Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003
1 Übersetzung Verfassung des Kantons Waadt
2 vom 14. April 2003 (Stand am 11. März 2015) Im Bestreben, die Entfaltung des Einzelnen in einer harmonischen Gesellschaft zu fördern, welche die Schöpfung als Wiege der kommenden Generationen achtet, für die Welt offen ist und sich mit ihr verbunden fühlt, ihre Stärke an der Fürsorge misst, die sie ihrem schwächsten Mitglied angedeihen lässt, und den Staat als Ausdruck ihres Willens sieht, gibt sich das Volk des Kantons Waadt folgende Verfassung: I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Art. 1
1 Der Kanton Waadt ist ein demokratisches Staatswesen, das auf Der Kanton Waadt Freiheit, Verantwortung, Solidarität und Gerechtigkeit gegründet ist.
2 Das Volk ist souverän. Das Stimmund Wahlrecht ist die einzige unmittelbare oder mittelbare Quelle der Staatsgewalt.
3 Der Kanton Waadt ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
4 Er hat sämtliche Befugnisse, ausgenommen diejenigen, welche die Bundesverfassung dem Bund überträgt.
5 Er setzt sich aus Gemeinden zusammen und ist in Bezirke unterteilt.
Art. 2
1 Das Kantonswappen besteht aus einem weiss-grünen Schild mit der Wappen Inschrift «Liberté et Patrie» («Freiheit und Vaterland»).
2 Das Kantonswappen stellt sich wie folgt dar: von Weiss und Grün geteilt, oben die in drei Zeilen angeordneten Worte «Liberté et Patrie» in goldenen schwarz umränderten Lettern.
Art. 3
Die Amtssprache des Kantons ist Französisch. Amtssprache
Art. 4
Die Kantonshauptstadt ist Lausanne. Kantonshauptstadt
Art. 5
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den übrigen Kantonen, den Zusammenarbeit und Aussen- Nachbarregionen und mit den anderen Staaten oder ihren Bevölkerunbeziehungen gen zusammen. Er ist offen gegenüber Europa und der Welt.
2 Der Staat beteiligt sich an der Schaffung interkantonaler oder internationaler Institutionen unter Achtung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften; er fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden.
Art. 6
1 Der Staat setzt sich zum Ziel: Staatsziele und -grundsätze
- a. das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt;
- b. die harmonische Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft;
- c. die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Bewahrung der natürlichen Ressourcen;
- d. den Schutz der Interessen der kommenden Generationen.
2 Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass:
- a. Würde, Rechte und Freiheiten der Personen geschützt sind;
- b. die öffentliche Ordnung gewahrt ist;
- c. Gerechtigkeit und Frieden durchgesetzt und die Bemühungen zur Konfliktverhütung unterstützt werden;
- d. die Familie als Grundbaustein der Gesellschaft anerkannt ist;
- e. Frauen und Männer in den Behörden ausgewogen vertreten sind.
Art. 7
1 Grundlage und Grenze staatlichen Handelns ist das Recht. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 2 Staatliches Handeln ist frei von Willkür; es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es ist nach Treu und Glauben und auf transparente Weise auszuüben.
3 Jedes staatliche Handeln beachtet das übergeordnete Recht.
Art. 8
1 Jede natürliche oder juristische Person ist für sich selbst verantwort- Eigenverantwortung lich und nimmt ihre Verantwortung gegenüber den anderen wahr.
2 Sie trägt zum guten Funktionieren der Gemeinschaft bei, in der sie lebt, und übernimmt ihre Mitverantwortung, um den kommenden Generationen die Möglichkeit zu gewährleisten, über ihre Zukunft ebenfalls selbst zu bestimmen.
3 Sie übernimmt ihre Mitverantwortung, indem sie die öffentlichen Gelder und die damit finanzierten Dienstleistungen angemessen in Anspruch nimmt. II. Titel: Grundrechte
Art. 9
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Menschenwürde
Art. 10
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Rechtsgleichheit
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, des Zivilstands, der Lebensform, genetischer Merkmale, des Aussehens, der Behinderung, der eigenen Überzeugungen oder Meinungen.
3 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.
4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Art. 11
Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden ohne Willkür und Willkürverbot und Schutz nach Treu und Glauben behandelt zu werden. von Treu und Glauben
Art. 12
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. Recht auf Leben und persönliche Freiheit 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Art. 13
1 Jedes Kind und jeder Jugendliche hat Anspruch auf besonderen Schutz der Kinder und Schutz seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit und auf Jugendlichen Förderung seiner Entwicklung.
