Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002
1 vom 17. Juni 2002 (Stand am 18. Dezember 2008) In Verantwortung vor Gott für Mensch und Natur gibt sich das Volk des Kantons Schaffhausen folgende Verfassung:
1 Allgemeine Grundsätze
Art. 1
1 Der Kanton Schaffhausen ist ein freiheitlicher, demokratischer und Staatsform, Souveränität sozialer Rechtsstaat.
2 Er ist ein eigenständiges Glied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 2
Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmbe- Demokratische Grundordnung rechtigten und die Behörden ausgeübt.
Art. 3
1 Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund. Bund, andere Kantone, Ausland 2 Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinden.
3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.
Art. 4
1 Der Kanton Schaffhausen umfasst das Gebiet, das ihm durch die Kantonsgebiet, Gemeinden Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Er gliedert sich in Gemeinden.
Art. 5
Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantonsund Gemeinde- Bürgerrecht bürgerrechts.
Art. 6
1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst. Verantwortung und Pflichten
2 Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt.
3 Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.
Art. 7
1 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentli- Rechtsstaatlichkeit, Treu und chen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Glauben
2 Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.
3 Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.
Art. 8
Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten Gewaltenteilung sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Art. 9
Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und Nachhaltigkeit soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.
2 Grundrechte, Sozialziele 2.1 Grundrechte
Art. 10
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Menschenwürde Grundlage der gesamten Rechtsordnung.
Art. 11
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskrimi- Rechtsgleichheit niert werden. Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und 2 Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von 3 Benachteiligungen behinderter Menschen.
Art. 12
1 Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere Freiheitsrechte
- a. die persönliche Freiheit
- b. der Schutz der Privatsphäre
- c. das Recht auf Ehe und Familie oder auf eine andere Form des Zusammenlebens
- d. die Glaubensund Gewissensfreiheit
- e. die Meinungs-, Informationsund Medienfreiheit
- f. die Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung
- g. die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks
- h. die Vereinigungs-, Versammlungsund Koalitionsfreiheit
- i. die Niederlassungsfreiheit
- j. die Wirtschaftsfreiheit.
2 Das Eigentum ist gewährleistet.
Art. 13
Wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, hat Anspruch Recht auf Hilfe in Notlagen auf die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe.
Art. 14
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz und Fürsorge. Schutz der Kinder und Jugendlichen
Art. 15
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten Recht auf Schulbildung entsprechende Schulbildung.
2 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich.
Art. 16
Personen, die infolge einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen Opferhilfe oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, haben Anspruch auf Hilfe und, sofern sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auf angemessene Entschädigung.
Art. 17
1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung Rechtsweggarantie durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt.
2 Jede in eine strafrechtliche Untersuchung gezogene Person hat Anspruch darauf, schuldig oder nicht schuldig erklärt zu werden, sofern sie sich nicht mit der einfachen Einstellung der Untersuchung begnügt.
Art. 18
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstan- Verfahrensgarantien zen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 19
1 Jede Person kann Petitionen an Behörden richten, ohne dass ihr Petitionsrecht daraus Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben Petitionen in angemessener Frist zu beantworten.
Art. 20
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung Geltung der Grundrechte kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
Art. 21
1 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf Schranken der Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind.
2 Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2.2 Sozialziele
Art. 22
1 Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Sozialziele Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass
- a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat
- b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält
- c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden
- d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können
- e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können
- f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, ausund weiterbilden können
- g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
2 Kanton und Gemeinden setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
3 Volksrechte 3.1 Stimmund Wahlrecht
Art. 23
1 Stimmund wahlberechtigt in Kantonsund Gemeindeangelegenhei- Stimmund Wahlrecht ten sind alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer.
2 Das Stimmund Wahlrecht verpflichtet, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimmund Wahlrecht. Es regelt die Ausnahmen von der Stimmpflicht. 3.2 Wahlen
Art. 24
Die Stimmberechtigten wählen Volkswahlen
- a. den Kantonsrat
- b. den Regierungsrat
- c. die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates.
Art. 25
1 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Wahlverfahren
2 Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt ent-
2 sprechend deren Wählerstärke im Kanton.
3 Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorgenommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt.
4 Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.
Art. 26
1 1000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kantons- Abberufung rates oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Verfahren.
2 Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine Erneuerungswahl durchgeführt.
3 Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberufenen Behörde. 3.3 Volksinitiative
Art. 27
1 Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begeh- Gegenstand, Form ren stellen auf
- a. Totaloder Teilrevision der Verfassung
- b. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes
- c. Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines internationalen oder interkantonalen Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht
- d. Einreichen einer Standesinitiative.
