Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-06-17
Letzte Aktualisierung 2008-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 123
Änderungshistorie JSON API

1 vom 17. Juni 2002 (Stand am 18. Dezember 2008) In Verantwortung vor Gott für Mensch und Natur gibt sich das Volk des Kantons Schaffhausen folgende Verfassung:

1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1

1 Der Kanton Schaffhausen ist ein freiheitlicher, demokratischer und Staatsform, Souveränität sozialer Rechtsstaat.

2 Er ist ein eigenständiges Glied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2

Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmbe- Demokratische Grundordnung rechtigten und die Behörden ausgeübt.

Art. 3

1 Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund. Bund, andere Kantone, Ausland 2 Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinden.

3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.

Art. 4

1 Der Kanton Schaffhausen umfasst das Gebiet, das ihm durch die Kantonsgebiet, Gemeinden Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2 Er gliedert sich in Gemeinden.

Art. 5

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantonsund Gemeinde- Bürgerrecht bürgerrechts.

Art. 6

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst. Verantwortung und Pflichten

2 Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt.

3 Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.

Art. 7

1 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentli- Rechtsstaatlichkeit, Treu und chen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Glauben

2 Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.

3 Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

Art. 8

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten Gewaltenteilung sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Art. 9

Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und Nachhaltigkeit soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.

2 Grundrechte, Sozialziele 2.1 Grundrechte

Art. 10

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Menschenwürde Grundlage der gesamten Rechtsordnung.

Art. 11

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskrimi- Rechtsgleichheit niert werden. Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und 2 Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von 3 Benachteiligungen behinderter Menschen.

Art. 12

1 Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere Freiheitsrechte

2 Das Eigentum ist gewährleistet.

Art. 13

Wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, hat Anspruch Recht auf Hilfe in Notlagen auf die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe.

Art. 14

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz und Fürsorge. Schutz der Kinder und Jugendlichen

Art. 15

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten Recht auf Schulbildung entsprechende Schulbildung.

2 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich.

Art. 16

Personen, die infolge einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen Opferhilfe oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, haben Anspruch auf Hilfe und, sofern sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auf angemessene Entschädigung.

Art. 17

1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung Rechtsweggarantie durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt.

2 Jede in eine strafrechtliche Untersuchung gezogene Person hat Anspruch darauf, schuldig oder nicht schuldig erklärt zu werden, sofern sie sich nicht mit der einfachen Einstellung der Untersuchung begnügt.

Art. 18

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstan- Verfahrensgarantien zen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2 Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 19

1 Jede Person kann Petitionen an Behörden richten, ohne dass ihr Petitionsrecht daraus Nachteile erwachsen.

2 Die Behörden haben Petitionen in angemessener Frist zu beantworten.

Art. 20

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung Geltung der Grundrechte kommen.

2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Art. 21

1 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf Schranken der Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind.

2 Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2.2 Sozialziele

Art. 22

1 Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Sozialziele Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass

2 Kanton und Gemeinden setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

3 Volksrechte 3.1 Stimmund Wahlrecht

Art. 23

1 Stimmund wahlberechtigt in Kantonsund Gemeindeangelegenhei- Stimmund Wahlrecht ten sind alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer.

2 Das Stimmund Wahlrecht verpflichtet, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.

3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimmund Wahlrecht. Es regelt die Ausnahmen von der Stimmpflicht. 3.2 Wahlen

Art. 24

Die Stimmberechtigten wählen Volkswahlen

Art. 25

1 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Wahlverfahren

2 Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt ent-

2 sprechend deren Wählerstärke im Kanton.

3 Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorgenommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt.

4 Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.

Art. 26

1 1000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kantons- Abberufung rates oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Verfahren.

2 Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine Erneuerungswahl durchgeführt.

3 Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberufenen Behörde. 3.3 Volksinitiative

Art. 27

1 Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begeh- Gegenstand, Form ren stellen auf

2 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

Art. 28

1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volks- Verfahren initiative.

2 Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie

3 Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschliessend darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird.

Art. 29

1 Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Behandlung Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber.

2 Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus.

Art. 30

1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch Gegenvorschlag einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2 Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.

3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden. 3.4 Volksmotion

Art. 31

1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat eine schrift- Volksmotion lich begründete Volksmotion einzureichen.