2 Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selbst oder andernfalls über eine Vertretung aus.
Art. 14
1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet. Zusammenleben
2 Das Recht, eine andere Form des Zusammenlebens zu wählen, ist anerkannt.
3 Das Recht, eine Familie zu gründen, ist gewährleistet.
Art. 15
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privatund Schutz der Privatsphäre und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Briefsowie ihres Fernmeldeder persönlichen Daten verkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten, die sie betreffen. Dieses Recht umfasst:
- a. die Einsicht in diese Daten;
- b. die Berichtigung unrichtiger Daten;
- c. die Vernichtung ungeeigneter oder unnötiger Daten.
Art. 16
1 Die Glaubensund Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Glaubensund Gewissensfreiheit 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, der Gemeinschaft ihrer Wahl beizutreten oder sie zu verlassen.
4 Zwang, Machtmissbrauch oder Manipulation in Glaubensund Gewissensfragen sind verboten.
Art. 17
1 Die Meinungsund Informationsfreiheit ist gewährleistet. Meinungsund Informationsfreihei t 2 Sie umfasst:
- a. das Recht, die eigene Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten oder sich einer Meinung zu enthalten;
- b. das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten;
- c. das Recht, amtliche Unterlagen einzusehen, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Art. 18
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. Kunstfreiheit
Art. 19
Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre ist gewähr- Wissenschaftsfreiheit leistet.
Art. 20
Die Freiheit der Medien und das Redaktionsgeheimnis sind gewähr- Medienfreiheit leistet.
Art. 21
1 Jede Person hat das Recht, eine Versammlung oder eine Kundge- Versammlungsund Kundgebung zu organisieren und daran teilzunehmen. Niemand darf dazu bungsfreiheit gezwungen werden.
2 Das Gesetz oder ein Gemeindereglement kann Kundgebungen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellen.
3 Der Staat und die Gemeinden dürfen Kundgebungen verbieten oder einschränken, wenn die öffentliche Ordnung bedroht ist.
Art. 22
1 Jede Person hat das Recht, eine Vereinigung zu bilden, ihr anzuge- Vereinigungsfreiheit hören und sich an ihren Tätigkeiten zu beteiligen.
2 Niemand darf dazu gezwungen werden.
Art. 23
1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Koalitionsfreiheit
2 Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmeroder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmeroder Arbeitgeberorganisation beizutreten.
4 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
5 Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen.
Art. 24
Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet. Niederlassungsfreiheit
Art. 25
1 Das Eigentum ist gewährleistet. Eigentumsgarantie
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 26
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. Wirtschaftsfreiheit
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 27
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstan- Allgemeine Verfahrenszen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteigarantien lung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben in jedem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat unter den im Gesetz geregelten Bedingungen Anspruch auf Rechtsbeistand.
Art. 28
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt Garantien für gerichtliche werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unab- Verfahren hängiges und unparteiisches Gericht.
Art. 29
1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verur- Garantien im Strafverfahren teilt worden ist.
2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.
3 Jede Person, die in ein Strafverfahren involviert ist, hat Anspruch auf Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
Art. 30
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgese- Garantien bei Freiheitsentzug henen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ihre Rechte geltend machen können. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen sowie zu benachrichtigende Dritte informieren zu lassen.
3 Jede Person, die in Haft genommen wird, hat Anspruch darauf, innerhalb von vierundzwanzig Stunden einer Gerichtsbehörde vorgeführt zu werden. Die inhaftierte Person hat Anspruch darauf, innert angemessener Frist verurteilt oder freigelassen zu werden.
4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
5 Jede Person, die wegen eines ungerechtfertigten Freiheitsentzugs einen Nachteil erleidet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.
Art. 31
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und Petitionsrecht dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden sind verpflichtet, sie zu beantworten.
Art. 32
Jede Person ist frei, ihre politischen Rechte auszuüben; es dürfen ihr Politische Freiheit daraus keine Nachteile erwachsen.
Art. 33
Jede bedürftige Person hat Anspruch auf eine angemessene Notwoh- Existenzminimum und nung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- Notwohnung lässlich sind.
Art. 34
1 Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf medizinische Grund- Medizinische Grundversorversorgung und auf den notwendigen Beistand. gung und Recht auf würdiges
2 Jede Person hat das Recht, in Würde zu sterben. Sterben
Art. 35
Jede Frau hat Anspruch auf materielle Sicherheit vor und nach der Mutterschaft Niederkunft.
Art. 36
1 Jedes Kind hat Anspruch auf ausreichenden und in den öffentlichen Erziehung und Unterricht Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht.