2 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
Art. 28
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volks- Verfahren initiative.
2 Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie
- a. gegen übergeordnetes Recht verstösst
- b. undurchführbar ist
- c. die Einheit der Form oder der Materie verletzt.
3 Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschliessend darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird.
Art. 29
1 Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Behandlung Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber.
2 Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus.
Art. 30
1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch Gegenvorschlag einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. 3.4 Volksmotion
Art. 31
1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat eine schrift- Volksmotion lich begründete Volksmotion einzureichen.
2 Der Kantonsrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion eines seiner Mitglieder. 3.5 Volksabstimmungen
Art. 32
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über Obligatorische Volksabstimmung a. Verfassungsänderungen
- b. internationale und interkantonale Verträge, die unmittelbar anwendbar sind und nicht mit der Verfassung übereinstimmen
- c. Gesetze, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind
- d. Volksinitiativen
- e. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Mio. Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken
- f. die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes bezüglich des Baus von Kernkraftwerken, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für radioaktive Rückstände auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen und der angrenzenden Kantone
- g. die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes über die Aufnahme von neuen Nationalstrassen ins Nationalstrassennetz
- h. weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt
- i. Beschlüsse, welche der Kantonsrat von sich aus zur Abstimmung bringen will.
Art. 33
Die Stimmberechtigten können verlangen, dass der Volksabstim- Fakultative 1 Volksabstimmung unterstellt werden mung
4 / der anwesenden Mitglieder des a. Gesetze, denen mindestens Kantonsrates zugestimmt haben
- b. unmittelbar anwendbare internationale und interkantonale Verträge mit gesetzgebendem Charakter
- c. der Voranschlag bei einer Änderung des Steuerfusses
- d. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Mio. Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken
- e. Grundsatzbeschlüsse des Kantonsrates
- f. weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt.
2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 1000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. Für Abs. 1 Bst. c gilt eine Frist von
30 Tagen.
Art. 34
1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können Dringlichkeitsrecht sofort in Kraft gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zustimmen.
2 Ist eine Volksabstimmung erforderlich oder wird eine solche verlangt, so tritt ein solches Gesetz ein Jahr nach Annahme durch den Kantonsrat wieder ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.
Art. 35
1 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass anstelle oder neben einer Teilund Varianten- Gesamtvorlage einzelne Teile oder Varianten der Volksabstimmung abstimmung unterbreitet werden.
2 Wird bei einer der fakultativen Abstimmung unterstehenden Vorlage das Referendum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin. 3.6 Mitwirkungsrechte
Art. 36
Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Vernehmlassungen kantonalen Verfassungsund Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.
Art. 37
Die politischen Parteien wirken bei der Meinungsund Willensbildung Politische Parteien der Stimmberechtigten mit.
4 Behörden 4.1 Grundsätze
Art. 38
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das Gesetzmässigkeitsgrundsatz übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.
2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Kantonsrat, vom Regierungsrat und von den Rechtspflegebehörden nicht angewendet werden.
Art. 39
1 Die staatlichen Organe erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, Tätigkeitsgrundsätze wirksam und kostengünstig.
2 Sind in einer Sache mehrere Behörden gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.
Art. 40
1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, den Ständerat sowie das Wählbarkeit Obergericht und das Kantonsgericht sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder sowie des Personals der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflegebehörden. Es kann für Rechtspflegebehörden zusätzliche Anforderungen stellen.
Art. 41
Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspfle- Amtsdauer gebehörden und der Gemeindebehörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.
Art. 42
1 Niemand darf gleichzeitig angehören Unvereinbare Ämter
- a. dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einer kantonalen Rechtspflegebehörde
- b. dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat
- c. dem Regierungsrat und einer Gemeindebehörde.
2 Angehörige der kantonalen Verwaltung können nicht Mitglied einer Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwaltung, die dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sind, können auch nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen.
3 Das Gesetz kann für einzelne Behörden weitere Unvereinbarkeiten festlegen.
3 Art. 43 Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der Persönliche Unvereinbarkeit Gemeindeparlamente und des Verfassungsrates nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, Paare in eingetragener Partnerschaft, Konkubinatspaare, Eltern und Kinder, Geschwister.
Art. 44
Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Ge- Verpflichtung auf Verfassung setz verpflichtet. und Gesetz
Art. 45
1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Ausstand Rechtspflegebehörden treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, während der ganzen Dauer des Verfahrens in den Ausstand.
2 In Rekursund Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die Vorinstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut werden.
3 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Art. 46
1 Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und Dienstverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons.
2 Mitglieder des Regierungsrates und der vom Kantonsrat gewählten Behörden können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.
Art. 47
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