Abkommen vom 15. März 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Andere
Veröffentlichung 1999-03-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China («Besondere Verwaltungsregion Hongkong»), welche von der Zentralregierung der Volksrepublik China gehörig bevollmächtigt wurde, dieses Abkommen abzuschliessen,

nachfolgend «die Parteien» genannt

haben im Bestreben, die Wirksamkeit der Rechtsanwendung in beiden Parteien bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zu verbessern,

Folgendes vereinbart:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die Parteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Abkommens weitestgehende Rechtshilfe zu leisten bei Ermittlungen, Verfolgungen oder in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, unter die Gerichtsbarkeit der ersuchenden Partei fällt.

2. Die Rechtshilfe umfasst alle Massnahmen, einschliesslich Zwangsmassnahmen, zur Unterstützung von Ermittlungen, Strafverfolgungen oder von damit zusammenhängenden Verfahren in der ersuchenden Partei, insbesondere:

Art. 2 Nichtanwendbarkeit des Abkommens

Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf:

Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub

1. Die ersuchte Partei verweigert die Rechtshilfe, wenn:

3. Die ersuchte Partei kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Ausführung des Ersuchens sich nachteilig auf eine in dieser Partei laufende Ermittlung oder Strafverfolgung auswirkt.

4. Bevor die ersuchte Partei die Rechtshilfe nach diesem Artikel verweigert oder aufschiebt, muss sie über ihre Zentralbehörde:

5. Nimmt die ersuchende Partei die an die Rechtshilfe geknüpften Bedingungen nach Absatz 4 (b) an, so muss sie diese einhalten.

Art. 4 Anwendbares Recht

Das Ersuchen wird nach dem Recht der ersuchten Partei ausgeführt.

Art. 5 Zwangsmassnahmen

Wird zur Beschaffung von Beweismitteln, zur Herausgabe von Schriftstücken einschliesslich Bankdokumenten, zur Durchsuchung und Beschlagnahme oder zur Blockierung und Einziehung von Erträgen, die aus strafbaren Handlungen stammen, um Zwangsmassnahmen ersucht, so können diese nicht durch andersartige Massnahmen ersetzt werden, sofern die ersuchende Partei dem nicht zuvor zustimmt.

Kapitel II Beschaffung von Beweismitteln

Art. 6 Allgemeine Grundsätze

1. Wird ein Ersuchen um Beweiserhebung gestellt für eine Ermittlung, eine Verfolgung oder ein Verfahren betreffend eine strafbare Handlung, die der Gerichtsbarkeit der ersuchenden Partei unterliegt, so veranlasst die ersuchte Partei die Beweiserhebung.

2. Die Beweiserhebung nach diesem Abkommen umfasst die Herausgabe von Schriftstücken, Akten, Beweismaterial oder Gegenständen.

Art. 7 Beschränkte Verwendung

Ohne vorgängige Zustimmung der Zentralbehörde der ersuchten Partei darf die ersuchende Partei die erhaltenen Informationen und Beweismittel nicht aus anderen als den im Ersuchen angegebenen Gründen weitergeben oder verwenden.

Art. 8 Durchsuchung und Beschlagnahme

1. Die ersuchte Partei führt Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme sowie um Herausgabe sämtlichen Beweismaterials an die ersuchende Partei aus, welches für eine Ermittlung oder ein Verfahren betreffend eine strafbare Handlung von Bedeutung ist.

2. Die ersuchte Partei liefert die von der ersuchenden Partei gewünschten Informationen über das Ergebnis von Durchsuchungen, über den Ort und die Umstände der Beschlagnahme sowie über die anschliessende Aufbewahrung der beschlagnahmten Vermögenswerte.

3. Die ersuchende Partei hält sämtliche Bedingungen ein, welche ihr die ersuchte Partei betreffend die beschlagnahmten und ihr ausgehändigten Vermögenswerte auferlegt.

Art. 9 Anwesenheit von Personen

1. Die Zentralbehörde der ersuchten Partei unterrichtet die ersuchende Partei auf deren ausdrückliches Begehren über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens.

2. Die beteiligten Behörden und Personen sowie ihre Rechtsvertreter können bei der Ausführung anwesend sein, wenn die ersuchte Partei dem zustimmt.