2 Der Kantonsrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion eines seiner Mitglieder. 3.5 Volksabstimmungen

Art. 32

Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über Obligatorische Volksabstimmung a. Verfassungsänderungen

Art. 33

Die Stimmberechtigten können verlangen, dass der Volksabstim- Fakultative 1 Volksabstimmung unterstellt werden mung

4 / der anwesenden Mitglieder des a. Gesetze, denen mindestens Kantonsrates zugestimmt haben

2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 1000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. Für Abs. 1 Bst. c gilt eine Frist von

30 Tagen.

Art. 34

1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können Dringlichkeitsrecht sofort in Kraft gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zustimmen.

2 Ist eine Volksabstimmung erforderlich oder wird eine solche verlangt, so tritt ein solches Gesetz ein Jahr nach Annahme durch den Kantonsrat wieder ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

Art. 35

1 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass anstelle oder neben einer Teilund Varianten- Gesamtvorlage einzelne Teile oder Varianten der Volksabstimmung abstimmung unterbreitet werden.

2 Wird bei einer der fakultativen Abstimmung unterstehenden Vorlage das Referendum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin. 3.6 Mitwirkungsrechte

Art. 36

Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Vernehmlassungen kantonalen Verfassungsund Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.

Art. 37

Die politischen Parteien wirken bei der Meinungsund Willensbildung Politische Parteien der Stimmberechtigten mit.

4 Behörden 4.1 Grundsätze

Art. 38

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das Gesetzmässigkeitsgrundsatz übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.

2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Kantonsrat, vom Regierungsrat und von den Rechtspflegebehörden nicht angewendet werden.

Art. 39

1 Die staatlichen Organe erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, Tätigkeitsgrundsätze wirksam und kostengünstig.

2 Sind in einer Sache mehrere Behörden gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.

Art. 40

1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, den Ständerat sowie das Wählbarkeit Obergericht und das Kantonsgericht sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar.

2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder sowie des Personals der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflegebehörden. Es kann für Rechtspflegebehörden zusätzliche Anforderungen stellen.

Art. 41

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspfle- Amtsdauer gebehörden und der Gemeindebehörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.

Art. 42

1 Niemand darf gleichzeitig angehören Unvereinbare Ämter

2 Angehörige der kantonalen Verwaltung können nicht Mitglied einer Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwaltung, die dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sind, können auch nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen.

3 Das Gesetz kann für einzelne Behörden weitere Unvereinbarkeiten festlegen.

3 Art. 43 Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der Persönliche Unvereinbarkeit Gemeindeparlamente und des Verfassungsrates nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, Paare in eingetragener Partnerschaft, Konkubinatspaare, Eltern und Kinder, Geschwister.

Art. 44

Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Ge- Verpflichtung auf Verfassung setz verpflichtet. und Gesetz

Art. 45

1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Ausstand Rechtspflegebehörden treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, während der ganzen Dauer des Verfahrens in den Ausstand.

2 In Rekursund Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die Vorinstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut werden.

3 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.

Art. 46

1 Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und Dienstverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons.

2 Mitglieder des Regierungsrates und der vom Kantonsrat gewählten Behörden können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.

Art. 47

1 Rechtsetzungsakte sind zu veröffentlichen und in eine Rechtssamm- Öffentlichkeit, Information lung aufzunehmen.

2 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

3 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

4 Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher, indem sie ihre Tätigkeit angemessen dokumentieren und ihre Akten archivieren.

Art. 48

1 Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Organisa- Verantwortlichkeit tionen haften für Schäden, die ihre Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2 Sie haften im Rahmen des Gesetzes auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben.

3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben. 4.2 Aufgabenübertragung

Art. 49

1 Rechtsetzungsund Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem Aufgabenübertragung zwi- Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden, sofern sich die schen Behörden Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Übertragung von Befugnissen an andere Behörden ist ausgeschlossen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrats an den Regierungsrat übertragen werden.

3 Der Kantonsrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.

4 Rechtsprechungsbefugnisse können durch das Gesetz einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.

Art. 50

Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Vorbehalt des Gesetzes Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über

Art. 51

1 Das Gesetz kann anstelle von staatlichen Regelungen private Verein- Beizug Privater barungen ermöglichen. Es bestimmt die notwendigen Zielvorgaben.

2 Kontrollund Überwachungsmassnahmen können Privaten übertragen werden. Die Übertragung von Verfügungsbefugnissen und weiteren Vollzugsaufgaben bedarf einer Grundlage im Gesetz.

3 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär. 4.3 Kantonsrat

Art. 52

1 Der aus 60 Mitgliedern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbehalt Stellung, Zusammenset-

4 der Volksrechte die oberste Gewalt aus. zung

2 Er ist die gesetzgebende Behörde und übt die Oberaufsicht über die staatlichen Organe des Kantons aus.

3 Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltungsentscheide übertragen werden.