2 Es hat Anspruch auf eine Erziehung und einen Unterricht, welche die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seine soziale Integration fördern.
3 Die freie Wahl des Unterrichts ist anerkannt.
Art. 37
Jede Person, die nicht über die persönlichen oder familiären Ressour- Beihilfen an die erste cen verfügt, die für eine anerkannte erste Berufsbildung notwendig Berufsbildung sind, hat Anspruch auf staatliche Hilfe.
Art. 38
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Einschränkung der Grundrechte Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Sie müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. III. Titel: Aufgaben und Verantwortung des Staates und der Gemeinden
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 39
1 Der Staat und die Gemeinden nehmen die öffentlichen Aufgaben Öffentliche Aufgaben und wahr. Delegation deren
2 Unter Berücksichtigung der individuellen Initiative und Verantwortung erfüllen sie die Aufgaben, die ihnen Verfassung und Gesetz übertragen.
3 Unter ihrer Verantwortung können sie gewisse Aufgaben delegieren.
Art. 40
Der Staat und die Gemeinden handeln umsichtig und nach den Sorgfaltsgrundsatz Grundsätzen der Gleichheit, der Zugänglichkeit, der Qualität, der Zweckmässigkeit und der Kontinuität.
Art. 41
Staat und Gemeinden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit Information der Öffentlichkeit gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip.
2. Kapitel: Justiz, Mediation und Sicherheit
Art. 42
Der Staat garantiert jeder Person eine umsichtige, unabhängige und Justiz zugängliche Justiz.
Art. 43
1 Der Staat richtet eine unabhängige Ombudsstelle ein. Die verant- Ombudsstelle der Verwaltung wortliche Ombudsperson wird vom Grossen Rat gewählt. und Mediation zwischen
2 Der Staat kann die Mediation zwischen Privaten fördern. Privaten
Art. 44
1 Der Staat hat in den Schranken seiner Befugnisse das öffentliche Sicherheit und Polizei Gewaltmonopol inne.
2 Der Staat und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Personen und Sachen.
3. Kapitel: Unterricht und Bildung
Art. 45
1 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden organisiert und finanziert Öffentlicher Unterricht der Staat den öffentlichen Unterricht.
2 Dieser Unterricht ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 46
1 Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Grundschulunterricht Schulen unentgeltlich.
2 Er fördert die persönliche Entwicklung und die soziale Integration; er bereitet auf das Berufsleben und die staatsbürgerliche Verantwortung vor.
3 Er ist auf Wissensvermittlung und Wissenserwerb ausgerichtet; er umfasst auch handwerkliche, sportliche und künstlerische Fächer.
4 Die Schule gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Eltern die Ausbildung der Kinder. Die Schule unterstützt die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe.
Art. 47
Der Staat organisiert den höheren Sekundarschulunterricht und die Höherer Sekundarschulerste Berufsbildung. unterricht und Berufsbildung
Art. 48
1 Der Staat gewährleistet den Hochschulunterricht sowie die Lehre auf Hochschulunterricht und Tertiärstufe. Forschung
2 Er fördert die wissenschaftliche Forschung.
3 Er fördert die Zusammenarbeit von Wirtschaftskreisen und Privaten mit Hochschulen und öffentlichen Forschungsinstituten und beachtet dabei deren ethische und wissenschaftliche Unabhängigkeit.
Art. 49
1 Der Staat fördert die Fortund Weiterbildung. Erwachsenenbildung
2 Er ergreift die erforderlichen Massnahmen, damit alle Erwachsenen sich Kenntnisse und eine erste Berufsbildung aneignen können.
Art. 50
Der Staat kann als gemeinnützig anerkannte private Einrichtungen, Als gemeinnützig anerkannter welche den staatlichen Unterricht ergänzende Ausbildungsmöglichkeiprivater Unterricht ten anbieten, unterstützen.
Art. 51
1 Der Staat sorgt dafür, dass der öffentliche Unterricht, der in Arti- Ausbildungsbeihilfen und kel 50 umschriebene private Unterricht und die Berufsbildung allen Stipendien zugänglich sind.
2 Er erlässt eine Regelung für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen. 4. Kapitel: Naturund Kulturerbe, Umwelt, Kultur und Sport
Art. 52
1 Der Staat bewahrt, schützt, bereichert und fördert das natürliche und Naturund Kulturerbe sowie das kulturelle Erbe. Umwelt
2 Der Staat und die Gemeinden bewahren die natürliche Umwelt und überwachen deren Entwicklung.
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