 187 Art. 21 Ziff. 14, 2001 3583, 2002 1947 3957. AS 2003 133]

[^10]: SR 946.209 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.