Art. 53

1 Der Kantonsrat erlässt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die Rechtsetzung kantonalen Gesetze.

2 Für ausführende Bestimmungen kann er Dekrete erlassen, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen nicht der Volksabstimmung.

3 Er bereitet die Vorlagen zuhanden der Volksabstimmung vor.

4 Er genehmigt oder kündigt internationale und interkantonale Verträge, soweit sie nicht in die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen.

Art. 54

1 Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, Planung den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne.

2 Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungsoder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen.

Art. 55

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Aufsicht, Wirksamkeits- Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben sowie über prüfung die Gerichtsbehörden aus. Das Gesetz bestimmt die zur Ausübung der Oberaufsicht notwendigen Auskunftsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

2 Der Kantonsrat prüft und genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichts.

3 Er kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksamkeit kantonaler Massnahmen sorgen.

Art. 56

Der Kantonsrat beschliesst über Finanzbefugnisse

Art. 57

1 Der Kantonsrat Weitere Befugnisse und Aufgaben a. beschliesst über die Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen, ausser dem Begehren auf Abberufung des Kantonsrates

2 Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 58

1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit Aufträge an den Regierungsrat, der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Grundsatzbeschlüsse Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.

2 Der Kantonsrat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

Art. 59

1 Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Instruk- Stellung der Ratsmitglieder tion.

2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Der Aufhebung der parlamentarischen Immunität müssen zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder zustimmen.

3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen berechtigt.

4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung und den Gerichten über die im Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsund Einsichtsrechte.

5 Sie können Fraktionen bilden. An diese können Beiträge ausgerichtet werden. 4.4 Regierungsrat

Art. 60

1 Der aus fünf Mitgliedern bestehende Regierungsrat ist unter Vorbe- Stellung, Zusammensethalt der Befugnisse des Kantonsrates die oberste leitende und vollziezung hende Behörde des Kantons.

2 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Art. 61

Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Unvereinbarkeit Tätigkeit ausüben. In Erwerbsunternehmen können sie nur in Vertretung des Kantons tätig sein.

Art. 62

1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Kantonsrat Anträge zu stellen. Stellung im Kantonsrat

2 Seine Mitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen des Kantonsrates mit beratender Stimme teil. Dabei geniessen sie parlamentarische Immunität.

Art. 63

1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Planung, Koordination Kantonsrates die Ziele staatlichen Handelns.

2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode legt er Rechenschaft ab.

3 Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

Art. 64

1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz Leitung der Verwaltung die zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung.

2 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.

3 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat Rechenschaft über die Verwaltungstätigkeit ab.

Art. 65

1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Gesetzge- Rechtsetzung bung. Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.

2 Er erlässt die Verordnungen, zu denen ihn die Verfassung oder das Gesetz ermächtigen.

3 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Regierungsrat die Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts notwendig sind, durch Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

4 Der Regierungsrat schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkantonale Verträge ab. In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen, von untergeordneter Bedeutung sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

Art. 66

1 Der Regierungsrat verwaltet das Kantonsvermögen. Finanzbefugnisse

2 Er verabschiedet Voranschlag und Kantonsrechnung zuhanden des Kantonsrates.

3 Er beschliesst über

4 Er nimmt die erforderlichen Darlehen und Anleihen auf.

Art. 67

Der Regierungsrat Weitere Befugnisse und Aufgaben a. vertritt den Kanton nach aussen und innen

Art. 68

1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen Ausserordent- Lagen liche ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

2 Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten dahin. 4.5 Kantonale Verwaltung

Art. 69

1 Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert. Aufbau, Organisation

2 Die Staatskanzlei ist die Stabsund Koordinationsstelle des Regierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher.

3 Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben der kantonalen Verwaltung auf regionaler Ebene oder durch besondere Kommissionen oder selbständige Organisationen erfüllt werden.

Art. 70

1 Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf andere Übertragung von Entschei- Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse dungsbefugnissen der Departemente darf er ohne Ermächtigung im Gesetz durch Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertragen.

2 Das Weisungsrecht des Regierungsrates gegenüber allen Verwaltungsorganen bleibt vorbehalten; ausgenommen sind insbesondere Rechtsprechungstätigkeiten von Verwaltungsbehörden. 4.6 Rechtspflegebehörden

Art. 71

1 Aufgabe der Gerichte und der ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten Aufgabe, Stellung weiteren Rechtspflegebehörden ist die unabhängige Rechtsanwendung im Bereich des Privatrechts, des Strafrechts und des übrigen öffentlichen Rechts.