Art. 10 Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen

1. Eine Person, die gestützt auf ein Ersuchen zur Aussage in der ersuchten Partei aufgefordert wird, kann die Aussage verweigern, wenn:

2. Beruft sich eine Person darauf, dass ihr nach dem Recht der ersuchenden Partei ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, so stützt sich die ersuchte Partei diesbezüglich auf eine Bescheinigung der Zentralbehörde der ersuchenden Partei ab.

3. Bei Ersuchen nach diesem Artikel führt die ersuchende Partei die Fragen auf, die der Person gestellt werden sollen, oder den Gegenstand, über den diese befragt werden soll.

4. Falls es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei entweder aus eigenem Entschluss oder auf Begehren einer der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Personen der Person zusätzlich zu den Fragen nach Absatz 3 dieses Artikels weitere Fragen stellen.

Art. 11 Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken,

Akten und Beweismitteln

1. Machen Dritte in der ersuchten Partei Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder anderen Beweismitteln geltend, so hindert dies deren Herausgabe an die ersuchende Partei nicht.

2. Falls nichts anderes vereinbart wurde, erstattet die ersuchende Partei das Herausgegebene so rasch als möglich, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens, zurück.

Art. 12 Rückerstattung von Vermögenswerten und Geldern

Vermögenswerte und Gelder, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung erlangt und von der ersuchten Partei beschlagnahmt wurden, können der ersuchenden Partei auch zum Zweck der Rückerstattung herausgegeben werden, sofern Ansprüche aus Rechten, die Dritte an den Vermögenswerten geltend machen, berücksichtigt worden sind.

Art. 13 Öffentlich zugängliche und amtliche Schriftstücke

1. Die ersuchte Partei liefert Kopien von öffentlich zugänglichen Schriftstücken.

2. Die ersuchte Partei kann Kopien aller nicht öffentlich zugänglichen Schriftstücke, Akten und Unterlagen eines Ministeriums, einer Amts- oder Regierungsstelle im selben Umfang und unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen, wie diese auch den eigenen Gesetzesvollzugs- und Gerichtsbehörden zugänglich gemacht würden.

Art. 14 Gerichtsakten

Die ersuchte Partei stellt den Behörden der ersuchenden Partei die Akten ihrer Gerichts- oder anderer Justizbehörden, einschliesslich Urteile und Entscheide, unter den gleichen Bedingungen und im selben Umfang zur Verfügung wie ihren eigenen Behörden.

Art. 15 Austausch von Informationen über Strafakten

Jede Partei unterrichtet nach den Vorschriften ihres internen Rechts die andere Partei über alle Strafurteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten und die in der Schweiz verurteilte Daueraufenthalter der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong bzw. in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong verurteilte schweizerische Staatsangehörige betreffen. Diese Informationen werden mindestens einmal jährlich über die Zentralbehörden übermittelt.

Art. 16 Übermittlung von Informationen zum Zweck der Strafverfolgung

1. Jede Partei kann der anderen Partei zum Zweck der Strafverfolgung in dieser Partei ohne vorheriges Ersuchen Informationen oder Beweismittel übermitteln.

2. Die Partei, der solche Informationen oder Beweismittel übermittelt wurden, teilt der anderen Partei jede getroffene Massnahme mit und stellt ihr eine Kopie sämtlicher ergangenen Entscheide zu.

Kapitel III Zustellung von Schriftstücken – Erscheinen von Personen

Art. 17 Zustellung von Schriftstücken

1. Die ersuchte Partei bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden, Gerichtsentscheiden und anderen Schriftstücken, die ihr zu diesem Zweck von der ersuchenden Partei übermittelt werden.

2. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde, des Entscheids oder anderer Schriftstücke an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Partei bewirkt die ersuchte Partei die Zustellung in einer der Formen, die in ihren Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren lässt.

3. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder andere dieser Urkunden wird der ersuchenden Partei unverzüglich übermittelt. Auf deren Verlangen gibt die ersuchte Partei an, ob die Zustellung nach dem Recht der ersuchten Partei erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt die ersuchte Partei der ersuchenden Partei den Grund unverzüglich mit.

4. Ein Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine beschuldigte oder angeklagte Person, die sich in der ersuchten Partei befindet, muss der Zentralbehörde dieser Partei spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden. Ist die Person, der die Vorladung zugestellt werden soll, nicht beschuldigt oder angeklagt, so muss das Ersuchen um Zustellung der Zentralbehörde der ersuchten Partei innerhalb einer angemessenen Zeit übermittelt werden.