2 Die Rechtspflegebehörden sind von den anderen Behörden und den Streitparteien unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.

3 Das Obergericht vertritt die Rechtspflegebehörden im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat.

Art. 72

1 Die Rechtspflegebehörden und ihre Verfahren sind durch Gesetz Gerichtsorganisation, übersichtlich und einfach einzurichten. Verfahrensrecht

2 Das Gesetz kann für einzelne Gebiete besondere Rechtspflegeinstanzen vorsehen und die Schiedsgerichtsbarkeit anerkennen. Es kann den Einsatz von Fachrichterinnen und Fachrichtern vorsehen.

3 Der Kantonsrat regelt die nähere Organisation und das Kanzleiwesen der Gerichte.

Art. 73

1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ge- Wahlen richte sowie der weiteren Rechtspflegebehörden, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen.

2 Die übrigen Mitglieder der Rechtspflegebehörden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch das Obergericht beziehungsweise das Kantonsgericht gewählt.

Art. 74

1 Die freie Verbeiständung und Vertretung vor allen Rechtspflege- Rechtsbeistand, Rechtsauskunft instanzen des Kantons ist gewährleistet.

2 Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstellen unterstützen.

Art. 75

1 Jede Gemeinde wählt eine Friedensrichterin oder einen Friedensrich- Vermittlung ter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

2 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter amtet in Zivilund Ehrverletzungsfällen als Vermittlungsperson, sofern das Verfahren nicht gemäss besonderer Vorschrift bei einer anderen Schlichtungsbehörde oder unmittelbar beim erkennenden Gericht einzuleiten ist.

Art. 76

1 Zur Verfolgung und Untersuchung von Straftaten wählt der Kantons- Strafverfolgungsbehörden rat die erforderlichen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter sowie die weiteren im Gesetz vorgesehenen Strafverfolgungsbehörden mit Ausnahme der Polizei. Diesen können unter Vorbehalt des Weiterzugs an eine Gerichtsinstanz auch richterliche Befugnisse übertragen werden.

2 Unter demselben Vorbehalt kann das Gesetz die Ahndung von Übertretungen mit Busse auch Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden zuweisen.

3 Strafverfolgungsbehörden mit vorwiegend nichtrichterlicher Funktion können der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt werden.

Art. 77

1 Das Kantonsgericht beurteilt die ihm durch das Gesetz zur erstin- Kantonsgericht stanzlichen oder endgültigen Behandlung zugewiesenen Zivilund Strafsachen.

2 Es urteilt in Kammern sowie durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.

Art. 78

1 Das Obergericht beurteilt die ihm durch Gesetz zur erstinstanzlichen Obergericht Behandlung zugewiesenen Streitfälle und die Rechtsmittel auf dem Gebiet des Zivilund Strafrechts.

2 Es entscheidet staatsund verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach Massgabe von Verfassung und Gesetzgebung sowie Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsund Rechtspflegebehörden.

3 Es ist Aufsichtsbehörde über alle Gerichte des Kantons und die weiteren Rechtspflegebehörden, welche das Gesetz seiner Aufsicht

5 unterstellt.

4 Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine gesetzliche Ermächtigung besteht, erlässt das Obergericht die notwendigen Verordnungen

6 zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit.

5 Öffentliche Aufgaben 5.1 Allgemeines

Art. 79

1 Der Kanton orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Grundsätze Bedürfnissen und am Wohlergehen aller.

2 Der Kanton erfüllt eine Aufgabe nur

3 Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu prüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind und ob ihre Erfüllung wirtschaftlich und wirksam ist.

4 Das Gesetz regelt die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden. 5.2 Öffentlicher Friede und Sicherheit

Art. 80

Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Sicherheit und Öffentlicher Friede und schützen das Recht. Sie sichern den öffentlichen Frieden. Sicherheit 5.3 Lebensraum

Art. 81

1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz der Menschen und der Umwelt, Naturschutz natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Sie sorgen für eine dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Artenvielfalt.

2 Die Natur soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

3 Kanton und Gemeinden fördern die Anwendung umweltgerechter Technologien.

4 Die Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Art. 82

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Raumplanung Kantonsgebietes, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und für den Schutz der Landschaft.

2 Sie erlassen Bau-, Schutzund Gestaltungsvorschriften für eine menschenfreundliche und umweltgerechte Bebauung.

Art. 83

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, zweckmässige und Verkehr umweltschonende Verkehrsordnung für alle am Verkehr Teilnehmenden.

2 Sie setzen sich für eine möglichst umweltverträgliche Bewältigung des Verkehrsaufkommens ein und fördern das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.

Art. 84

1 Kanton und Gemeinden stellen die Wasserversorgung sicher und Wasser, Energie, Entsorgung treffen Massnahmen für eine ausreichende und umweltschonende Energieversorgung.

2 Sie fördern Massnahmen für einen sparsamen und wirtschaftlichen Wasserund Energieverbrauch. Sie begünstigen die Nutzung erneuerbarer Energien.

3 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung und Wiederverwertung von Abfällen und für deren fachgerechte Entsorgung. Sie sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer. 5.4 Soziales

Art. 85

1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und Grundsatz privaten Institutionen dafür, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben. Sie fördern Vorsorge, Selbsthilfe und Eigeninitiative.

2 Sie unterstützen Massnahmen zur gesellschaftlichen Integration.

Art. 86

1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um die Arbeitslosigkeit Arbeit zu bekämpfen und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen Massnahmen zur Wiedereingliederung von Stellensuchenden.

2 Sie unterstützen jugendliche Schulabgängerinnen und Schulabgänger bei der Eingliederung in berufsbezogene Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt.

Art. 87

1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit der Gesundheit Bevölkerung.

2 Sie unterstützen die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung.

3 Sie stellen eine wirksame medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicher.

4 Das Gesetz regelt die Patientenrechte. 5.5 Bildung

Art. 88

Erziehung und Bildung haben zum Ziel, die Entwicklung zu selbstver- Ziele antwortlichen Persönlichkeiten, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Umwelt zu fördern.

Art. 89

1 Kanton und Gemeinden sorgen für ein umfassendes Bildungsange- Auftrag bot, das allen im Kanton Wohnenden zugänglich ist, und sichern den Zugang zu weiterführenden Schulen.

2 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.

Art. 90

1 Der Kanton setzt sich in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträ- Zusammenarbeit gern und dem angrenzenden Ausland für die Koordination der Bildungsgänge ein, mit dem Ziel, deren Durchlässigkeit zu fördern.

2 Kanton und Gemeinden arbeiten mit den Eltern bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder partnerschaftlich zusammen.

3 Kanton und Gemeinden können zur Ergänzung der eigenen Bildungsangebote mit privaten Bildungsträgern zusammenarbeiten. 5.6 Kultur, Heimatschutz, Freizeit

Art. 91

Kanton und Gemeinden Kultur, Heimatschutz

Art. 92

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, Freizeitgestaltung insbesondere die Jugendarbeit und den Sport. 5.7 Wirtschaft

Art. 93

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Grundsatz eine leistungsfähige Wirtschaft.

Art. 94

Der Kanton kann im Interesse der regionalen Volkswirtschaft eine Kantonalbank Bank führen oder sich an einer solchen beteiligen.

Art. 95

1 Der Kanton hält die Regalrechte gemäss Gesetz. Regalrechte

2 Er kann die Nutzungsrechte Gemeinden oder Privaten übertragen.

6 Finanzordnung

Art. 96

1 Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirt- Allgemeines schaftlich, konjunkturund aufgabengerecht.

2 Der Kanton sorgt für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgabenund Finanzplanung.

3 Vor der Übernahme neuer Aufgaben ist darzulegen, wie sie finanziert werden .

Art. 97

1 Der Finanzhaushalt muss mittelfristig ausgeglichen sein. Bilanzfehl- Sicherstellung des Haushaltbeträge sind innert fünf Jahren zu tilgen. gleichgewichts

2 Übersteigt der Fehlbetrag in der Bilanz des Kantons fünf Prozent der Einnahmen der laufenden Rechnung, so haben der Regierungsrat und der Kantonsrat Massnahmen zur Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts zu treffen.

Art. 98

Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere Mittelbeschaffung

Art. 99

1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allge- Grundsätze der Besteuerung meinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.

2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der steuerpflichtigen Personen nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommensund Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.

Art. 100

1 Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu Finanzausgleich leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.

2 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Der Kanton leistet Beiträge daran.

Art. 101

1 Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ Finanzkontrolle sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird.

2 Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat.

7 Gemeinden

Art. 102

1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Allgemeines Rechts.

2 Sie erfüllen alle öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton zuständig sind.

3 Die Grundsätze der Artikel 38 bis 48 gelten auch für die Organe der Gemeinden, soweit sie sich nicht nur auf kantonale Behörden beziehen.