Art. 18 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen

in der ersuchenden Partei

1. Jede Person, die sich in der ersuchten Partei befindet, kann als Zeuge oder Sachverständiger in einer laufenden Ermittlung oder in einem hängigen Verfahren der ersuchenden Partei zum Erscheinen angehalten werden, sofern sie nicht Gegenstand der Ermittlung oder des Verfahrens ist.

2. Die ersuchte Partei fordert den Adressaten auf, dem Ersuchen Folge zu leisten, und lässt der ersuchenden Partei die Antwort des Adressaten unverzüglich zukommen.

3. Entschädigungen und Auslagen sind von der ersuchenden Partei zu tragen. Der Zeuge oder Sachverständige wird über die Entschädigungen und Auslagen, auf die er Anspruch hat, unterrichtet; er kann für diese einen Vorschuss verlangen.

Art. 19 Überführung inhaftierter Personen

1. Verlangt die ersuchende Partei zum Zweck der Rechtshilfe nach diesem Abkommen das Erscheinen einer Person, die in der ersuchten Partei in Haft ist, so wird die Person, vorbehaltlich Absatz 2, zu diesem Zweck von der ersuchten Partei in die ersuchende Partei überführt, sofern die ersuchende Partei die Aufrechterhaltung der Haft dieser Person und die nachfolgende Rückführung in die ersuchte Partei garantiert hat.

2. Die Überführung kann abgelehnt werden, wenn:

3. Die überführte Person muss in der ersuchenden Partei in Haft bleiben, sofern nicht die ersuchte Partei ihre Freilassung verlangt.

4. Ist die Freiheitsstrafe einer nach diesem Artikel überführten Person verbüsst, während sich diese in der ersuchenden Partei befindet, so muss die ersuchte Partei die ersuchende Partei darüber unterrichten; letztere hat die Entlassung aus der Haft zu veranlassen.

Art. 20 Nichterscheinen

Eine Person, die einem Ersuchen um Erscheinen nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn ein ihr zugestelltes Schriftstück eine Strafandrohung enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern sie sich nicht später freiwillig in die ersuchende Partei begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Art.21 Freies Geleit

1. Eine Person, die dem Erscheinen nach den Artikeln 18 und 19 zustimmt, darf in der ersuchenden Partei weder wegen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus der ersuchten Partei erfolgter strafbarer Handlungen verfolgt, in Haft gehalten oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden noch wegen Handlungen oder Unterlassungen aus dieser Zeit einer Zivilklage unterworfen werden, die gegen die Person nicht hätte eingereicht werden können, wenn sich die Person nicht in der ersuchenden Partei aufhielte.

2. Eine Person, die dem Erscheinen nach den Artikeln 18 und 19 zustimmt, darf auf Grund ihrer Aussage keiner Strafverfolgung ausgesetzt werden, ausgenommen wegen Meineids.

3. Eine Person, die dem Erscheinen nach den Artikeln 18 und 19 zustimmt, darf zu keiner Aussage in einem anderen Verfahren angehalten werden als in demjenigen, auf welches sich das Ersuchen bezieht.

4. Eine Person, die einer Vorladung der ersuchenden Partei Folge leistet, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Unterlassungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus der ersuchten Partei weder verfolgt noch in Haft gehalten noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.

5. Die Absätze 1 und 4 sind nicht anwendbar, wenn die Person, welche die Möglichkeit hatte, die ersuchende Partei zu verlassen, diese nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich sei, oder wenn sie nach Verlassen der ersuchenden Partei wieder dorthin zurückgekehrt ist.

Kapitel IV Erträge aus strafbaren Handlungen

Art. 22 Aufspüren von Erträgen aus strafbaren Handlungen oder

von Tatwerkzeugen

Auf Ersuchen bemüht sich die ersuchte Partei in Erfahrung zu bringen, ob sich im Bereich ihrer Gerichtsbarkeit Erträge oder Tatwerkzeuge befinden, die aus Verstössen gegen das Recht der ersuchenden Partei stammen; sie teilt das Ergebnis ihrer Nachforschungen der ersuchenden Partei mit. In ihrem Ersuchen gibt die ersuchende Partei den Grund an für ihre Vermutung, dass sich solche Erträge oder Tatwerk-zeuge im Bereich der Gerichtsbarkeit der ersuchten Partei befinden könnten.

Art. 23 Vorläufige Massnahmen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.