4 Das Gesetz kann Mindestanforderungen festlegen, die die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten haben.

Art. 103

1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Gemeindeverfassung Organisation in einer Gemeindeverfassung fest.

2 Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig.

Art. 104

1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Bestand, Neubildung Gemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.

2 Der Kanton kann den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden fördern.

Art. 105

Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, Gemeindeautonomie sich selbst zu organisieren, ihre Behörden zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen, die erforderlichen Abgaben zu erheben und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.

Art. 106

1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Zusammenarbeit zwischen den Er kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen. Er unterstützt die Gemeinden Interessen der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinweg.

2 Die Gemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder andere Formen der Zusammenarbeit gemäss Gesetz wählen.

3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.

4 Ist eine Aufgabe nicht anders zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

Art. 107

1 Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander einzelne Zusammenarbeit mit dem Kanton Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen.

2 Der Kanton kann mit Gemeinden Verwaltungsabteilungen oder Betriebe führen und gemeinsame Leitungsund Aufsichtsorgane bilden. Die Rechte der Parlamente und der Stimmberechtigten bleiben vorbehalten.

3 Im Streitfall entscheidet das Obergericht.

8 Kirchen und Religionsgemeinschaften

Art. 108

1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ- Öffentlichrechtliche katholische Kirche sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Anerkennung eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.

2 Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich anerkennen. Die Voraussetzungen und Auswirkungen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung richten sich sinngemäss nach

Art. 109 bis 113.

Art. 109

1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich nach demokratischen und Selbständigkeit rechtsstaatlichen Grundsätzen selbständig.

2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat genehmigt werden muss.

Art. 110

1 Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche richtet sich nach Mitgliedschaft deren Organisationsstatut.

2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Art. 111

1 Die anerkannten Kirchen können sich in Kirchgemeinden mit eigener Kirchgemeinden Rechtspersönlichkeit gliedern.

2 Sie regeln in ihrem Organisationsstatut die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren Finanzhaushalt sowie die Wahl ihrer Geistlichen.

Art. 112

1 Die anerkannten Kirchen können von ihren Mitgliedern Steuern Kirchensteuer, Finanzen erheben.

2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der kantonalen Steuergesetzgebung und Veranlagung.

3 Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons an die anerkannten Kirchen.

Art. 113

1 Die anerkannten Kirchen sorgen für einen genügenden Rechtsschutz Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.

2 Entscheide der obersten kirchlichen Rechtsschutzinstanzen können beim Obergericht angefochten werden.

9 Revision der Kantonsverfassung

Art. 114

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Grundsatz

2 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

Art. 115

Mit einer Teilrevision können einzelne oder sachlich zusammenhän- Teilrevision gende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

Art. 116

1 Die Stimmberechtigten beschliessen die Einleitung der Totalrevision. Totalrevision Sie entscheiden gleichzeitig, ob ein Verfassungsrat oder der Kantonsrat die Revision vorbereiten soll.

2 Die Wahl und die Abberufung des Verfassungsrates unterliegen den Vorschriften über Wahl und Abberufung des Kantonsrates. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

3 Wird der Verfassungsentwurf nicht angenommen, so arbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf aus. Wird auch dieser von den Stimmberechtigten verworfen, fällt der Revisionsbeschluss dahin.

10 Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 117

1 Die Kantonsverfassung wird auf einen vom Kantonsrat festgesetzten In-Kraft-Treten Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 aufgehoben.

Art. 118

Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung wider- Aufhebung des bisherigen sprechen, sind aufgehoben. Rechts

Art. 119

1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem Beschränkte Weitergeltung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vordes bisherigen Rechts läufig in Kraft.

2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

Art. 120

1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Erlass neuen Rechts Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

2 Der Kantonsrat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.

Art. 121

1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der kantonalen Verwaltung Behörden, Beamtinnen und und der Gerichte bleiben bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung bis Beamte zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.

2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.

Art. 122

1 Das bisherige Recht ist massgebend für Volksinitiativen, die vor dem Volksrechte In-Kraft-Treten dieser Verfassung eingereicht worden sind, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, die vor diesem Zeitpunkt verabschiedet worden sind.

2 Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Kantonsrat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

Art. 123

Die Verfassung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantona- Veröffentlichung le Gesetzessammlung aufzunehmen.

Fussnoten

[^1]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6877 3347).

[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 3, 2008 6053).

[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 5, 2007 7663).

[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).

[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).

[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).

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